Was sind Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Sinn?

Zuletzt aktualisiert: 21.11.2023

( § 4 Absatz 4 EStG ) Ausgaben sind Betriebsausgaben – steuerrechtlich angesehen -. Die Ausgaben sind durch die Tätigkeit veranlasst.

Einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind die Spesen und die Spesen können daher lediglich im Bezug mit Einkünften aus Forstwesen und Landbau, aus Betrieb und aus selbständiger Arbeitsleistung befallen. Die Betriebsausgaben mindern im Zusammenhang dieser Gewinneinkunftsarten den Erlös.

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Wann ist eine Ausgabe als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Eine Aufwendung ist operativ veranlasst, wenn sie sachlich mit der Tätigkeit zusammenhängt und objektiv der Tätigkeit zu bedienen festgelegt ist. Charakter und Niveau der Betriebsausgaben bestimmt der Steuerzahler gänzlich selber. der operative Grund hängt nicht davon ab, ob die Ausgaben erforderlich, gewöhnlich und zweckvoll sind. Sponsoring ist zum beispiel zudem trotz unbestimmten Riesenerfolges als Betriebsausgabe abzugsfähig. Jedoch kann Mangel von Üblichkeit, Muss und Tauglichkeit Grund zur Nachprüfung sein, ob die persönliche Anordnung der Spesen nicht dennoch so ganz überwiegt, dass sie nicht abgestellt werden können. Soweit Einsätze nach genereller Verkehrsauffassung als unangebracht anzusehen sind, setzt eine Begrenzung § 4 Absatz 5 Reihe 1 Nr. 7 EStG bei einer zu weiten Diskrepanz zwischen Riesenerfolg und Anstrengung.

Welche Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden?

Prinzipiell nicht operativ veranlasst und daher nicht abziehbar sind Ausgaben für die persönliche Lebensart – § 12 Nr. 1 EStG.

Wie werden heterogene Spesen im Steuerrecht bearbeitet?

Kosten nehmen eine Sonderstellung ein. Die Kosten berühren sowohl den persönlichen Fachbereich sowie das einkommensrelevante Gebiet des Steuerzahlers. Diese Kosten werden als gemischte Kosten genannt. § 12 Nr. 1 Reihe 2 EStG normiert hierzu ein generelles Aufteilungsverbot und Abzugsverbot, selber wenn Ausgaben für die persönliche Lebensart zur Unterstützung der Profession oder der Betätigung des Steuerzahlers erfolgten. Wenn die individuelle Mitveranlassung nicht mehr als 10 % betrug, ließ einen Ausnahmefall hiervon die Gerichtsbarkeit danach zu.

Das Strafgericht sah mit Entscheid des Großen Ältestenrates des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 in jener totalen Einschränkung ein Vergehen gegen das Nettoprinzip und das Strafgericht änderte seine Gerichtsbarkeit dahingehend, dass vermischt veranlasste Ausgaben in einen Bestandteil, der als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar ist, und einen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Bestandteil unterteilt werden können. Der Entscheid zur Unterteilung einer Geschäftsreise erging freilich. Der Entscheid sei jedoch als Grundsatzentscheidung mit Wirkungen ebenfalls auf die Abschätzung anderer vermischt veranlasster Einsätze zu verstehen. Die Finanzbehörde schloss sich mit Brief vom 6. Juli 2010 der Gerichtsbarkeit grundlegend an und die Finanzbehörde stellte konforme Merkmale zu denkbaren Aufteilungsmaßstäben auf.

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Welche Voraussetzungen müssen Ausgaben vor und nach Betriebseröffnung erfüllen, damit sie als Betriebsausgaben abzugsfähig gelten?

Auslagen stellen einen Spezialfall dar. Die Auslagen fallen vor Betriebseröffnung beziehungsweise nach Betriebsbeendigung an. Sie müssen in ökonomischer Verbindung mit der operativen Betätigung liegen, damit diese Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Was sind vorweggenommene Betriebsausgaben?

