Was ist ein Unterhaltsvorschuss?
Inhaltsverzeichnis
In Deutschland ist der Unterhaltsvorschuss nach der Unterhaltsvorschussgesetzmäßigkeit eine Sozialzahlung für Kleinstkinder unter 18 Jahren, die erstmals 1980 eingebracht wurde. Der Unterhaltsvorschuss ist in der Ebene niedriger als die Kindeserhaltung nach der Düsseldorfer Aufstellung.
Anspruch
Recht haben Kleinkinder von unterhaltspflichtigen Muttergesellschaften oder Papas, wenn der etliche Elter keinen oder einen unterhalb der Unterhaltsvorschusssentenz kursiven Unterhalt leistet, somit nach Anberechnungen der Kinderzulage das Mindesteinkommen nicht abgesichert ist. Ein Recht auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der beantragende Elter neuerlich geheiratet ist. Ist der weitere Elter verstorben, wo gilt die Waisenpension als durch diesen Elter einbezahltes Fortkommen. Das Recht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 UhVorschG bis zur Fertigstellung des 12. Altersjahres. Seit 1. Juli 2017 wird die Leistung bis zur Fertigstellung des 18. Altersjahres erstreckt, wenn der Nachwuchs keine Ergebnisse nach dem SGB II erhält oder der Elter, bei dem der Nachwuchs lebt, über wenigstens 600 Euro allmonatliches Einkommen verfügt.
Effektive Höhe
Folgende Geldsummen werden von den Unterhaltsbeitragkassen, das sind derartige Teile der städtischen Jugendhilfen, wirksam gezahlt, wobei nominal eine um die abgefüllte Kinderzulage höhere Summe angedauert wird, von dem die abgefüllte Kinderzulage wiederum abgestellt wird. Es wird somit die Kinderzulage ausgezahlt und nachfolgende Geldsumme dazu:
Bedingung ist, dass der Nachwuchs keine SGB-II-Leistungen bezieht oder mit Unterstützung der Unterhaltsvorauszahlung nicht länger auf SGB-II-Leistungen abhängig sein wird oder dass der alleinlebende Elter ein allmonatliches Nettoeinkommen von wenigstens 600 Euro hat.
Das Niveau des Unterhaltsbeitragvorschusses ist generell gerade in § 2 UhVorschG festgelegt. Soweit sich aus § 1612a Absatz 1 Reihe 3 Nr. 1 oder 2 BGB eine größere Mindestgeldsumme ergibt, wird dieser als Unterhaltsvorschuss erlangt. Davon andersartig ergibt sich das Niveau des Unterhaltsbeitragvorschusses im Jahr 2015 aus § 11a UhVorschG.
Regress
Der ähnliche Elter kann zum Rückgriff hergehalten werden, wenn er seine Unterhaltsaufgaben verletzt. Außerdem gehen die Unterhaltsprätentionen des Nachwuchses in Ebene der abgeführten Unterhaltsvorauszahlung gemäß § 7 Absatz 1 Aussage 1 UhVorschG auf den Staat oder die Gemeinde als hinter den Unterhaltsbeitragkassen gelegene Sozialleistungsstütze über, dieses kann anschließend den einzelnen Elter anstelle des Nachwuchses auf Erhaltung in Recht tragen. mäßig wurden in den Jahren 2005 bis 2010 beim Rückgriff 17 bis 20 Prozent von den Erhaltungsschuldnern in Deutschland laut Darstellung des Bundeskabinetts zurückgerufen.
Kritik
Die Zahlungshöchstlänge von 72 Monaten für den Unterhaltsvorschuss und die Eingrenzung auf Nachkommen unter zwölf Jahren, die bis zum 30. Juni 2017 galt, führte nach Standpunkt von Gegnern zu einer Unbill von Nachkommen und wurde aus diesem Anlass als persönlichkeitsrechtlich zutiefst kritisch kalkuliert.
Bezieht ein Elter Ergebnisse nach dem SGB II, besteht eine grundlegende Pflicht, Unterhaltsvorschuss zu erbitten, denn Unterhaltsvorschuss ist erstrangig vor Ableistungen nach dem SGB II. Liegen die Anrechtvoraussetzungen für die Billigung von Unterhaltsvorschuss vor und wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, ist es in vollständiger Ebene auf die SGB II Zahlungen anzurechnen. Die Einkommenssituation des Elters ändert sich daher nicht. Ähnliches gilt für Bezüger von Kinderzulage. Da der Unterhaltsvorschuss in vollständiger Ebene auf die Kinderzulage aufgerechnet wird, sind Alleinerziehende dadurch unter Zuständen auch schlimmer ergeben.
Historisches
Die Ebene der Unterhaltsvorauszahlung bemaß sich bis Schluss 2007 an den Regelthesen der Regelbetrag-Verordnung, wobei die an den fürsorgenden Elter erstattende Kinderzulage zur Hälfte aufgerechnet wurde. Die nominale Mindestunterhaltsableistung war niedriger, die Kinderzulage wurde allerdings zudem nicht völlig aufgerechnet, wo dass im Resultat die ausbezahlten Unterhaltsvorschussendsummen in den ehemaligen Ländern 2007 und 2008 ähnlich groß waren. Kleinstkinder in den neuartigen Ländern erhielten bis einschließlich 2007 weniger, zum Beispiel wurden 2007 in den neuartigen Ländern tatsächlich lediglich 109 beziehungsweise 149 Euro ausgezahlt.
Eine Neugestaltung zum Unterhaltsvorschussstatut 2017 ist am 17. August 2017 nachträglich zum 1. Juli 2017 in Organ eingetreten. Sie bringt erweiterndes Bezugsanrecht und Bezugszeitdauer. Seitdem dürfen und müssen die Jugendbehörden Antragstellungen nach erneutem Gesetz verarbeiten. Die Antragsdauer für Auszahlungen ab 1. Juli 2017 ist auf Ende September ausgedehnt worden.