Was ist die Kommanditgesellschaft?

Zuletzt aktualisiert: 14.03.2022

Vorschriften zur Kommanditgesellschaft (KG) finden sich in den §§ 161 ff. HGB. Die KG ist, wie die OHG auch, eine Personengesellschaft, die auf dem Grundtyp der Gesellschaft bürgerlichen Rechts basiert. Nach § 161 Abs. 1 HGB ist die KG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter, dem Komplementär, eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). 

Aus dieser Gesetzesformulierung ist ableitbar, dass die KG gegenüber der OHG die Einschränkung auf einen oder mehrere Gesellschafter mit beschränkter Haftung hat. Insofern kann die KG als Sonderform der OHG bezeichnet werden, die ihrerseits eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Diese Feststellung wird auch durch § 161 Abs. 2 HGB unterstrichen, wonach auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit sich in den §§ 162 ff. HGB keine Vorschriften zur KG befinden. 

Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass die §§ 161 ff. HGB im Wesentlichen Vorschriften zum Kommanditisten befinden. Das verwundert nicht, da die Rechtsstellung des Komplementärs bereits durch den Vorschriften zur OHG abgedeckt sind (Grunewald 2008, S. 128).

Die KG ist eine Handelsgesellschaft. Daher ist sie Formkaufmann nach § 6 HGB. Gem. § 162 Abs. 1 HGB muss die KG in das Handelsregister eingetragen werden. Dazu müssen, neben den in § 106 Abs. 2 HGB vorgesehenen Angaben, auch die Bezeichnung der Kommanditisten und deren Einlagebetrag angegeben werden.

Die KG hat eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Da in der KG mindestens ein Komplementär und ebenfalls mindestens ein Kommanditist vorhanden sein müssen, kann z. B. eine GmbH der einzige Komplementär, und damit der einzige voll haftende Gesellschafter sein. Bei der Variante als GmbH & Co. KG muss keine natürliche Person das Risiko der Haftung tragen.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag und ein Gesellschafter?

Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags gilt das zur OHG Dargestellte analog. 

Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter der KG. Eine KG muss mindestens einen Komplementär haben. Er hat nimmt die gleiche Stellung in der KG ein, wie jeder Gesellschafter einer OHG. Die Haftung bezieht sich dabei auf das gesamte Privatvermögen des Komplementärs. Da der Komplementär die Geschäfte führt und die KG nach außen vertritt, ist er als Gesellschafter der KG Kaufmann.

Jede KG muss auch mindestens einen Kommanditisten besitzen. Das ist gem. § 161 Abs. 1 HGB derjenige Gesellschafter, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag seine Vermögenseinlage beschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass Komplementär nicht gleichzeitig auch Kommanditist sein kann. Hat der Kommanditist seine Einlage in voller Höhe getätigt, kann dieser nicht mehr von Gläubigern der Gesellschaft in Haftungsanspruch genommen werden.

Was bedeutet das Innenverhältnis bei einer Kommanditgesellschaft?

Wie bereits erwähnt gilt für die Komplementäre im Wesentlichen dasselbe wie für die OHG-Gesellschafter. Die §§ 164 ff. HGB beziehen sich daher im Wesentlichen auf die Kommanditisten.

Gem. § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre auch nicht widersprechen, falls die Handlung nicht über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 

Der Kommanditist ist auch zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Diese Regelung stellt für die Vertretungsmacht nach §§ 125, 126 f. HGB (organschaftliche Vertretungsmacht) zwingendes Recht dar. Andere Arten der Vertretungsmacht können dem Kommanditisten aber erteil werden, wie z. B, die Prokura, die einem Kommanditisten gesellschaftsvertraglich eingeräumt werden darf (BGH, 27.06.1955, Az. II ZR 232/54; Grunewald 2008, S. 134).

Gem. § 167 Abs. 1 HGB gilt § 120 HGB über die Berechnung des Gewinns oder des Verlustes auch für den Kommanditisten. § 120 HGB besagt, dass am Schluss eines jeden Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter der entsprechende Anteil berechnet wird. Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben. 

Hingegen werden der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld davon abgeschrieben. Allerdings wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, wie dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht (§ 167 Abs. 2 HGB). Am Verlust nimmt der Kommanditist gem. § 167 Abs. 3 HGB dagegen nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. Da dies nur das Innenverhältnis betrifft, können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.

Zwar ist der Kommanditist generell gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen, dennoch ist er also am Gewinn und am Verlust beteiligt. Zudem stehen ihm auch gewisse Informations- und Prüfungsrechte zu. So gewährt § 166 Abs. 1 HGB dem Kommanditisten Einsichtnahme in den Jahresabschluss und dessen Prüfung auf Richtigkeit. Liegen wichtige Gründe vor, dann kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen (§ 166 Abs. 3 HGB). Ein solcher Verdacht liegt z. B. vor, wenn eine Schädigung der Gesellschaft droht.

