Was sind Handelsgeschäfte?

Zuletzt aktualisiert: 27.04.2023

Wie bereits beschrieben, lautet der Titel des 4. Buches des HGB „Handelsgeschäfte“. Das bedeutet, dass alle Vorschriften des 4. Buches (also §§ 343 bis 475h HBG) nur bei Handelsgeschäften Gültigkeit haben. Handelsgeschäfte sind gem. § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. 

Ist es fraglich, ob ein Geschäft eines Kaufmanns auch ein Handelsgeschäft ist, dann gilt die Vermutung nach § 344 Abs. 1 HGB, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten. Absatz 2 dieser Vorschrift geht dabei sogar noch einen Schritt weiter. Danach gelten die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

Beispiele:

  1. Der Abschluss eines Mietvertrags für die angemieteten Büroräume ist ein Handelsgeschäft des Kaufmanns, da dieses als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig anzusehen ist.
  2. Der Kauf eines Laserdruckers für sein Büro stellt ebenfalls ein Handelsgeschäft dar.

Aber, diejenigen Geschäfte, die keine Handelsgeschäfte des Kaufmanns darstellen, sind dann seine Privatgeschäfte. Für solche Privatgeschäfte gilt dann nur das BGB.

In manchen Fällen finden auch gemischte Geschäfte statt, beispielsweise wenn der Kaufmann Sachen kauft, die er teilweise geschäftlich und teilweise privat nutzt. Dann ist eine entsprechende Teilung durchzuführen, und zwar in einen Teil Handels- und einen Teil Privatgeschäft.

Beispiel:
Je nachdem, wie viele Kaufleute am Geschäft beteiligt sind, wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften unterschieden. Beide Arten werden nachfolgend näher beschrieben.

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Was sind einseitige Handelsgeschäfte?

Ist nur eine Vertragspartei Kaufmann und gehört das Geschäft zu dessen Handelsgewerbe, wird von einem einseitigen Handelsgeschäft gesprochen. Ein solches liegt aber auch vor, wenn zwar beide Vertragsseiten Kaufleute sind, es für eine Vertragsseite aber um ein Privatgeschäft handelt. 

Gem. § 345 HGB kommen auf ein Rechtsgeschäft, welches für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. 

Beispiel:
Es liegt ein einseitiges Handelsgeschäft vor. Die Vorschriften des HGB sind anwendbar.

Diese Situation ist nicht ganz ohne Kritik zu sehen. Denn der Hausfrau im obigen Beispiel ist diese Rechtslage möglicherweise gar nicht bewusst, ebenso wahrscheinlich nicht, dass ihr eventuell dadurch Nachteile entstehen könnten. Diese können sich beispielsweise bezüglich der Qualitätsmerkmale ergeben; zum einen nach § 243 Abs. 1 BGB („Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten“) und zum anderen nach § 360 HGB („Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten“). Dass eine Sache und ein Handelsgut nicht zwingend dieselbe mittlere Art und Güte haben müssen, erscheint einleuchtend (vgl. auch Hoffmann, 1981, S. 753).

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Was sind zwei- bzw. beiderseitige Handelsgeschäfte?

Ein zwei- bzw. beiderseitiges Handelsgeschäft liegt immer dann vor, wenn beide Vertragsseiten Kaufleute sind und für beide Parteien ein Handelsgeschäft vorliegt, welches zum Betrieb ihres Handelsgewerbes zugehörig ist (Schade, 2009, S. 203).

Beispiel:
Der Kaufmann Kurt (K) erwirbt ein neues Kfz von einem Pkw-Vertragshändler. K will das Fahrzeug als Geschäftswagen benutzen.
Es liegt ein beiderseitiger Handelskauf vor.

Was bedeutet das Schweigen im Rechts- und Handelsverkehr?

Aus dem Bürgerlichen Recht wissen wir, dass das Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Macht der A also dem B ein Angebot für einen Vertragsabschluss und B schweigt daraufhin, dann erfolgt keine rechtzeitige Annahme des Angebots mit der Folge, dass das Angebot erlischt (§ 146 BGB). 

Nun mag § 151 BGB, „Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden“, so klingen, als käme ein Vertrag doch durch Schweigen zustande. Diese Vorschrift enthält jedoch nicht den Fall des rechtserheblichen Schweigens. Sie besagt vielmehr, dass eine Erklärung der Annahme und deren Zustellung entbehrlich sind bzw. dass die Zustimmung aufgrund der Verkehrssitte nicht erwartet werden kann. Auf die Annahme an sich kann jedoch nicht verzichtet werden. Sie ist für das Zustandekommen eines Vertrags zwingend notwendig. 

