Was ist die CSRD und wer muss berichten?

Zuletzt aktualisiert: 24.10.2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bildet zusammen mit der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) die drei zentralen Bausteine der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Diese Regelwerke zielen darauf ab, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten verstärkt in nachhaltige Investitionen zu lenken, also in Unternehmen, die „grüne“ Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

Die CSRD stellt eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 dar und verfolgt das Ziel, die nicht-finanzielle Berichterstattung auf das gleiche Niveau wie die Finanzberichterstattung zu heben.

Wer ist berichtspflichtig?

  1. alle großen Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, über 250 Mitarbeiter) unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung
  2. alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen
  3. nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben (ab 2028)

Unternehmensgruppen sind verpflichtet, auf Konzernebene einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

Diese Berichterstattung auf Konzernebene entbindet Tochterunternehmen von einer eigenen Berichtspflicht, außer es handelt sich um große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen.

Laut Schätzungen der EU-Kommission werden etwa 50.000 Unternehmen in der EU von der Berichtspflicht nach der CSRD betroffen sein.

Wie ist der Zeitplan?

Art. 5 (2) CSRD regelt das Folgenden:

  • 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erster Bericht 2025)
  • 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (erster Bericht 2026)
  • 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028 (Art. 1 (4) CSRD)

Worüber ist zu berichten?

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt aus einer Nachhaltigkeitsperspektive beschrieben werden.

Die allgemeinen Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen folgende Aspekte:

  1. Angaben zum Geschäftsmodell und zur Unternehmensstrategie: Hierbei sollen Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber diesen Risiken berücksichtigt werden.
  2. Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte: Unternehmen müssen ihre Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte darlegen und den aktuellen Stand der Zielerreichung beschreiben.
  3. Unternehmensrichtlinien zu Nachhaltigkeitsaspekten: Die Berichterstattung umfasst Angaben zu den Richtlinien des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit.
  4. Negative Auswirkungen in der Wertschöpfungskette: Es ist eine Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens erforderlich. Zudem müssen Maßnahmen dargestellt werden, die ergriffen wurden, um diese negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder zu beheben.

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt aus einer Nachhaltigkeitsperspektive beschrieben werden.

Angaben zu den sechs Umweltzielen der Europäischen Union:
  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Schutz der Wasser und Meeresressourcen
  • Stärkung der Kreislaufwirtschaft
  • Verringerung der Umweltverschmutzung
  • Schutz der biologischen Vielfalt

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt aus einer Nachhaltigkeitsperspektive beschrieben werden.

Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten:

  • Chancengleichheit, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt
  • Arbeitsbedingungen, wie sichere Arbeitsplätze, gesunde Arbeitsumgebung, Löhne, Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und von internationalen Standards

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen aus Nachhaltigkeitssicht der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt unter Berücksichtigen des Prinzips der „Doppelten Wesentlichkeit“ beschrieben werden.

Angaben zu Governance-Aspekten:

  • Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
  • Unternehmensethik und -kultur, einschließlich der Korruptionsbekämpfung
  • Politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich Lobbyaktivitäten
  • Interne Kontroll- und Managementsysteme
  • Beziehungen zu Geschäftspartnern

Was versteht man unter dem Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit?

Das Konzept der Doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) erweitert die herkömmliche Wesentlichkeitsbestimmung, indem es nicht mehr ausschließlich finanzielle Größen in den Fokus stellt, wie dies in der Finanzberichterstattung der Fall ist.

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Unternehmen sowohl die Outside-In-Perspektive (finanzielle Wesentlichkeit) als auch die Inside-Out-Perspektive (ökologische und soziale Wesentlichkeit) einnehmen. Die Outside-In-Perspektive bezieht sich auf die Auswirkungen externer Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unternehmen selbst. Die Inside-Out-Perspektive hingegen betrachtet, wie das unternehmerische Handeln ökologische und soziale Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft hat.

CSRDAuswirkungen

Welche inhaltlichen Anforderungen werden an die Berichte gestellt?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) spezifizieren die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und bieten konkrete Vorgaben für deren Inhalte. Diese Standards werden im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und basieren auf etablierten Rahmenwerken wie der Global Reporting Initiative (GRI) und der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD).

Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission im Rahmen eines Delegierten Rechtsakts die ersten zwölf ESRS verabschiedet. Diese umfassen zwei übergreifende Standards sowie zehn spezifische Standards, die die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) abdecken.

ESRS-Anforderungen

Die Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind sektorunabhängig, was bedeutet, dass sie von allen berichtspflichtigen Unternehmen beachtet werden müssen. Insgesamt umfassen diese Entwürfe 84 Offenlegungsanforderungen, die in 1.144 quantitative und qualitative Einzelinformationen unterteilt sind. Diese Informationen müssen von den Unternehmen in einem ersten Schritt ermittelt und offengelegt werden.

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen (ESRS LSME) sowie für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht-börsennotierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen (ESRS VSME) befinden sich derzeit noch in der Entwicklung. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu am 22. Januar 2024 Standardentwürfe zur Konsultation veröffentlicht.

Wo findet die Berichterstattung statt?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss im Lagebericht in einem eigenen Abschnitt erfolgen.

Für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, ist es zudem vorgeschrieben, den gesamten Lagebericht im European Single Electronic Format (ESEF) zu erstellen. Darüber hinaus müssen die Angaben des Nachhaltigkeitsberichts, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, gemäß den Vorgaben der ESEF-Verordnung durch sogenanntes „Tagging“ ausgezeichnet werden.

Am 8. Februar 2024 hat die EFRAG den ersten Entwurf einer XBRL-Taxonomie für das Set 1 der ESRS sowie für die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, um das Tagging zu standardisieren.

Welche Prüfungspflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es?

Die CSRD schreibt eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch den Abschlussprüfer vor. Den Mitgliedstaaten wird dabei ein Wahlrecht eingeräumt, neben dem Abschlussprüfer auch folgende Prüfer zuzulassen:

  • einen anderen Wirtschaftsprüfer oder
  • einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, sofern dieser den gleichen regulatorischen Anforderungen unterliegt wie ein Wirtschaftsprüfer.

Der Gegenstand der Nachhaltigkeitsprüfung wird in der Richtlinie wie folgt festgelegt:

  • Die Übereinstimmung der Berichtsangaben mit den Vorschriften der CSRD sowie den Berichterstattungsstandards (ESRS)
  • Der vom Unternehmen durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
  • Die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting Formats (ESEF)
  • Die Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU Taxonomie Verordnung

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) erfolgen. Bis zum 1. Oktober 2026 sollen hierfür von der Europäischen Kommission europäische Prüfungsstandards für die begrenzte Sicherheit verabschiedet werden. Langfristig ist geplant, die Prüfung auf ein höheres Niveau anzuheben, sodass sie mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) durchgeführt wird.

Welche Fristen gibt es?

2023

Übernahme der Reporting-Standards (ESRS) durch die EU-Kommission

2024

Berichtspflicht für alle Unternehmen, welche bereits der NFRD unterliegen

Erstmalige Berichterstattung in 2025

2025

Berichtspflicht für alle großen Unternehmen, unabhängig ihrer Kapitalmarktausrichtung

Erstmalige Berichterstattung in 2026

2026

Übernahme der Branchenstandards sowie KMU-Standards durch die EU-Kommission Berichtspflicht für alle kapitalmarktorientierten KMU

Erstmalige Berichterstattung 2027/2029

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