Was bedeutet das Außenverhältnis bei einer Kommanditgesellschaft?

Gemäß § 170 HGB ist der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Diese Befugnis steht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern, also den Komplementären, zu. Diese Vorschrift stellt zwingendes Recht dar, da hier das Außenverhältnis betroffen ist, d. h. gesellschaftsvertraglich kann dem Kommanditisten keine Vertretungsmacht zugesprochen werden.

Bei der KG haften die Gesellschaft selbst sowie alle Komplementäre und auch alle Kommanditisten mit ihrem Privatvermögen. Während diesbezüglich die §§ 128 bis 130 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB für die Komplementäre einschlägig sind, ist § 171 Abs. 1 HGB für die Kommanditisten anzuwenden, wonach ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar haftet und die Haftung ausgeschlossen ist, wenn die Einlage geleistet ist.

§ 176 Abs. 1 HGB bezieht sich auf die Haftung des Kommanditisten, bevor eine Eintragung in das Handelsregister stattfand. Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, dann haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie der persönlich haftende Komplementär. Diese Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass ein Kommanditist beteiligt war.

Ist die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, dann haftet der Kommanditist gem. § 171 Abs. 1 HGB den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn die Einlage geleistet ist.

Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht automatisch für die Gesamtdauer der Mitgliedschaft des Kommanditisten in der Gesellschaft. So bestimmt § 172 Abs. 4 HGB, dass die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, wenn sie an den Kommanditisten zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 

Welche Auswirkung haben Änderungen an der Zusammensetzung der Gesellschafter?

Während bei der OHG der Tod eines Gesellschafters gem. § 131 Abs. 3 HGB das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft bedeutet, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, wird die Gesellschaft gem. § 177 HGB beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt. Da dies das Innenverhältnis betrifft, kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.

§ 176 Abs. 1 HGB bezieht sich auf die Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Geschäftsbeginn und der Eintragung der Gesellschaft begründet werden. Ist die Gesellschaft bereits eingetragen und tritt später ein neuer Gesellschafter als Kommanditist in die Gesellschaft ein, dann können die nachfolgend beschriebenen Situationen unterschieden werden.

Vor dem Eintritt des Kommanditisten begründete Verbindlichkeiten

Tritt ein Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Gesellschaft ein, dann haftet er nach § 173 Abs. 1 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das ist der Formulierung „für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ des § 173 Abs. 1 HGB zu entnehmen.
Diese Regelung betrifft das Außenverhältnis der Gesellschaft. Daher kann sie nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung abgeändert werden.
Das bedeutet, dass der Kommanditist ab seinem Eintritt in die Gesellschaft zunächst unbeschränkt haftet. Die Haftung ist dann aber auf die Höhe seiner Einlage beschränkt, wenn die Einlage in voller Höhe erbracht und nicht (ganz oder teilweise) zurückgezahlt wurde.

Zwischen Eintritt des Kommanditisten und Eintragung begründete Verbindlichkeiten

§ 176 Abs. 2 HGB legt fest, dass Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung findet, wenn ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt. Um diese Haftung zu umgehen empfiehlt es sich, den Vertrag über den Eintritt des neuen Kommanditisten so zu gestalten, dass der Eintritt des Kommanditisten in die bestehende Gesellschaft erst wirksam sein soll, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Nach Eintragung begründete Verbindlichkeiten

Das ist dann der Normalfall, der auch für alle anderen Kommanditisten gilt, die nicht neu in die Gesellschaft eingetreten sind. Gem. § 171 Abs. 1 HGB, wonach der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar haftet, solange die Einlage nicht in voller Höhe geleistet und nicht ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, dann ist zunächst § 160 HGB einschlägig. Dies gilt auch deswegen, weil die KG eine Sonderform der OHG darstellt. Danach haftet ein Gesellschafter, wenn dieser ein Komplementär ist, für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. 

Die Haftung für Kommanditisten ist dagegen etwas differenzierter zu betrachten. Auch für ausscheidende Kommanditisten kann sich eine fünfjährige uneingeschränkte Nachhaftung aus § 160 HGB ergeben, wenn dieser seine Einlage (bzw. einen Teil davon) zurückbezahlt bekommt. 

