Was bedeutet der Begriff Kontrahierungszwang?

Zuletzt aktualisiert: 15.03.2023

Die Rechtspflicht einer Vertragspartei, mit einem anderen Lager eine Rechtsbeziehung zu rechtfertigen beschreibt der Kontrahierungszwang. handelt sich handelt gewohnheitsmäßig um einen Kontrakt.

Welche Beispiele gibt es für Kontrahierungszwang?

Kontrahierung leitet sich wortgeschichtlich aus ab. Die Vertragsfreiheit beschränken Abschlusszwänge.

Er ist lediglich in äußerst beschränkten Ausnahmen erlaubt, da das Rechtsinstitut des Abschlusszwangs im offenkundigem Gegensatz zum Prinzip der Privatautonomie steht. Wobei dieser zwangsfrei berechtigt ist, kann so zum Beispiel Kontrahierungszwang bei einem schon abgeschlossenen Vorvertrag bestehen. Weitere Kasus sind essenzielle Verdienste, die für den Wirtschaftsverkehr bedeutend sind, die nicht jeder Abnehmer von Providern ehrenamtlich erlangen würde. Der Stromliefervertrag ist ein Vorbild. Benutzungszwang und Anschlusszwang für öffentlich-rechtliche Provider von Ausführungen kann in diesen Fallen vorliegen. Es gibt daneben ebenfalls tatsächlichen Kontrahierungszwang. Der Kontrahierungszwang ergibt sich aufgrund des Einbezugs, der gesetzmäßig als verpflichtend vorgesehen ist, persönlicher Dienstleistungsunternehmen in übrigens pur vornehme Abläufe. Weswegen der Einbezug der AktiengesellschaftB möglicherweise wirkungslos ist, bestehen zu Letzterem beachtliche verfassungsrechtliche Sorgen.

Wie waren Abschlusszwänge im Mittelalter bei Transportdienstleistungen geregelt und welche Bedeutung hatte der Kontrahierungszwang für bestimmte Berufsgruppen?

Als es um den Transport von Pilgersleuten in das Heilige Gebiet ging, sind Abschlusszwänge schon aus dem Frühmittelalter geläufig. Wenn ebenfalls teilweise lediglich gegen Vorausbezahlung der Frachtsendung verpflichteten die Rottordnungen des Mittelalters die in Rudel zusammengeschlossenen Fuhrleute zur Transport. Dass sie ihre Dienstleistungen publik anzubieten betraut waren, gab im britischem Gesetz und im Mittelalter bei Diensten für ebne Professionen das Dogma. Speziell für Frachtführer wie Bahnen oder außerdem für Fabri, Wirte oder Schuster galt das. Explizit geäußert in der Handfeste aus dem Jahre 1400 des Herzogs Albrecht von Österreich für die Schneiderzunft in Wien ist der Kontrahierungszwang.

Einen Kontrahierungszwang für Fuhrleute sah eine Fuhrordnung, die oldenburgisch ist, aus 1706 auch vor. Zur Frachtbeförderung verpflichtete das Preußische Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom November 1838 die Bahn. Die Frachtbeförderung fand im Mai 1861 Eintritt ins ADHGB. Die Beförderungspflicht erstreckte sich ab 1894 ebenfalls auf die Personenbeförderung. Eine beträchtliche Zahl von Rechtssätzen existierte zum Schluss des Jahrhunderts, das 19. ist, schon. Die Rechtssätze ordneten einen Kontrahierungszwang an.

Durch den Hepburn Act aus 1906 erklärten die USA Erdölpipelines zu staatlichen Nahverkehrsmitteln und die USA unterwarfen sie der Beförderungspflicht. Rohre sind in Frankreich durch den Erlass Nr. 59 – 645 vom 16. Mai 1959 der Beförderungspflicht unterzogen. Die Beförderungspflicht für Personenbeförderungen und Güterverkehre beseitigte der britische Transport Act ab 1962. Als die Willensbindung, die aufgrund einer Regel der Rechtsordnung einem Rechtssubjekt ohne seine ist, im Belang eines Begünstigten auferlegte Contents Pflicht, mit diesem einen Kontrakt erkannten oder von neutralem Seitenteil zu maßgebenden Inhaltsbestandteils abzuschließen definierte Hans Carl Nipperdey 1920 in seiner Habilitationsschrift den Kontrahierungszwang. Die Beförderungspflicht für Linienverkehrsunternehmer und Taxis folgte im Dezember 1939. Es gibt seit Juli 1964 eine allgemeine Beförderungspflicht im Flugverkehr beim Linienverkehr.

