Was ist ein Kann-Kaufmann?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Der sog. Kann-Kaufmann ist Kaufmann aufgrund der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister, also weil er seinen Betrieb eintragen lassen kann. Hierbei ist zwischen Kleingewerbetreibenden sowie land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen zu unterscheiden.

Was sind Kleingewerbetreibende?

Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, handelt es sich um ein Kleingewerbe und es liegt dann kein Handelsgewerbe vor. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende kein Kaufmann nach § 1 HGB ist. 

Gem. § 2 S. 2 HGB kann sich der Unternehmer ins Handelsregister eintragen lassen. Er ist dazu also „berechtigt, nicht aber verpflichtet“. Lässt er sich eintragen, wird das Vorliegen eines Handelsgewerbes fingiert. Der Kleingewerbetreibende ist dann als Kaufmann anzusehen (§ 2 S. 1 HGB).

Solange die Voraussetzungen des § 1 HGB nicht erfüllt sind, kann sich der Kann-Kaufmann wieder aus dem Handelsregister austragen lassen, vgl. § 2 S. 3 HGB. Dadurch verliert er seine Kaufmannseigenschaft dann wieder.

Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung sind somit folgende Punkte zu prüfen, um festzustellen, ob ein Kann-Kaufmann nach § 2 HGB im Sachverhalt beteiligt ist:

  1. Betrieb eines Gewerbes.
  2. Eine Eintragung ins Handelsregister liegt vor.

Was ist ein Land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen?

Nach § 3 Abs. 1 HGB finden auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Vorschriften des § 1 HGB keine Anwendung. Betreibt der land- bzw. forstwirtschaftliche Betrieb hingegen ein Gewerbe i. S. d. § 1 HGB, ist er als Unternehmer nach § 14 BGB zu betrachten. Um den Status eines Kaufmanns zu erlangen, kann sich der Gewerbetreibende nach § 3 Abs. 2 HGB freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Jedoch ist zu beachten, dass – mit vorhandener Eintragung ins Handelsregister – eine Löschung der Firma aus dem Register nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfinden kann, die für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. Anders als bei Kleingewerbetreibenden bedeutet das, dass eine Löschung durch den Unternehmer nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden kann.

Im Rahmen einer juristischen Fallbearbeitung sind somit folgende Punkte zu prüfen, um festzustellen, ob ein Kann-Kaufmann nach § 3 HGB im Sachverhalt beteiligt ist:

  1. Es handelt sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Das Unternehmen betreibt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
  3. Eine Eintragung ins Handelsregister liegt vor.
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