In Teil 11 unseres Quizzes zum Thema Bundesgerichtshof musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Die Rechtsbeschwerde ist da wesentlich lediglich bei _____ durch die Vorinstanz machbar.
Ein Großer Ältestenrat für Zivilsachen und _________________ Großer Ältestenrat für Strafsachen sind beim Bundesgerichtshof gemäß § 132 Absatz 1 GVG errichtet.
Die Ältestenräte bilden _____ die Vereinigten Großen Senate.
Der Große Ältestenrat für _____ besteht gemäß § 132 Absatz 5 GVG aus dem Staatspräsidenten und jeweils einem Kollegen der Zivilsenate, der Große Ältestenrat für Strafsachen aus dem Staatspräsidenten und jeweils zwei Mitarbeitern der Strafsenate. ( § 132 Absatz 6 GVG ) werden die Kolleginnen der Großen Ältestenräte vom Vorsitz festgelegt.
Die Senatsvorsitzenden sind oft außerdem Repräsentanten ihres Ältestenrates _________________ Ältestenrat.
Will _________________ Ältestenrat in _________________er Verhandlung von dem Beschluss _________________es anderen Ältestenrates divergieren, an welcher der andere Ältestenrat auf Fragestellung festhält, so muss die Angelegenheit gemäß § 132 Absatz 2 und 3 GVG dem Großen Ältestenrat _________________gebracht werden, welcher danach bindend über den Fall entscheidet ( § 138 Absatz 1 GVG ).
Will _________________ Zivilsenat von _________________em anderen Zivilsenat divergieren, so ist der Große Ältestenrat für Zivilsachen anzurufen, bei Verschiedenheiten zwischen Strafsenaten der Große Ältestenrat für Strafsachen.
Will dagegen _________________ Zivilsenat von _________________em Strafsenat divergieren oder gegenteilig, so entscheiden die Ver_________________igten Großen Ältestenräte.
Wenn das nach s_________________er Ansicht zur Kurs des Gesetzes oder zur Gewährleistung _________________er geschlossenen Gerichtsbarkeit notwendig ist, kann darüber hinaus _________________ Ältestenrat _________________e Fragestellung von wesentlicher Wichtigkeit dem Großen Ältestenrat zur Beschluss vorsetzen ( § 132 Absatz 4 GVG ).
( § _____ Absatz 1 S. 3 GVG ) entscheiden die Großen Ältestenräte lediglich über Fälle.
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