In Teil 4 unseres Quizzes zum Thema Kündigungsschutzgesetz musst Du Fragen aus der Welt der Human Resources Management beantworten.
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§ _____ Absatz 2 S. 1 KSchG ist also zu entnehmen, dass eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt sein kann, wenn die Gründe der Kündigung in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt sind.
Auf diese Aspekte wird _____ näher eingegangen.
Eine _____ kann gem. § 1 Absatz 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe, die in der Person … des Arbeitnehmers liegen bedingt ist.
Nach Otto handelt es sich dabei um Gründe, die zwar in _____ _____ des Arbeitnehmers liegen, jedoch diesem regelmäßig nicht vorgeworfen werden können.
Dennoch stehen diese Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegen, da der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung teilweise oder sogar ganz _________________ erbringen kann.
Als Beispiel möge der _____ Sachverhalt dienen.
Personenbedingte _____ können beispielsweise vorliegen, wenn
einem _____ die Fluglizenz entzogen wird,
Eine besondere _____ hat die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Ist diese gestört, z. B, durch eine _____ oder durch wiederholte Kurzzeiterkrankungen, dann kann ebenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht gezogen werden.
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