In Teil 11 unseres Quizzes zum Thema Mietvertrag Deutschland musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Die Pacht ging vom beklagten Bestandnehmer am 5. Februar beim Kontoverbindung des Hauswirts, der klagend ist, _________________.
Das Haben der Mieteinnahme war nach Meinung des _____ ausgehend vom Freitag den Februar, der 1. ist, als ersten Arbeitstag am Aftermontag den Februar, der 5. ist, als dritten Arbeitstag, fristgemäß.
Der BGH begründete seinen Urteilsspruch damit, dass an Satertagen ständig _________________ Bankgeschäfte gemacht würden, wodurch im vorliegender Falle dem Bestandnehmer bloß zwei Bankgeschäftstage zur Gebrauch stünden, was im Resultat zu einer Kürzung der auf drei Arbeitstage bemessenen Zeitspanne zur Bewirkung der Mietzahlung führe.
Beifügend dazu entschied der VIII. Zivilsenat des _____ am 5. Oktober 2016: Gemäß § 556b Absatz 1 BGB, der bestimmt, dass die Pacht zu Anfang, spätestens bis zum dritten Arbeitstag der vereinbarten Zeiträume zu begleichen ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass der Mietbetrag bis zum dritten Wochentag der vereinbarten Zeitspanne auf der Kontoverbindung des Wohnungsvermieters eingetreten ist.
Dass der _____ - bei genügend abgesicherter Kontoverbindung - seinem Zahlungsdienstleister die Zahlungsanweisung bis zum dritten Arbeitstag des Zeitraums, der vereinbart ist, erteilt, genügt es.
Eine Mietvertragsklausel wie Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es nicht auf den Abgang, sondern auf den Eintritt der Geldleistung an ist wirkungslos Der BGH bestätigte hiermit die Entscheidungen aus zwei Vorinstanzen, bei denen _________________ Hausherr missglückt auf Entfernung des Pachtvertrages und Evakuierung der Unterkunft gegen _________________en Bestandnehmer beklagt hatte, dessen Mietzahlungen für die Monate März bis Mai 2014 spätestens am dritten Arbeitstag des Monats zur Geldsendung in Verfügung präsentiert wurden, aber jeweilig lediglich nach dem dritten Wochentag auf der Kontoverbindung des Hauswirts _________________gingen.
Urteilsbegründung ist, dass _____ nicht der Gefahr einer Entlassung des Pachtverhältnisses bei von ihnen nicht zu verantwortenden eventuellen Zahlungsverzögerungen durch Zahlungsdienstleister gestellt werden dürfen.
Zu erwähnen ist, dass § 556b BGB den über 100 Jahre bestehenden § 551 BGB ersetzte, in dem die Fälligkeitszeitpunkt des Mietbetrages zum Ende der Mietperiode, also _________________, geregelt war.
Dass der Bestandnehmer an den Wohnungsvermieter _________________ Mietsicherheit leistet mundartlich ebenfalls Mietkaution, kann im Wohnraummietvertrag effektiv vorgesehen werden.
Der Sicherung sämtlicher _____ aus dem Pachtverhältnis herrührenden Ansprüche des Wohnungsvermieters dient sie.
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