Was ist ein Schein-Kaufmann?
Der Schein-Kaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, die Figur des Schein-Kaufmanns ist aber allgemein anerkannt. Schein-Kaufmann ist danach, wer im Rechtsverkehr nach außen wie ein Kaufmann auftritt, obwohl er kein Kaufmann ist. Hier ist somit eine Ähnlichkeit zur Anscheinsvollmacht im Stellvertreterrecht zu erkennen.
Wer also aufgrund seines Verhaltens in zurechenbarer Weise den Rechtsschein erweckt, er sei Kaufmann, muss sich zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten, der auf diesen Anschein vertraute, wie ein Kaufmann behandeln lassen und kann sich im Nachhinein nicht auf die fehlende Kaufmannseigenschaft berufen. Die handelsrechtlichen Vorschriften sind auf ihn dann voll anzuwenden.
Was sind einige Beispiele?
- A behauptet in Vertragsverhandlungen ausdrücklich und wahrheitswidrig, er sei Kaufmann.
- B, der kein Kaufmann ist, verwendet die Bezeichnung B GmbH auf einem Briefkopf.
Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung sind somit folgende Punkte zu prüfen, um festzustellen, ob ein Schein-Kaufmann im Sachverhalt beteiligt ist:
- Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft liegt vor.
- Der Rechtsschein muss auch zurechenbar gewesen sein, d. h. er wurde durch den Kaufmann selbst oder durch eine andere Person veranlasst, obwohl der Kaufmann dieses hätte verhindern können und müssen.
- Der Dritte muss gutgläubig sein. Diese Schutzwürdigkeit entfällt aber bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Dritte muss auf die Kaufmannseigenschaft vertraut haben, d. h. sei Verhalten muss kausal für diesen Rechtsschein gewesen sein.