In welchen Rechtsgebieten ist der Kontrahierungszwang vorgegeben?

Rechtlich ist der Kontrahierungszwang in einigen Rechtsgebieten vorgegeben:

  • Finanzwesen:
    • Auf Bitte des Beantragenders ein Zahlungskonto hinführen müssen Kreditanstalten seit Juni 2016 gemäß § 31 Zahlungskontengesetz. Das Zahlungskonto wird für die Durchführung von Zahlungsvorgängen benutzt. Spardosen in einigen Ländern sind zudem betraut, ein Jedermann-Konto, das so genannt ist, anzubieten oder von jeder Kundschaft Sparbeträge anzunehmen. In den Sparkassengesetzen der Festländer festgelegt ist dies.
    • Ein Kontrahierungszwang besteht für die persönlichen Krankenkassen im Basistarif ( § 193 Absatz 5 Reihe 5 VVG ). Jede Persönlichkeit mit Wohnort im Binnenland ist danach bestimmt, bei einem Deutschland, das in ist, gestattetem Versicherungsunternehmen für selber und für die sich Menschen, die von ihr rechtlich vertreten sind, eine Krankenkasse abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Kleinstkinder von Versicherten bei Geburtsvorgang ohne Bedienzuschläge und Relegationen in ein Entgelt nehmen müssen private Krankenkassen. Der Relegation entspricht dem des Elters, der versichert ist.
    • Jeden Beitrittswilligen nehmen, um die Zurückweisung des Eintrittes dienstunfähiger Menschen zu meiden müssen gesetzliche Krankenversicherungen ( § 5 SGB V ). Aus § 10 SGB V. ergibt sich die Kindernachversicherung da.
    • ( § 5 PflVG ) die Versicherungsgesellschaft kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht haltlos Antragstellungen auf Versicherungsschutz zurückweisen und ( § 5 PflVG ) die Versicherungsgesellschaft darf aber für bedeutendere Risikogruppen größere Prämien einfordern.
  • Einem Kontrahierungszwang unterliegen im Normalfall Firmen, die Vereinbarungen im Zusammenhang der Daseinsvorsorge abschließen:
    • Gemäß § 3 Postdienstleistungsverordnung im Zusammenhang ihrer Pflicht zum Universaldienst jeder Kundschaft auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebührende Werke zu liefern haben Postdienstanbieter wie die Deutsche Post Aktiengesellschaft.
    • Einen Zugriff für Universaldienstleistungen sicherstellen müssen Telekommunikationsunternehmen gemäß § 84 TKG. Jede Betriebsgesellschaft eines städtischen Telekommunikationsnetzes anderen Betriebsgesellschaften städtischer Telekommunikationsnetze auf Forderung eine Offerte auf Zusammenschaltung zu überreichen, um die Verbindung der Benutzer, die Versorgung von Telekommunikationsdiensten als auch deren Kompatibilität im universalem Raum der Europäischen Union zu sicherstellen ist außerdem gemäß § 16 TKG angewiesen.
    • Eine Beförderungspflicht staatlicher Eisenbahnzüge ( § 10 AEG ) und anderer Verkehrsbetriebe wie Nebenbahnen, Autobusse und Taxis im kommunalem Linienverkehr ( § 22 PBefG ) besteht. Die Beförderungspflicht für Taxiunternehmer gilt bloß im Pflichtfahrbereich ( § § 47 Absatz 2, § 51 Absatz 2 PBefG ), sie können gemäß § 13 BOKraft den Transport verweigern, wenn Fakten vorliegen, die die Vorausnahme rechtfertigen, dass der zu befördernde Mensch eine Gefährdung für die Sicherheitsleistung und Anordnung der Tätigkeit oder für die Passagiere darstellt.
    • Nach § 17 Absatz 1 EnWG Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Gasversorgungsnetze und Elektrizitätsnetze als auch Ladepunkte, -leitungen für Speicheranlagen, Erzeugungsanlagen und Elektromobile als auch Betriebsanlagen zur Häufung elektrischer Power zu geschickten und ökonomischen Voraussetzungen an ihr Netzwerk anzuschließen haben Betriebsgesellschaften von Energieversorgungsnetzen.