Die zuvor genannte Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, die eine gewisse Festigkeit über einen längeren Zeitraum erlangt haben muss. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zumindest ein innerer Entschluss zur Angebotsannahme sowie auch eine Bestätigung vorausgesetzt werden muss.

Anders verhält es sich beim Schweigen des Kaufmanns auf ein Angebot. Denn gem. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB ist ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt (z. B. Banken, Handelsvertreter, Spediteure), verpflichtet, unverzüglich zu antworten (d. h. gegebenenfalls das Angebot unverzüglich ablehnen), wenn ihm ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zugeht, mit dem er in Geschäftsverbindung steht. Andernfalls gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags. Damit durchbricht diese handelsrechtliche Vorschrift den Grundsatz, dass das Schweigen keinen Vertragsabschluss zur Folge hat. Unverzüglich bedeutet gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ohne schuldhaftes Zögern zu reagieren ist. 

Schweigt der Kaufmann, dann kommt gem. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB also ein Vertrag zustande und zwar mit dem Inhalt, wie ihn der Antragende formuliert hat. Der Vertragsschluss erfolgt demnach auch dann, wenn der Kaufmann dies gar nicht will.

Während sich § 362 Abs. 1 S. 1 HGB auf Kaufleute bezieht, die generell Geschäfte für Andere besorgen, meint Satz 2 diejenigen Kaufleute, die sich gegenüber einer dritten Person zur Besorgung solcher Geschäfte angeboten haben. 

Beispiele:

  1. Zu § 362 Abs. 1 S. 1 HGB
    Der Getränkehandler G erhält vom Inhaber (I) einer Gaststättenkette ein Schreiben, der G möge den I auch in einer neu eröffneten Filiale beliefern. G hat I jedoch noch nie beliefert. Da G als Kaufmann keinen Gewerbebetrieb hat, der die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, also primär keine Geschäftsbesorgungen vornimmt (wie dies z. B. bei Kommissions-, Fracht-, Speditionsgeschäften der Fall ist) und G den I noch nie beliefert hat, kann G den Antrag des I stillschweigend übergehen. Für G trifft der § 362 Abs. 1 HGB nicht zu. G kann sich aber denken, I hätte sich geirrt.
  2. Zu § 362 Abs. 1 S. 2 HGB
    Anders verhält es sich, wenn G den I regelmäßig beliefert. Dann käme § 362 Abs. 1 S. 2 HGB in Betracht. Schweigt G dann, dann bedeutet das, dass G zustimmt und den Antrag annimmt.
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Was bedeutet das Schweigen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben?

Im Wirtschaftsleben ist es gängige Praxis, dass Kaufleute untereinander zunächst Verträge mündlich aushandeln bzw. lediglich Vertragsteile schriftlich zu fixieren und danach dann das Verhandelte noch einmal schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung kann eine Vertragspartei vornehmen oder auch beide Parteien. Oftmals werden darin auch Vertragsinhalte (wie z. B. Frachtzeiten), die möglicherweise mündlich nicht näher konkretisiert wurden, nun schriftlich genauer spezifiziert. Sinn und Zweck eines solchen kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es somit, alles Besprochene schriftlich festzuhalten und entsprechend auszugestalten, um später im Falle von Problemen oder gar Rechtsstreitigkeiten auf ein Dokument als Beweismittel verweisen zu können. 

Beispiel:
Die beiden redlich handelnden Kaufleute A und B vereinbaren telefonisch ihr nächstes Geschäft, das sie miteinander abwickeln wollen, u. a. auch, dass A die Waren täglich vormittags an B liefern solle. Nach Ende des Telefonats fasst A alles Besprochene schriftlich zusammen. 

Danach faxt er das Schreiben an B. Es liegt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vor.

Wie zuvor erwähnt, wird im kaufmännischen Bestätigungsschreiben oftmals nicht nur das Besprochene zusammengefasst, sondern zusätzlich auch konkretisiert. Erhält die andere Vertragsseite danach das Schreiben, dann hat diese unverzüglich zu reagieren, wenn sie mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht einverstanden ist. Andernfalls, d. h. reagiert die andere Seite nicht und schweigt, darf dies als Annahme gewertet werden.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist gesetzlich nicht geregelt. Es fällt jedoch in die Kategorie der Handelsbräuche (§ 346 HGB). Auch wenn kein mündlicher Vertrag geschlossen sein sollte, gilt dieser nun als geschlossen, wenn die andere Seite nicht unverzüglich widerspricht. Der Verfasser des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann das Schweigen dann als Zustimmung auffassen.

