In Teil 2 unseres Quizzes zum Thema Schlechtleistung musst Du Fragen aus der Welt der Human Resources Management beantworten.
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Bezüglich _____ _____ auf Schadensersatz kommen generell die allgemeinen Vorschriften zu Schadensersatzrecht zur Anwendung.
Allerdings ist hierbei § 619a _____ zu beachten.
Danach hat der Arbeitnehmer in Abweichung von § 280 Absatz 1 _____ dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Allerdings ist hierbei anzumerken, dass diese Haftung dennoch zugunsten des _____ insgesamt erheblich abgemildert ist.
Bei _____, Sachschäden oder Vermögensschäden greift zunächst die jeweilige Versicherung des Arbeitgebers, es sei denn, dem Verursacher kann Vorsatz bei der Herbeiführung des Schadens nachgewiesen werden.
Gem. § 619a _____ ist der Arbeitnehmer nur dann dem Arbeitgeber zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Diese Haftung bezieht sich zu dem einen nur auf einen Schadensersatz zugunsten des _____.
Zum anderen muss, gemäß Wortlaut des § 619a _____, im Gegensatz zu dem § 280 Absatz 1 _____ der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Das dürfte dem _____ jedoch in vielen recht schwer fallen.
Zu beachten ist, dass § 619a _____ nicht den § 280 Absatz 1 _____ ersetzt, sondern es wird vielmehr die Beweislastregelung zugunsten des Arbeitnehmers formuliert.
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