    • Der Kontrahierungszwang ist bei der Wasserverteilung rechtlich nicht explizit festgelegt. Ein Gutteil des Fachschrifttums nimmt einen generellen Kontrahierungszwang auf der Basis von § 826 BGB an, keine einstimmige Ansicht zu jenem Fall weisen ebenso Fachschrifttum und Gerichtsbarkeit auf. Ein Wasserversorger besitzt lokale Marktmacht, ein Teilbereich der Literatur bejaht einen Kontrahierungszwang gemäß § 20 Absatz 1 GWB. Dass die Wasserversorger sowohl aufgrund des herkömmlichen zivilrechtlichen Abschlusszwangs sowie aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes verfügt seien mit den Bestandnehmern ihres Versorgungsgebiets Wasserlieferungsverträge im Umfeld des § 5 Absatz 1 AVBWasserV zu belegen, kommt die Monographie, die zitiert ist, zu der Schlussbetrachtung. Der Wasserversorger ist außerdem gemäß § 10 Absatz 2 AVBWasserV nicht befugt, die Anlieferung über einen zentrischen Wasserhausanschluss zu verwehren.
    • Die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingespeiste Elektroenergie muss von den Netzbetreibern weitergeleitet werden ( § § 56 ff. EEG ), so dass zu den rechtlich festgelegten Vergütungssätzen die Elektroenergie zurückgegangen werden muss, selber wenn der Börsenpreis an der EEX deutlich darunter liegt.
    • Einen Anschlusszwang für Anrainer des örtlichen Fernwärmenetzes sehen örtliche Politiken zur Verwirklichung einer Wärmewende sporadisch vor. Das heißt, Behausungen, die am Stellnetz liegen, müssen an das Stellnetz angebunden werden und dürfen keine sonstige speziell urzeitliche Aufheizung benutzen. Eine große Anschlussdichte kann so erhalten werden. Dies ermöglicht wettbewerbsfähige Abgabepreise und einen ökonomischen Funktionsablauf der Netzwerke.
  • In einer Verschreibung, die der ist, geeigneter Uhrzeit – – versorgen ( § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung ) müssen Arzneiausgaben ärztliche Vorschriften. In dem Normalfall h. d. umgehend. Bevor die Ungewissheit, in dem Normalfall durch Besprechung mit dem Tiermediziner, Dentisten oder Doktor, der verschreibend ist,, ausgelöscht worden ist, darf bei für den Abgebenden eindeutigen Irrungen, mangelndem Lesbarsein oder anderweitigen Sorgen eine Ausgabe nicht stattfinden. ( § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung ) die Ausgabe ist bei einem offenkundigen Missbrauchsverdacht auch zu untersagen.
  • Die Verpflichtung, ihren Jahresabschluss gegenüber der Betriebsgesellschaft des Bundesanzeigers offenzulegen haben Kapitalgesellschaften nach § 325 ff HGB. Hieraus ergibt sich die Pflicht, mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH, welche eine persönliche Firma ohne öffentliche Teilhabe ist, einen Kontrakt zu erledigen, bei dem die AktiengesellschaftB und speziell der Tarif des Verlagshauses eingeschlossen werden.
  • Flugverkehr: im Linienverkehr besteht außer der Unzumutbarkeit eine allgemeine Beförderungspflicht gemäß § 21 Absatz 2 LuftVG.
  • Nach dem Kartellrecht beauftragt sein, Vereinbarungen zu erledigen kann eine Firma mit marktbeherrschender Position.
  • Dazu angewiesen, die Bestellung durch Gerichtshöfe anzunehmen sind publik bestellte und vereidigte Sachverständige.
  • Die Verpflichtung, nicht lediglich jede Verkaufsstätte anzuliefern, sondern ebenso jede auf dem Absatzmarkt verfügbare Veröffentlichung anzubieten und in ihr Programm aufzunehmen haben Pressegrossisten in ihrem Bereich, der zugeteilt ist. Einen Belieferungsanspruch gegenüber dem Pressegrossisten hat der Detailhandel daher.
  • Die alleinige Berechtigung, ihre Funksendungen weiterzusenden und publik verfügbar zu realisieren haben Sendeunternehmen gemäß § 87 UrhG und Sendeunternehmen sind wechselseitig mit Kabelunternehmen bestimmt, eine Vereinbarung über die Kabelweitersendung zu entsprechenden Voraussetzungen abzuschließen.

