In Teil 5 unseres Quizzes zum Thema Betriebsausgabe musst Du Fragen aus der Welt der Betriebswirtschaftslehre beantworten.
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_____ für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte ( § 4 Absatz 5 Nr. 6 EStG. bis 2006: § 4 Absatz 5a EStG )
Mehraufwendungen für _____ Haushaltsführung ( § 4 Absatz 5 Nr. 6a EStG )
Aufwendungen für _________________ häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG)
andere Betriebsausgaben, nicht die Lebensführung betreffende und damit grundsätzlich als Betriebsausgaben zu qualifizierende _____ sind nur abzugsfähig, soweit sie angemessen sind.
Sie sind damit nicht abzugsfähig, soweit sie nach _____ Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Bei der Prüfung der Angemessenheit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die _____ zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind.
Vom _____ ausgeschlossen sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Besuch von Nachtlokalen, sofern sie nicht zum Beispiel provisionsähnlich sind ( § 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG ).
Sollten _____ unter § 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG fallen, werden die Teile der Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen, die angemessen sind.
Bußgelder, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, sofern verhängt von einem _____ Gericht, einer deutschen Behörde oder einer EU-Behörde ( § 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG )
Hinterziehungszinsen auf betriebliche _____ ( § 4 Absatz 5 Nr. 8a EStG )
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