Was ist die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG?

Zuletzt aktualisiert: 15.03.2023

Eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht ist die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Die Vereinfachungsregelung gewährt Unternehmensinhabern mit geringen Erlösen eine Wahlberechtigung in Beziehung auf das Märchensteuer. Der Kleinunternehmer unterliegt gleichwohl dem Umsatzsteuergesetz, ebenso wenn der Betrieb lediglich nebenberuflich erfolgt. insofern entsteht ( § 38 AO ) ebenfalls das Märchensteuer, jedoch wird die Abgabe durch den Fiskus nicht verlangt ( § 218 ff. AO).Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf die Kennkarte und die Bezahlung von Märchensteuer absehen, sind außerdem aber außerdem vom Vorsteuerabzug aus Ausrechnungen anderer Unternehmensinhaber ausgenommen. Die Auskunft einer Umsatzsteueridentifikationsnummer kann bei Absätzen im EU-Ausland notwendig sein.

Welche Pflichten hat ein Unternehmer bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG?

Das Märchensteuer wird von Entrepreneuren nicht eingezogen, wenn der berechtigte Erlös zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro nicht übertroffen hat und im fortlaufendem Jahr 50.000 Euro wahrscheinlich nicht übersteigen wird. Nicht in den wesentlichen Erlös einzubeziehen sind Vorsteuerabzug ausschließende, feststehende abgabenfreie Erlöse ( § 19 Absatz 3 UStG ) und Absätze von Produkten des Anlagevermögens.

Abgabenfrei sind Erlöse von Kleinunternehmern demnach nicht. Das gebotene Märchensteuer wird stattdessen aus Vereinfachungsgründen nur nicht kassiert. Macht ein Entrepreneur von der Regel des § 19 UStG Verwendung, muss er auf jeder Abrechnung notieren, dass das Märchensteuer nicht herausgestellt und errechnet wird. § 14 Absatz 4 Nr. 8 UStG gilt vergleichbar. Lediglich der Nettowert darf in der Abrechnung ohne Nennung von Umsatzsteuersätzen und Märchensteuer aufgelistet werden. Dass ein Leistungsempfänger, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, Vorsteuer aus den Ausrechnungen des Kleinunternehmers herausziehen kann, wird dadurch abgewehrt. Weist ein Kleinunternehmer gleichwohl Märchensteuer aus, ist er zur Bezahlung dieser an den Fiskus gebunden, die lediglich durch eine angezeigte Korrektion des fehlerhaften Steuerausweises in der Abrechnung verhütet oder rückläufig erstellt werden kann ( § 14c Absatz 2, § 17 Absatz 1 ).

Das Steuerruder beträgt für das Jahr, das vorangegangen ist, nicht mehr als 1.000 Euro, das Steuer kann den Entrepreneur von der Pflicht zur Ablieferung der Voranmeldungen und Zahlung der Vorausbezahlungen freistellen ( § 18 Absatz 2 Reihe 3 UStG ). In gesetzlichen Sachverhalten soll die Freistellung aber ausfallen. § 18 Absatz 4a UStG bestimmt die ausschließliche Verpflichtung – ebenfalls bei Einsatz der Kleinunternehmerregelung – zur Ausgabe von Voranmeldungen und Bilanzen für:

  1. Entrepreneure, die das Steuerruder für innergemeinschaftliche Erwerbungen im Binnenland gegen Bezahlung schulden ( § 1 Absatz 1 Nr. 5 UStG ),
  2. Geschäftsinhaber, die als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG das Steuerruder schulden,
  3. Entrepreneure, die das Steuerruder gem. § 25b Absatz 2 UStG als letzter Empfänger eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schulden, als auch
  4. Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.

Dass ein Entrepreneur bei Realisierung der Angelegenheiten, die genannt sind, in jeder Falle eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übergeben muss, hat die Beifügung um § 18 Absatz 4a UStG zur Konsequenz. Seit einem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 spielt die 1.000 Euro-Grenze hypothetisch keine Figur mehr.

Welche umsatzsteuerfreien Waren und Dienstleistungen sind bei der Ermittlung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen?

