Was ist das Firmenrecht?

Zuletzt aktualisiert: 21.04.2023

Das Firmenrecht findet sich in den §§ 17 bis 37a HGB. Die Vorschriften dienen der Allgemeinheit und sollen die Öffentlichkeit vor allem vor Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Firmennamens bewahren. Sie besitzen einen Ordnungscharakter, da sie dazu beitragen sollen, dass der Geschäftsverkehr in ordnungsgemäßen Bahnen abläuft.

Was bedeutet der Firmenbegriff ?

Gem. § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass der im Handelsrecht verwendete Begriff der Firma lediglich ein Name ist und somit kein Unternehmen darstellt. Wenn es im täglichen Sprachgebrauch heißt, „die Firma des K hat eine weitere Niederlassung eröffnet“, dann ist das Unternehmen des K gemeint. Oftmals hört man auch die Redewendung „ich komme heute Abend später aus der Firma“. In diesem Fall ist der Betrieb gemeint. 

Neben dem Namen sind dem § 17 Abs. 1 HGB außerdem zu entnehmen, dass die Firma der Name eines Kaufmanns ist. Somit kommen u. a. Einzelkaufleute, die oHG, KG, KGaA, AG, GmbH und eG in Betracht. Zudem ist aus der Formulierung „seine Geschäfte betreibt“ abzuleiten, dass die Firma lediglich im Geschäftsverkehr als Name verwendet wird.

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Wie ist der Weg zu Bildung der Firma?

Die Firma setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Firmenkern, Rechtsformzusatz. Beide Teile sowie das Entstehen und die Löschung bzw. der Untergang der Firma werden nachfolgend näher betrachtet.

Was ist der Firmenkern?

Gem. § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Hieraus ist ersichtlich, dass die Firma, also der Name, den Kaufmann kennzeichnen muss, d. h. ihn individualisieren muss. Derjenige Teil der Firma, der dieser Forderung nachkommt, ist der Firmenkern. Er hat also eine Individualisierungsfunktion. 

Da die genannte Vorschrift keine weiteren Angaben zur Kennzeichnung vorgibt, sind selbst Fantasienamen zulässig, wenn sie der Individualisierungsfunktion genügen und der Rechtsverkehr nicht in die Irre geführt wird. 

Je nach dem, wie der Firmenkern lautet, kann nach folgenden Firmenarten differenziert werden:

  • Personenfirma
    Der Firmenkern enthält den Namen des Kaufmanns bzw. der Gesellschafter.

    Beispiel:
    Max Müller KG
  • Sachfirma
    In diesem Fall ist der Unternehmensgegenstand namentlich im Firmenkern enthalten, der in manchen Fällen auch eine Ortsbezeichnung enthält.

    Beispiele:
    1. Hoch- und Tiefbau GmbH
    2. Berliner Hoch- und Tiefbau GmbH
  • Mischfirma
    Bei der Mischfirma handelt es sich aus einer Kombination von Personen- und Sachfirma.
    Beispiel:
    Hoch- und Tiefbau Müller GmbH
  • Fantasiefirma
    Fantasienamen sind, wie bereits angedeutet, ebenfalls zulässig. Die jeweiligen Bezeichnungen lassen dabei keinen Rückschluss auf Personen oder Unternehmensgegenstand zu.

    Beispiele:
    Sauber und schnell Gmbh, Trix13 e.K., abc GmbH & Co. KG, Phönix AG

Bei der Wahl der jeweiligen Bezeichnung sind zudem Besonderheiten zu beachten. So sind auch bei Fantasiefirmen folgende Sonderzeichen zur Kennzeichnung nicht geeignet, da sie nicht kommunizierbar sind: z. B. @, §, ?. Eine Eintragung ins Handelsregister findet dann nicht statt.

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Was ist der Rechtsformzusatz?

Die Firma muss neben dem Firmenkern auch einen Rechtsformzusatz enthalten. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 HGB, wonach die Firma folgendes enthalten muss:

  1. Einzelkaufleute:
    „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ (Nr. 1).
  2. Offene Handelsgesellschaft (OHG):
    „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (Nr. 2).
  3. Kommanditgesellschaft:
    Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (Nr. 3).

Der Rechtsformzusatz steht am Ende der Firma und hat den Zweck, dass der jeweilige Geschäftspartner jeweils auf die Art der Haftung schließen kann. So ist bei einer oHG klar, wer im Streitfall haften muss, ohne diesen Rechtsformzusatz wäre die Haftung nicht ersichtlich.

Wie ist die Entstehung einer Firma?

Das Entstehen der Firma kann aus § 17 Abs. 1 HGB abgeleitet werden. Hiernach ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Das bedeutet, dass jemand, der ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt, automatisch Kaufmann ist und seine Firma ist dann der Name, unter welchem er dieses Gewerbe tätigt. 

Verkürzt kann damit festgehalten werden, dass die Firma entsteht, sobald mit der Firma im Handelsverkehr Geschäfte betrieben werden. Allerdings handelt es sich damit nicht gleichzeitig um eine zulässige Firma. Dies wird erst das Registergericht prüfen, wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen werden soll. Enthält also die Firma ein Sonderzeichen wie etwa „@“, dann wird diese mit diesem Namen nicht eingetragen werden und der Kaufmann wird seine Firma umbenennen müssen.

Wie ist die Erlöschen bzw. der Untergang der Firma definiert?

Ähnlich dem Entstehen ist das Erlöschen der Firma zu sehen. Eine Firma erlischt danach, wenn der Kaufmann mit der Firma im Handelsverkehr keine Geschäfte mehr betreibt. 