Dazu ist folgende Fallunterscheidung zu beachten:

  • Austritt mit Auszahlung, Eintritt eines neuen Kommanditisten, ohne Vermerk im Handelsregister
    Es ist folgende Situation zu betrachten:
    • Ein Kommanditist tritt aus der Gesellschaft aus 
    • Er erhält eine Auszahlung seiner Einlage (bzw. einen Teil davon). Das kann als Abfindung betrachtet werden.
    • Ein neuer Kommanditist tritt in die Gesellschaft ein.
    • Dieser tätig seine Einlage in voller Höhe.
    • Es wird kein entsprechender Vermerk über eine Rechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen.
      Es gilt in diesem Fall:
    • Für den neuen Kommanditisten ergibt sich nichts Besonderes, da seine persönliche Haftung in diesem Fall ausgeschlossen ist, solange die Einlage in voller Höhe einbezahlt bleibt.
    • Für den ausgeschiedenen Kommanditisten gilt in diesem Fall nach § 172 Abs. 4 HGB, dass seine Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, wenn diese (teilweise) an ihn zurückbezahlt wird. In diesem Fall trifft ist der ehemalige Kommanditist der Gesellschaft wie ein Komplementär zu betrachten, d. h. er haftet nun persönlich.
  • Austritt mit Auszahlung, Eintritt eines neuen Kommanditisten, mit Vermerk im Handelsregister
    Die zuvor geschilderte Situation, dass der ausscheidende Kommanditist wieder haften muss, kann dadurch umgangen werden, wenn ein Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen wird. Dieser Vermerk dokumentiert dann den Zusammenhang zwischen beiden Personen derart, dass die neu eintretende Person die ausscheidende ersetzt und dass eine Anteilsübertragung vom ausscheidenden auf den neu eintretenden Kommanditisten vorgenommen wird. Fehlt dieser Vermerk im Handelsregister, dann ist dies so zu behandeln als bestünde kein Zusammenhang zwischen beiden und es wäre ein neuer Kommanditist lediglich hinzugekommen und zufällig gleichzeitig ein Kommanditist ausgeschieden.
    Eine solche Anteilsübertragung ist unter der Voraussetzung möglich, dass entweder alle anderen Gesellschafter zustimmen oder dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist.

Was bedeutet die Beendigung der Gesellschaft?

Eine besondere Situation kann aber entstehen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 131 Abs. 3 HGB). Ist dieser Gesellschafter der einzige Komplementär der Gesellschaft, dann liegt in diesem Moment ein Verstoß dagegen vor, dass jeder Kommanditgesellschaft aus mindestens einem Komplementär (sowie mindestens einem Kommanditisten) bestehen muss. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 161 Abs. 1 HGB. In diesem Fall führt dies zur Beendigung der Gesellschaft.

GmbH & Co. KG als Spezialfall

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) stellt eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) dar. Sie ist daher eine Personengesellschaft. Im Gegensatz zur KG ist bei der GmbH & Co. KG der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese GmbH wird dann auch als Komplementär-GmbH bezeichnet. Ziel einer solchen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen.

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine „allgemein verständliche Abkürzung“ dieser Bezeichnung im Namen tragen. Falls keine natürliche Person persönlich haftet, dann muss die Haftungsbeschränkung gekennzeichnet werden (§ 19 Abs. 2 HGB). Daraus ergibt sich als korrekte Firmierung der Zusatz „GmbH & Co. KG“. Wichtig ist auch, dass die beiden Gesellschaftsformbezeichnungen „GmbH“ und „KG“ in genau dieser Reihenfolge verwendet werden, damit nicht der (falsche) Eindruck entsteht, es handele sich um eine GmbH.

Die GmbH & Co. KG wird damit durch die GmbH (Komplementär) vertreten. Die GmbH besitzt typischerweise auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB), sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Damit ist der Geschäftsführer der GmbH mittelbar auch Geschäftsführer der KG. Im Übrigen sind die Rechtsgrundlagen dieselben wie bei der KG.

Folgende Gründe können genannt werden, dass dieser Sonderfall der KG gewählt wird:

Was ist die Haftungsbeschränkung?

Statt eine natürlichen Person haftet eine Gesellschaft unbegrenzt.

Was ist die erleichterte Kapitalbeschaffung?

Die GmbH & Co. KG kann ihre Kapitalbasis durch die Aufnahme von weiteren Kommanditisten erweitern.
Was ist die Haftungsbeschränkung?

Was ist die Unternehmensnachfolgeregelung?

Die GmbH als Vollhafter ist hinsichtlich der Unternehmensfortführung „unsterblich“. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen wichtig.

Was ist die Mitbestimmung?

Die Arbeitnehmer haben aufgrund der Mitbestimmungsgesetze bei der KG einen geringen Einfluss als bei der GmbH.

Was ist die Geschäftsführung?

Es können außenstehende Fachleute angestellt werden.

    👉 Dir gefällt dieser Beitrag?
    Success! Thanks for Your Request.
    Error! Please Try Again.