In Teil 7 unseres Quizzes zum Thema Inventar musst Du Fragen aus der Welt der Betriebswirtschaftslehre beantworten.
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In § 1035 wird der Nießbrauch an _________________m Inbegriff von Sachen geregelt und _________________ Mitwirkungspflicht bei der Aufnahme _________________s Verzeichnisses der Sachen vorgeschrieben.
Der Nießbrauch von Grundstücken samt Inventar ist Gegenstand des § _____
Der Nießbraucher kann danach über die _____ Stücke des Inventars unter bestimmten Einschränkungen verfügen.
Als Verzeichnis wird Inventar an folgenden Stellen des _____ verstanden.
Im Eherecht werden im _____ der Verwaltung des Gesamtgutes bei ehelichen Gütergemeinschaften für die Fälle einer Erbschaft in § 1432 beziehungsweise § 1455 jeweils bestimmte Ehegatten ermächtigt, Inventare über die angefallenen Erbschaften zu errichten.
Im Erbrecht ist der Erbe nach § 1993 berechtigt, _________________ Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht _________________zureichen.
Dem _____ hat er bei der Aufnahme des Inventars Beihilfe zu leisten.
Im _____ werden also das Nachlassverzeichnis des Testamentvollstreckers und das Inventar des Erben als unterschiedliche Verzeichnisse aufgefasst.
Der im juristischen Sprachgebrauch geläufige Begriff Nachlassinventar ist dagegen nicht _____.
Er wird sowohl im _____ des Inventars des Erben als auch als anderer Ausdruck für Nachlassverzeichnis benannt.
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