Was ist ein Form-Kaufmann?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Nach § 6 Abs. 1 HGB finden die für die Kaufleute geltenden Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Hiernach liegt die Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform vor.

Das HGB regelt lediglich die Personengesellschaften, d. h. die offene Handelsgesellschaft (oHG, § 105 HGB) sowie die Kommanditgesellschaft (KG, § 161 HGB). Beide sind aber bereits kraft Definition ihrer jeweiligen Vorschriften Kaufmann. Somit läuft § 6 Abs. 1 HGB für diese beiden Rechtsformen leer. 

Anders verhält es sich bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) und der eingetragenen Genossenschaft (eG). Für diese Rechtsformen ist jeweils festgelegt, dass sie die Kaufmannseigenschaft besitzen. Allerdings bedarf es der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft ins Handelsregister, denn erst dadurch entsteht die Gesellschaft überhaupt erst als juristische Person. Die folgenden Vorschriften erklären die zuvor genannten Gesellschaften zum Form-Kaufmann, teilweise in Verbindung mit § 6 Abs. 2 HGB:

  • Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG.
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): §§ 278 Abs. 3, 3 Abs. 1 AktG.
  • Eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG.

Zusammenfassend ist kurz festzuhalten, dass in folgenden Fällen die Kaufmannseigenschaft gegeben ist:

  • OHG sowie alle Gesellschafter.
  • KG sowie der persönlich haftende Gesellschafter.
  • AG, jedoch nicht der Vorstand und nicht die Aktionäre.
  • GmbH, jedoch nicht der Geschäftsführer und nicht der/die Gesellschafter.

Die Kaufmannseigenschaft liegt hingegen in folgenden Fällen nicht vor:

  • Prokurist.
  • Insolvenzverwalter.
  • Der Verpächter eines Ladens. Der Pächter hingegen kann Kaufmann sein, wenn er ein entsprechendes Gewerbe betreibt.

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