In Teil 6 unseres Quizzes zum Thema Willenserklärung musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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So hat beispielsweise auch der Bundesgerichtshof in _____ in seinem amtlichen Leitsatz festgestellt: Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
Sie kann gemäß § § 119, 121, 143 _____ angefochten werden.
Auf der anderen _____ wird die Auffassung vertreten, dass der Erklärungswille sehr wohl notwendig sei, um von einer wirksamen Willenserklärung zu sprechen.
So stellte beispielsweise das OLG _____ fest, dass es bei mangelndem Erklärungsbewußtsein am Tatbestand der Willenserklärung fehle und dass es keinen Rechtssatz gäbe, der bei Fehlen des Erklärungsbewußtseins allgemein die Rechtswirkung einer Willenserklärung, etwa durch die Fiktion einer Erklärung, anordnet.
Der Ansicht des OLG _____ wird hier gefolgt, da das Absehen von dem Erfordernis eines Erklärungsbewußtseins mit der Regelung des Gesetzes und mit der Idee der Privatautonomie nicht vereinbar ist und daher auch in ihren Zweckerwägungen nicht als billigenswert erscheint.
Während _____ _____ als abstrakter Rechtsfolgewille bezeichnet werden kann, liegt beim Geschäftswillen ein konkreter Rechtsfolgewille vor.
Somit drückt der Erklärende durch den Rechtsfolgewillen beziehungsweise Geschäftswillen aus, dass er einen rechtsgeschäftlichen Erfolg und damit eine _________________ bestimmten Rechtsfolge herbeiführen möchte.
In diesem Fall kann das Rechtsgeschäft jedoch wegen Irrtums gem. § 119 Absatz 1 _____ angefochten werden.
Allerdings sprechen die _____ zu dem geheimen Vorbehalt, zur Scheinerklärung und zur Scherzerklärung auch von einer Willenserklärung, obwohl mit diesen Fällen ein Geschäftswille nicht verbunden werden kann.
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es eines Rechtsfolgewillens _____ nicht bedarf, um eine wirksame Willenserklärung zu erhalten.
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