In Teil 7 unseres Quizzes zum Thema Willenserklärung musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Die zuvor genannten _____ sind eher als Sonderfälle zu klassifizieren, so dass der Rechtsfolgewille beziehungsweise Geschäftswille als zur Willenserklärung zugehörig aufgefasst werden kann.
Nach der _____ einer oder mehrerer Willenserklärungen tritt eine entsprechende Rechtsfolge ein.
Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Rechtsfolge gewollt ist und dass sowohl der objektive als auch der _____ Tatbestand der Willenserklärung vorliegen.
Mangelt es an _____ einem dieser Willenserklärungstatbestände, dann muss im Zweifel per Auslegung ermittelt werden, was tatsächlich gewollt und beabsichtigt war.
Im Rahmen der Auslegung bedient man sich der § § 133 und 157 _____.
Gem. § 133 _____ ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften zu bleiben. § 157 _____ bezieht sich auf Verträge und besagt, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 157 _____ verwendet den Begriff der Verkehrssitte.
Dieser _____ Maßstab bei einer Auslegung bezeichnet die im Handelsverkehr beziehungsweise bürgerlichen Rechtsverkehr tatsächlich bestehende Übung der Beteiligten, die eine gewisse Festigkeit erlangt haben muss.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie den am Vertrag beteiligten Parteien _________________ ist oder von diesen als verbindlich angesehen wird.
In manchen _____ haben die Parteien unbewusst nicht alle Details abschließend geregelt.
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