Vorweggenommene Betriebsausgaben sind Ausgaben, die vor der eigentlichen Betriebseröffnung anfallen, sofern sie in ökonomischer Verbindung mit der geplanten operativen Betätigung stehen. Eine ausreichend deutliche Verbindung der Abgaben mit einer der Einkunftsarten muss dafür bestanden sein. Dass der Steuerzahler ernstlich den Willen hat, künftig Profite zu erlangen, muss anhand sachlicher Charaktermerkmale glaubwürdig getan werden. Die generellen Gewinnermittlungsvorschriften, beispielsweise die Bestimmungen zur Wertverminderung gelten für den Abschlag der Ausgaben als vorweggenommene Betriebsausgaben.

Unter welchen Bedingungen sind Einsätze nach Betriebsbeendigung als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Als Betriebsausgaben dargelegt werden können Ausgaben prinzipiell nicht mehr. Die Ausgaben fallen nach Betriebsbeendigung an. Die Gerichtsbarkeit hat von jenem Prinzip diverse Ausnahmefälle entstanden. Die Schuldzinsen konnten aus Verwertungserlösen und Veräußerungserlösen nicht abgetragen werden.

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Es gibt welche Ausnahmefälle bei Verwendungen nach Betriebsbeendigung ?

Welche Ausgaben können laut § 12 EStG nicht als Betriebsausgaben zurückgezogen werden?

Eigenständig von der Einkunftsart verbietet § 12 EStG den Abgang nachfolgender Betriebsausgaben:

  • Einsätze zur persönlicher Lebensart und Erhaltung von Familienangehörigen, selber in berufsmäßigem Bezug – § 12 Nr. 1 EStG, vgl. oben
  • Beiträge – § 12 Nr. 2 EStG
  • Für die Sachbezüge, die auf diese Abgaben entfallend sind, ( § 12 Nr. 3 EStG ) gilt das ebenfalls, für die das Abzugsverbot der Zahl 1 oder des § 4 Absatz 5 Aussage 1 Nr. 1, 3, 4, 7 oder Absatz 7 gilt.
  • Strafen ( § 12 Nr. 4 EStG )
  • Ausgaben des Steuerzahlers für seine neue Berufslehre und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Untergestell eines Dienstverhältnisses stattfinden ( § 12 Nr. 5 EStG. siehe zudem Spezialausgaben )

Welche Spesen sind nach § 4 Absatz 5 EStG nicht abzugsfähig?

§ 4 Absatz 4a und 5 EStG begrenzt die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wie folgt:

  • Abzugsrohr von operativen Schuldzinsen, soweit sie durch Überentnahmen veranlasst sind ( § 4 Absatz 4a EStG )
  • Ausgaben für Gaben an Menschen, die nicht Mitarbeiter des Steuerzahlers sind. da gilt eine Freigrenze: sie sind abziehbar, wenn die Anschaffungskosten der Gabe zusammen 35 EUR je Abnehmer nicht übersteigen ( § 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG ). liegen die Kosten darüber, ist aus kein Preisabzug machbar
  • Wenn sie nach der generellen Verkehrsauffassung zusammen als angebracht anzusehen sind, sind Ausgaben für die Bedienung von Menschen aus kommerziellem Grund zu 70 % abzugsfähig – ( § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG ).
  • Stets abzugsfähig sind Ausgaben für Gasthäuser am Standort der Tätigkeit. Liegen die Gasthäuser nicht am Standort der Tätigkeit, so sind die Spesen lediglich abzugsfähig, soweit sie persönliche Arbeiter betreffen ( § 4 Absatz 5 Nr. 3 EStG )
  • Soweit sie als selbständiger Betrieb betrieben werden, sind Ausgaben für Fischfang, Jagdtourismus und Jachten lediglich abzugsfähig. Sie sind isoliert damit in anderen Betrieben und in Situationen der Leidenschaft ( § 4 Absatz 5 Nr. 4 EStG ).
  • Selbstständig von den Kosten, die tatsächlich sind, mit den Pauschalbeträgen zu werten sind Mehraufwendungen für Einsatzverpflegung bei Dienstreisen ( § 4 Absatz 5 Nr. 5 EStG ).
    • bei Fehlen, Anreisetag: 12 €
    • bei Fehlen von 24h: 24 €
    • bei Fehlen, Abreisetermin: 12 €
  • Ausgaben für Reisen des Steuerzahlers zwischen seiner Behausung und der Betriebsstätte ( § 4 Absatz 5 Nr. 6 EStG. bis 2006: § 4 Absatz 5a EStG )
  • Mehraufwendungen für zweifachen Haushalt ( § 4 Absatz 5 Nr. 6a EStG )
  • Auslagen für ein wohnliches Büro ( § 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG )
  • Soweit sie zweckmäßig sind, sind andere Betriebsausgaben, nicht die Lebensart bezügliche und damit generell als Betriebsausgaben zu qualifizierende Aufwendungen lediglich abzugsfähig. Soweit sie nach genereller Verkehrsauffassung als unangebracht anzusehen sind, sind sie damit nicht abzugsfähig. Bei der Ermittlung der Adäquatheit sind alle Gegebenheiten der Einzelerscheinung zu beachten und speziell ist zu überprüfen, inwieweit die Einsätze zweckvoll, zur Vorgehen des mit dem respektiven Schritt angestrebten Zieles notwendig und durch ökonomisch zweckmäßige Beweggründe zu begründen sind. Der Unterhaltsbeitrag eines insbesondere kostspieligen Fahrzeugs zum Beispiel der Unterhalt eines Geschäftsreiseflugzeuges und – in teuren Situationen kann so – außerdem zu ungebührlichen Ausgaben hinführen. Sofern sie nicht beispielsweise provisionsähnlich sind, sind vom Abzugshahn ausgelassen grundlegend zudem Ausgaben für die Visitation von Nachtklubs ( § 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG ). Sollten Kosten unter § 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG hinfallen, werden die Bestandteile der Kosten als Betriebsausgaben zum Preisabzug gestattet, die zweckmäßig sind.
  • Geldstrafen, Ordnungsgelder und Geldstrafen, sofern behängt von einem germanischen Gerichtshof, einem germanischen Organ oder einer EU-Behörde ( § 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG )
  • Hinterziehungszinsen auf operative Steuerruder ( § 4 Absatz 5 Nr. 8a EStG )
  • Bestimmte Ausgleichsleistungen ( § § 14, 17, 18 KStG ) an Aktionäre
  • Bestechungs- und Bestechungsgelder, soweit straf- oder bußgeldbewehrt ( § 4 Absatz 5 Nr. 10 EStG )
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Welche Belege sind notwendig, um die Betriebsausgaben gültig leisten zu können ?

Welche Aufwendungen operativ veranlasst sind, muss der Steuerzahler belegen. Lässt sich nicht unbestritten erkennen, dass Betriebsausgaben vorliegen, kann der Fiskus den steuerlichen Bildabzug scheitern. der Fiskus kann vom Steuerzahler außerdem einfordern, dass er den Kreditor oder Abnehmer von Betriebsausgaben benennt. Der Steuerzahler kommt diesem Begehren nicht nach, die Rücksicht der geltend gesuchten Betriebsausgaben kann zurückgewiesen werden ( § 160 AO ).

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Welche Betriebsausgabenpauschalen werden eindeutigen Fachgruppen zugeordnet?

Eine Betriebsausgabenpauschale wird lediglich individuellen Fachgruppen gebührt. Nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den ESt-Hinweisen finden sich die diesbezüglichen Bestimmungen dazu.

  • 30 % der Einkünfte können bei hauptamtlicher selbständiger literarischer oder journalistischer Arbeit komplett ohne Anzeichen als Betriebsausgaben abgestellt werden, hoch 2.455 €.
  • Bei akademischer, kreativer oder literarischer Nebenbeschäftigung, außerdem Vortragstätigkeit oder nebenberufliche Lehrtätigkeit und Prüfungstätigkeit, können absolut 25 % der Einkünfte zusammengenommen abgenommen werden, absolut 614 €, und das ebenso bloß, soweit keine Arbeit im Verständnis des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt.
  • Pro Monat 300 € als Betriebskosten herausziehen können Tagespflegepersonen für jedes Wickelkind, für das eine allwöchentliche Betreuungszeit von wenigstens 40 Stunden vorgesehen ist. Lediglich der angemessene Teilbetrag von 300 € kann bei niedrigerer vereinbarter allwöchentlicher Betreuungszeit abgerückt werden 40.. 300 € × Wochenstunden / h. d.

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