In Teil 13 unseres Quizzes zum Thema Bürgschaft Deutschland musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Weshalb häufig von der Nichtigkeit der Sicherung gewollt werden kann, genügt dafür nach Ansicht des _____ jedoch erfolgreiche Kenntnisse, genauso Kennenmüssen.
Ausnahmefälle können betreffen, wenn kommerzielles Erlebnis unterstellt werden darf oder bereit _________________ unabhängiger Belang des Kl_________________kindes am Wunschkredit besteht, weil es derzeitig in das kreditierte Vorhaben _________________geschlossen ist, dies ungeachtet der Realisation der Gefahr, dass die Abzahlung der Verpflichtung über langjährigere Zeitlang nicht vorzuhersehen ist.
Sicherheiten von Menschen, die dem Darlehensnehmer emotionell nahestehen, sind prinzipiell nichtig, wenn sie wegen deren krasser geschäftlicher Überforderung als reinliches Sicherungsmittel für den Kreditor _________________ finanzielle Wertigkeit besitzen.
Soll _________________ solche Engagement aber dazu bedienen, künftige Vermögensverlagerungen oder selbstverständliche Typen _________________es übrigen künftigen Vermögenserwerbs, speziell Erbgüter des Bollwerkes, aufzufassen, so muss dieser begrenzte Haftungszweck in der Sicherung insbesondere genannt werden.
Ein direktes Eigeninteresse der _____ Zitadelle muss bei solchen Sicherungen bestehen.
_____ von Ehepartnern in speziellen Fallen
Hierzu im Hauptartikel Ehegattenbürgschaft sind umfassendere _____ vorzufinden.
Werden Sicherungen ausschließlich wegen der Verhinderung durchführbarer Vermögensverschiebungen zwischen den Ehepartnern erfordert, ist der _____ der produktiven Zitadelle solange verboten, bis die Vermögensverschiebung aufgetreten ist.
Wenn sie diesen _____ Haftungszweck nicht explizit im Vertragstext enthalten, sind nach dem Januar, der 1. ist, 1999 vereinbarte Sicherungen nichtig.
Wenn sich geschäftsunerfahrene Ehepartner verbürgen um hiermit den Wunschkredit an die _____, die dem anderen Ehegatten gehörend ist, abzusichern, muss der Ehegatte, der verbürgend ist, so zum Augenblick der Bürgschaftsübernahme befähigt sein, die Bürgschaftssumme aus selbstständiger Wucht zu bezahlen.
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