In Teil 12 unseres Quizzes zum Thema Mahnverfahren musst Du Fragen aus der Welt der Betriebswirtschaftslehre beantworten.
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Dafür muss der Antragsteller _________________ Anspruchsbegründung einreichen, die inhaltlich _________________r gewöhnlichen Klageschrift entspricht (§§ 700 Absatz 3, 697 Absatz 1 ZPO).
Ist der Beklagte im Einspruchstermin säumig, wird der erhobene Einspruch durch _________________ zweites Versäumnisurteil verworfen.
Nach herrschender Ansicht ergeht das zweite Versäumnisurteil nach einem Mahnbescheidsverfahren erst nach Prüfung der Zulässigkeit und der Schlüssigkeit der Klage (§ 700 Absatz 6 ZPO i. V. m. § 331 Absatz 1 und 2 ZPO), denn im Mahnbescheidsverfahren selbst führt der Rechtspfleger _________________ materiell-rechtliche Prüfung durch.
Bei erweiternder Auslegung des § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil auch auf _________________ etwaige Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit gestützt werden.
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass _________________ Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein _____ zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers begründet ist.
Diese besonderen Verfahrensarten sind in § _____ ZPO geregelt.
Der Verfahrensablauf unterscheidet sich nicht von dem _________________ regulären Mahnverfahrens, insbesondere ist die Vorlage der jeweiligen Urkunde nicht erforderlich.
Die Bezeichnung im Antrag als Urkundenverfahren, Scheckverfahren oder Wechselmahnverfahren führt lediglich dazu, dass im Falle des Widerspruchs das streitige Verfahren automatisch ebenfalls in der jeweiligen Prozessart anhängig gemacht wird, was die schnellere Erlangung _________________ Vollstreckungstitels ermöglichen kann.
_____ aus Urkunden, Schecks oder Wechseln können natürlich auch im regulären Mahnverfahren geltend gemacht werden, im Falle des Widerspruchs wird das streitige Verfahren dann allerdings auch als regulärer Zivilprozess anhängig.
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