Was ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 611 und § 631 BGB?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Ein in Gesetz und Gewerbe wertvoller Werkvertrag beziehungsweise Dienstvertrag gemäß § 611 und § 631 BGB ( § 675 Absatz 1 BGB ) ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Erledigung eines Handels, der ihm vom Leistungsgläubiger übertragen ist, verpflichtet. Von einem Treuhandgeschäft, das entgeltlich ist, spricht man außerdem.

Um eine selbständige ökonomische Betätigung handelt es sich dabei. Die Betätigung wird im Belang eines anderen und innerhalb eines fremdartigen ökonomischen Geltungsbereichs ausgeführt. Eine verklausulierte Vertretung liegt wie bei einer Bestellung vor. Die Vertretung ist nicht Vertretung i. S. d. § § 164 ff BGB. Der Vertreter handelt da im Gegensatzwort zur Vertretung im vorgenannten Sinngehalt in selbständigem Ansehen, wird selber erlaubt und zugesagt und erwirbt Eigen bei Verfügungsgeschäften selber.

Bloß schuldrechtliche Rechtsansprüche aus der Geschäftsbesorgung hat der Vertretene. Forderungen auf Aufwendungsersatz erwirbt der Repräsentant. Man spricht ebenfalls von einem Agenturvertrag, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Vermittlungsleistung zum Inhalt hat.

Die Regel beim Stillschweigen eines Kaufmannes auf Antragstellungen ( § 362 HGB ) ist eine grundlegende Rechtsvorschrift. Die Rechtsvorschrift greift auf das Wort der Geschäftsbesorgung zurück.

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Was unterscheidet einen Geschäftsbesorgungsauftrag von einem Auftrag gemäß § 662 ff. BGB?

Speziell in der Entgeltlichkeit liegt die Unterschiedlichkeit zu einer Bestellung ( § 662 ff BGB ). Die Regeln für die Bestellung sind sonst für den Geschäftsbesorgungsauftrag allgemein anzuwenden ( § 675 Absatz 1 BGB ).

Welche Tätigkeiten fallen unter den Geschäftsbesorgungsvertrag?

Musterbeispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere:

  • den Erwerb der Verarbeitung oder Bearbeitung von Gütern für andere, sofern das Handelsgewerbe nicht als Gewerk betrieben wird.
  • die Bankiergeschäfte und Geldwechselgeschäfte.
  • den Erwerb der Güterbeförderung zur Meer, die Betriebe der Frachtführer oder der zur Transport von Menschen zu Boden oder auf Teichen entschiedenen Einrichtungen als auch die Handelsgeschäfte der Schleppschifffahrtsunternehmer.
  • die Läden der Kommissionäre ( § 383 HGB ), der Frachter oder der Lagerhalter.
  • die Handelsgeschäfte der Vertreter oder der Handelsmakler.
  • die Verlagsgeschäfte als auch die weiteren Handelsgeschäfte des Buchhandels oder Kunsthandels.
  • die Läden der Druckereien, sofern das Geschäft nicht handwerksmäßig betrieben wird.
  • Die Berufstätigkeiten einer Freiberuflerin sind daneben oft Geschäftsbesorgungsverträge.

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