In Teil 1 unseres Quizzes zum Thema Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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95 Absatz 1 der Verfassung genannten obersten Gerichte des Staatenbundes ist der Gemeinsame Ältestenrat der obersten Gerichte des Staatenbundes, _________________ außerdem als Gemeinsamer Ältestenrat genannt eine Institution zur Erhaltung der Einheit der Gerichtsbarkeit der.
GG _____ 3 Charakter ist Rechtsgrundlage für seine Schaffung 95.
( § 1 Absatz 2 RsprEinhG ) hat der Gemeinsame Ältestenrat seinen Sitzplatz in _____.
Obwohl die Kompetenz der separaten Gerichtszweige exakt umgrenzt ist, lässt sich nicht umgehen, dass _________________ und derselbe Fall Thema der Beschlüsse mehrerer oberster Gerichte ist und von ihnen verschiedenartig gerichtet wird.
Seit Schaffung der oberen Bundesgerichte mit Einrichtung der _____ im Jahr 1949 waren 29 Verschiedenheiten bekanntgeworden, die überwiegend auf einem divergierenden Ansehen des Lebenstatbestandes auf den Eigenheiten der Rechtsgebiete, für die die individuellen oberen Bundesgerichte verantwortlich waren, beruhten.
GG Verhalten wurde mit Geltung zum _____ _____ 1968 deshalb frisch gelassen und im Gesetzesform zur Erhaltung der Einheit der Gerichtsbarkeit der obersten Gerichte des Staatenbundes das Nähere über den Gemeinsamen Ältestenrat festgelegt.
Es, die _____ der Gerichtsbarkeit in der Fachgerichtsbarkeit zu sichern ist Aufgabenstellung des Gemeinsamen Ältestenrates.
Der Verfassungshüter entscheidet letztendlich, soweit die Unterschiede auf _________________ ungleiche Interpretation der Verfassung zurückgehen.
Wenn _________________ oberstes Bundesgericht in _________________er Verhandlung von dem Urteil _________________es anderen obersten Bundesgerichts oder des Gem_________________samen Ältestenrates abstechen will, hat der Gem_________________same Ältestenrat _________________en Fall zu beschließen ( § 2 Absatz 1 RsprEinhG ).
Er entscheidet bloß über den streitigen _____ ( § 15 Absatz 1 Reihe 1 RsprEinhG ) und damit lediglich insofern, als es im Einzelerscheinung für die Aufhebung der Verschiedenheit in der Gerichtsbarkeit der obersten Gerichte notwendig ist.
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