Der Kontrahierungszwang bei öffentlichen Firmen kann generell außerdem aus einer Gesamtanalogie zu den Gesetzesvorschriften vorliegen. Die Firmen stellen ein Wirtschaftsmonopol dar.

Welche Folgen hat ein Kontrahierungszwang gemäß § 826 BGB?

Wird bei einem Kontrahierungszwang der Schluss vom Provider versagt, so kann dies einen vorsätzlichen Schaden erweisen, die nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Hierfür muss aber eine monopolartige Macht bestehen, so dass die erforderliche Habe oder die Interessiertheit nicht sonstig zu besorgen oder festzuhalten ist. Keine Willkürlichkeit in Verstoß von Typus GG darf außerdem bestehen. Die Akzeptierung des Vertragsangebotes wird als Rechtsfolge nach der Naturalrestitution geheuchelt.

Welche Bedingungen müssen für einen Kontrahierungszwang gemäß Common Law bestehen?

Die Abschlussfreiheit ist ebenfalls in der Schweiz durch notarielle oder rechtliche Pflichten zum Vertragsschluss beschränkt. Eine Kontrahierungspflicht setzt einer Entscheidung des Bundesgerichts vom Mai 2002 voraus, dass ein Geschäftsmann seine Güter oder Dienste generell und publik anbietet. der pur persönliche Güteraustausch ist von einer Kontrahierungspflicht zum vornherein ausgelassen. Der Kontrahierungszwang kann sich zweitens lediglich auf Dienste und Waren betreffen. Sie gehören zum Normalbedarf. Dazu zählen Waren und Produkte, die heutzutage grundsätzlich jedermann zur Gebrauch stehen und im Tagesgeschäft in Erfordernis ergriffen werden. Wenn dem Bewerber aufgrund der kraftvollen Macht des Providers zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Erfüllung seines Normalbedarfs fehlen, kann drittens lediglich ein Kontrahierungszwang aufgenommen werden. Von einer solchen Machtkonstellation ist danach auszugehen, wenn entweder lediglich ein alleiniger Provider hinreichend verfügbar ist, oder wenn sich alle in Betracht angehenden Provider gegenüber dem Bewerber ebenso widerwillig verhalten. Wenn der Entrepreneur keine sachbezogen guten Begründungen für die Weigerung des Vertragsabschlusses anzugeben vermag, kann viertens lediglich außerdem von einer Kontrahierungspflicht gelaufen werden. Das BG sprach sich im Urteilsspruch für eine Kontrahierungspflicht der Post außerhalb der Wettbewerbsdienste aus. Es gibt gesetzliche Pflichten zum Vertragsschluss bei der Personenbeförderung, beispielsweise der Verpflichtung der SBB zum Fertigstellung eines Beförderungsvertrages mit den Fahrgästen. Die Verpflichtung des Providers, der marktbeherrschend ist, zur Interkonnektion ist 11 Fernmeldegesetz beinhaltet. Es gibt vertragliche Pflichten zum Vertragsschluss beim Vorvertrag und beim Rahmenvertrag.

In Österreich hat das Oberste Gericht im September 1971 beschlossen, dass Kontrahierungszwang allerorts da besteht, wo reale Vormachtstellung eines Teilnehmers bei nur formeller Gleichheit ihm die Gelegenheit der Heteronomie über andere gibt, so speziell bei einer Monopolstellung. Wenn ihm ein Vertragsabschluss möglich ist, muss der Träger einer Monopolstellung einen lieblichen Anlass für die Weigerung eines Vertragsabschlusses haben. Monopolstellungen kommen demnach zudem Firmen zu, die die Allgemeinheit mit lebensnotwendigen Waren und Produkten zu beliefern haben, vor allem Verkehrsbetrieben und Versorgungsbetrieben wie Bahn, Stadtbahn, Straßenverwaltung, Post, Kraftanlage, Wasseraufbereitungsanlage, Omnibussen und so darüber Die Allgemeinheit ist darauf verfallen, sich ihrer zu benutzen. Kontrahierungszwang besteht für diese Monopolbetriebe daher. Wenn er sachbezogen begründet ist, tritt der Kontrahierungszwang danach außer Schwung.

Der Kontrahierungszwang ist nochmal aus dem Mittelalter dem Common Law geläufig. Er betrifft vor allem Speditionen. Die Speditionen haben eine allgemeine Transportpflicht einzuhalten.

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