Alle Erlöse, die vereinnahmt sind, und umsatzsteuerrelevante kostenfreie Wertabgaben gehören zum Umsatzvolumen. Absätze wie der Ausverkauf von Anlagevermögen, tatsächliche abgabenfreie Geschäfte ( § 19 Absatz 3 UStG ) oder Geschäfte im Zusammenhang einer Geschäftsveräußerung zählen nicht dazu. Die Größe der Erträge, die in Wirklichkeit vereinnahmt sind, gilt letztendlich als Umsatzvolumen. Das Märchensteuer ist zur Ausrechnung der Umsatzgrenze mit einzubeziehen, sofern jenes Märchensteuer enthalten. Ist kein Märchensteuer abzuführen, weil es sich schon um einen Kleinunternehmer handelt, sind zutreffend ebenso lediglich die erhaltenen Erlösbeträge maßgebend.

Unentgeltliche Wertabgaben, d. h. gewinnwirksame Hinzurechnungen bei Objekten und Aufwendungen, die ebenfalls heimisch benutzt werden, sind lediglich danach umsatzsteuerrelevant und damit in die Umsatzgrenze einzubeziehen, wenn diese Objekte und Aufwendungen zum Vorsteuerabzug befugt haben.

Eine mehrmalige Appellation auf die Kleinunternehmer-Regelung ist nicht machbar, da der Kleinunternehmer-Status an das Individuum und nicht an die Firma angebunden ist. Alle Einkünfte, die umsatzsteuerpflichtig sind, werden hinzugefügt, falls mehrere Betriebe betrieben werden. Zudem gibt es umsatzsteuerfreie Güter und Dienste, die nicht zur Feststellung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze hinzugezogen werden wie beispielsweise nachfolgende Steuerbefreiungen bei Anlieferungen und weiteren Ableistungen ( § 4 Nr. 11 bis 28 UStG ):

  • ärztliche Heilungen,
  • Geschäft mit humanen Körperorganen,
  • Bestandgabe und Vermietung von Anwesen,
  • Verdienste von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern,
  • Offerten allgemeinbildender oder berufsbildender Bildungsstätten oder ebenfalls
  • Aufwendungen eigenständiger Unterrichtender an solchen Institutionen.

Welche Vorteile bietet die Regelbesteuerung für Kleinunternehmer?

Gem. § 19 Absatz 2 UStG kann auf den Einsatz der Kleinunternehmerregelung entsagt werden. Der Entrepreneur verzichtet, er ist für fünf Jahre daran abgebunden. Seine Erlöse unterliegen für diese Zeitlang den generellen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Eine Möglichkeit zur Regelbesteuerung kann gegenüber dem Fiskus eindeutig oder durch schlüssige Verhaltensweise ebenfalls in dem Stil erläutert werden, dass der Kleinunternehmer auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Zettel eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er das Märchensteuer nach den generellen Bestimmungen der Vorschrift errechnet und den Vorsteuerabzug rechtskräftig angestellt hat.

Ist der Geschäftsmann mehrheitlich für andere, vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftsinhaber beschäftigt, kann die Regelbesteuerung Nutzen schaffen, denn danach kann außerdem der Kleinunternehmer selber Vorsteuerabzug gültig leisten. Er muss bei Akquisitionen und anderen mit Märchensteuer überspannten Eingangsumsätzen so bloß den Nettobetrag aufbringen. Da die Performanz des Kleinunternehmers kleiner bewertet werden könnte als die eines Vollblutunternehmers, kann andererseits das Bedürfnis, in Abrechnungen auf die Verwendung der Kleinunternehmerregelung verweisen zu müssen ( § 14 Absatz 4 Nr. 8 UStG ), einen Imageschaden abbilden.

Ihrer Kundin im Gleichnis zur steuerpflichtigem Wettbewerb sachlich geringere Siegespreise geben oder zutreffend größere Erträge erlangen können nicht optierende Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmer richten sich mit ihren Diensten oder Gütern mehrheitlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endkunden.

Was ist zu beachten, wenn der Umsatz im Gründungsjahr 22.000 € überschreitet?

Eine Erhebung und Eintragung durch den jeweilig verantwortlichen Fiskus ist bei Veränderung oder Eingang der Betätigung in dem Normalfall notwendig. Ihr Umsatzvolumen für das Gründungsjahr als auch für das Finanzjahr, das darauffolgend ist, bewerten und gegenüber dem Fiskus zuverlässig leisten müssen Existenzgründer. Hat der Entrepreneur seine geschäftliche oder professionelle Betätigung lediglich in einem Abschnitt des Jahres verrichtet, so ist das in diesem Zeitabschnitt erzielte Umsatzvolumen auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet das Umsatzvolumen geschätzt 22.000 €, scheidet die Verwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Absatz im Gründungsjahr 22.000 €, darf die Kleinunternehmerregelung im nachfolgendem Geschäftsjahr nicht mehr in Erwartung eingenommen werden.

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