Beispiel (Fortsetzung von zuvor):
In dem Schreiben, das A an B gefaxt hat, führt A aus, dass die tägliche Lieferung der Waren nicht vor 9 Uhr morgens, aber spätestens bis 12 Uhr mittags erfolgen werde. 

Reagiert B daraufhin nicht und schweigt, gelten diese Lieferzeiten. Ist B jedoch der Meinung, die Waren müssten täglich bis 8:30 Uhr bei ihm sein, dann muss B dies dem A unverzüglich mitteilen.

Wird ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach einem mündlichen Vertragsabschluss erstell, dann hat dies lediglich einen deklaratorischen Charakter. Ist hingegen zuvor noch kein mündlicher Vertrag zustande gekommen, liegt eine konstitutive Wirkung vor, wenn mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ein Vertrag zustande kommt.

Es wird zunächst davon ausgegangen, dass der Ersteller des kaufmännischen Bestätigungsschreibens in redlicher Absicht gehandelt hat und selbst auch an die Richtigkeit des Bestätigten glaubt. Handelt der Bestätigende jedoch in nicht redlicher Absicht, d. h. handelt er also bösgläubig und weiß, dass der Inhalt des Schreibens nicht richtig ist, kann § 166 Abs. 1 BGB (analog) herangezogen werden. Ist dem Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens die Bedeutung des Schweigens nicht bewusst, kann er sich nicht darauf berufen. 

Er kann sich zudem auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis vom Zugang des Schreibens, wenn dessen Zugang nach § 130 BGB erfolgt ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreibens auch dann, wenn der Bestätigende kein Kaufmann ist, aber ähnlich wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und selbst erwarten kann, dass der Empfänger des Schreibens ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt (BGHZ 40, 42).

In der Praxis kann auch der Fall vorkommen, dass sich kreuzende Bestätigungsschreiben vorliegen. Dies ist oftmals der Fall, wenn beide Vertragspartner bestätigen und ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweils anderen Seite zusenden. AGB dienen ja dem Zweck, dass die Rechtsstellung des AGB-Verwenders verbessert werden soll. Stehen beide Bestätigungsschreiben dann im Widerspruch zueinander, dann wird keinem der beiden Vertragsparteien die Bestätigungswirkung zuzurechnen sein.

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Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung ist Folgendes zu prüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens vorliegen:

  1. Mindestens eine Seite ist Kaufmann bzw. nimmt wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teil.
  2. Es fanden Vertragsverhandlungen statt.
  3. Es besteht ein Klarstellungsbedürfnis, d. h. die Vertragsverhandlungen wurden nicht schriftlich abgefasst.
  4. Es liegt ein echtes Bestätigungsschreiben vor, d. h.
    1. der Vertragsschluss bedarf noch der Bestätigung,
    2. es muss das Besprochene im Wesentlichen wiedergegeben werden, d. h. der Empfänger des Schreibens soll nicht mit unvorhergesehenen Änderungen überrascht werden und 
    3. es muss eine zeitliche Nähe zu den Verhandlungen existieren.
  5. Das Bestätigungsschreiben muss der anderen Seite zugegangen sein (§ 130 BGB).
  6. Es fand kein unverzüglicher Widerspruch statt.

Anmerkung: 
Ein Widerspruch sollte innerhalb weniger Tage erfolgen.

Sind obige Punkte erfüllt, dann gibt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als Vertragsinhalt. Lediglich wenn der Versender des Schreibens nicht redlich ist oder gravierende Abweichungen vom ursprünglich Besprochenen im Schreiben enthalten sind, dann tritt die eben genannte Rechtsfolge nicht ein. Allerdings liegt die Beweislast dann beim Empfänger des Schreibens.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben darf jedoch nicht mit einer Auftragsbestätigung verwechselt werden. Als Auftragsbestätigung wird die schriftliche Annahme eines Vertragsangebots verstanden. Weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich vom Angebotenen ab, dann ist dies als Ablehnung (§ 150 Abs. 2 BGB) verbunden mit einem neuen Angebot (Antrag) zu sehen. 

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