In Teil 6 unseres Quizzes zum Thema Entfernungspauschale musst Du Fragen aus der Welt der Betriebswirtschaftslehre beantworten.
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Zum Jahr 2007 wurde § 9 Absatz 2 EStG dergestalt geändert, dass nach Satz 1 die Fahrtkosten zur Arbeit _________________ als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten und nach Satz 2 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0.30 €, nicht als Werbungskosten, sondern lediglich wie Werbungskosten steuerlich abziehbar war.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom _____ _____ 2008 entschieden, dass diese Fassung von § 9 Absatz 2 S. 1 und S. 2 EStG verfassungswidrig ist.
_____ ist, dass der Gesetzgeber im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf achten muss, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden, während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss.
Maßstab für die _____ oder Ungleichheit der Besteuerung ist das Gebot der Folgerichtigkeit.
Dieses _____ besagt, dass der Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu vermeiden hat, indem er an seine eigenen Grundentscheidungen widerspruchsfrei anknüpft.
Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte stellt _________________ Abweichung von dem nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip dar.
Sie ist daher _________________ systemwidrige Benachteiligung bestimmter Steuerzahler.Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Allgem_________________n Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG. weil sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Der von der Bundesregierung genannte Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen wurde für generell ungeeignet erklärt, _________________ steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Lenkungszwecke: Als _____ Lenkungszwecke nannte das Bundesverfassungsgericht beispielhaft die gesamtwirtschaftlich effiziente Verhaltenslenkung sowie die verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitische Verhaltenslenkung.
Der Gesetzgeber hatte sich jedoch solche Ziele im Gesetzgebungsverfahren zu k_________________m Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass das Bundesverfassungsgericht schon aus diesem Grund _________________ derartige Rechtfertigung ausschloss.
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