In Teil 10 unseres Quizzes zum Thema Preisdifferenzierung musst Du Fragen aus der Welt der Betriebswirtschaftslehre beantworten.
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Dieser Machtmissbrauch kann nach Art. 102 Satz 2c _____ insbesondere in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern bestehen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.
Behinderungsmissbrauch: gezielt gegen die Konkurrenz gerichtete _____, insbesondere Kampfpreisunterbietungen, Ausschließlichkeitsbindungen oder Lieferungsverweigerungen
Von der Praxis des Wettbewerbsrechts werden Strategien als missbräuchlich angesehen, die sich negativ auf die Marktstruktur auswirken, auf dem bereits _________________ dominierendes Unternehmen tätig ist, insbesondere wenn sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs _________________schränken.
Die Bestimmungen des Artikels 102 Satz 2a _____ können auch auf Preisdiskriminierungen gegenüber Endverbrauchern angewandt werden.
Preisdiskriminierung bedeutet im Zusammenhang mit der Antidiskriminierungsbewegung, dass Unternehmer _____ _____ für Produkte oder Dienstleistungen bei gleicher Produktqualität und Dienstleistungsqualität am Käufer orientieren im Hinblick auf dessen Rasse oder wegen dessen ethnischer Behinderung Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet in § _____ AktiengesellschaftG zwar diese Benachteiligungen, erwähnt aber in der abschließenden Aufzählung des § 2 Absatz 1 AktiengesellschaftG nicht die Preisdiskriminierungen.
Die Happy Hour für Frauen oder Seniorentickets für Senioren verstoßen zwar gegen § 19 Absatz 1 AktiengesellschaftG, sind aber nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 AktiengesellschaftG zulässig, weil besondere Vorteile gewährt werden und _________________ Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt.
Versicherungsprämien können aufgrund versicherungsmathematischer und statistischer Risikobewertung nach § _____ Absatz 2 Satz 2 AktiengesellschaftG unterschiedlich gestaltet werden.
Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen wurden, ist _________________ unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei Versicherungsprämien zulässig, wenn die versicherungsmathematische und statistische Risikobewertung der bestimmende Faktor ist (§ 33 Absatz 5 AktiengesellschaftG).
Preisdiskriminierung als _________________ Form der Diskriminierung etwa nach Geschlecht gibt es beispielsweise beim Gender-Pay-Gap und der Pink Tax.
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