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Welche Grundsätze der Firmenbildung gibt es?

Damit die Firma in zutreffender Weise angegeben ist, sind rechtliche Vorschriften zu beachten, was bedeutet, dass die Firmenbildung gewissen Einschränkungen unterliegt. Diese Einschränkungen sind u. a. in den §§ 18 ff. HGB enthalten und bilden verschiedene Grundsätze, die zu beachten sind.

Was bedeutet der Grundsatz der Firmenwahrheit ?

Sinn und Zweck des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist, dass der Rechtsverkehr durch die Firma nicht irregeführt werden darf. Einerseits trägt § 19 Abs. 1 HGB dazu bei, da ein Rechtsformzusatz gefordert wird. Zum anderen darf die Firma gem. § 18 Abs. 2 S. 1 HGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen.

Hinsichtlich des Irreführungsverbots darf die Firma also keine täuschenden Angaben über die Person, den Unternehmensgegenstand, die Art, den Umfang oder die Rechtsform enthalten. 

Beispiele: Nicht erlaubt sind:

  • „Großhandel“ bei Einzelhandelsunternehmungen.
  • „Dr.“, wenn es sich nicht um einen Mediziner handelt, darf der Titel nicht ohne den Zusatz der Berufsrichtung verwendet werden. Bei Ingenieuren müsste es dann beispielsweise „Dr. Ing.“ heißen.
  • „Kaffeerösterei“, wenn es lediglich um ein Geschäft handelt, das Kaffee verkauft.
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Was ist der Grundsatz der Firmenbeständigkeit?

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass die ursprüngliche Firma weitergeführt werden darf, selbst wenn sich der Name der Person oder die Person selbst ändert. Eine einmal z. B. sehr gut eingeführte Firma soll bei Weiterführung keinen Wertverlust erleiden, in dem die Bezeichnung geändert wird. Gut eingeführte Firmen stellen für den Inhaber einen gewissen Wert dar, der erhalten bleiben soll.

So besagt beispielsweise § 21 HGB, dass die bisherige Firma fortgeführt werden kann, wenn sich der Geschäftsinhaber oder ein Gesellschafter ändert, ohne dass eine Änderung des Firmennamens erfolgt. Mit dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit wird also der zuvor beschriebene Grundsatz der Firmenwahrheit zugunsten des Erhalts des Verkehr- bzw. Marktwertes durchbrochen. Ändert sich z. B. der Name des Kaufmanns dann muss der Firmenname nicht unbedingt geändert werden.

Beispiele:

  1. Michaela Mitterndorfer war einst eine sehr erfolgreiche Skifahrerin. Seit dem Ende ihrer aktiven sportlichen Laufbahn führt sie ein mittlerweile sehr erfolgreiches Handelsunternehmen namens „Michaela Mitterndorfer Skibedarf e.Kfr.“. Sie heiratet dann Peter Paulsen und ändert ihren Namen. Auch wenn sie nun Michaela Paulsen heißt, kann sie ihr Unternehmen „Michaela Mitterndorfer Skibedarf e.Kfr.“ ohne Namensänderung weiterführen.
  2. Die „Anton & Burkhardt Kaminbau OHG“ nimmt den Claudius als einen dritten Gesellschafter auf. Die Firma muss ihren Namen nicht ändern.

Was ist der Grundsatz der Firmeneinheit?

Dieser Grundsatz besagt, dass für ein und dasselbe Unternehmen immer nur genau eine Firma geführt werden darf. Das bedeutet, dass mehrere Firmen geführt werden müssen, wenn mehrere organisatorisch getrennte Unternehmen nebeneinander geführt werden.

Beispiel:
Max betreibt eine Zoohandlung und eine Brauerei. Beides sind selbstständige Unternehmen. Max muss für jedes der beiden Unternehmen eine eigene Firma führen.

In diesem Fall ist § 30 HGB zu beachten, d. h. es muss eine Unterscheidungskraft vorhanden sein. Insbesondere sollte Max jeder Firma einen Zusatz beifügen, wenn alle Firmen seinen Vor- und Nachnamen tragen sollen (§ 30 Abs. 2 HGB).

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Was ist der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit?

Dieser Grundsatz wird manchmal auch als Firmenausschließlichkeit bezeichnet und besagt, dass sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss (§ 30 Abs. 1 HGB). Abs. 2 der Vorschrift bezieht sich auch darauf, dass beispielsweise zwei Einzelkaufleute eine Firma mit denselben Vor- und Nachnamen am selben Ort führen möchten. Im möglichen Fall einer Namenskollision muss das später einzutragende Unternehmen mit einem Zusatz versehen werden, so dass Verwechslungen nicht möglich sind. 

Hinsichtlich des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit gilt das Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass die später einzutragende Firma im Kollisionsfall umbenannt werden muss. Die bereits eingetragene Firma genießt somit Bestandsschutz.

Beispiel:
Michael Meier möchte seine Firma eintragen lassen. Im Handelsregister existiert aber bereits eine eingetragene Firma im selben Ort namens „Michael Müller e. K.“ Damit dem Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit genüge getan ist, muss die neue Firma z. B. „Michael Meier Schrotthandel e. K.“ heißen.

Was ist der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit?

Gem. § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 

Ebenso ist gem. § 31 Abs. 1 eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift nach den Vorschriften des § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt im Übrigen, wenn die Firma erlischt (§ 31 Abs. 2 HGB).

Mit diesen beiden handelsrechtlichen Vorschriften wird dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit genüge getan, wonach eine neue Firma sowie relevante Änderungen einzutragen und bekannt zu machen sind. Dies sichert die Offenkundigkeit der Firma.

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