In Teil 4 unseres Quizzes zum Thema Beweis Recht musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Das Strafgericht folgt dem Beweisantritt, der Beweisanregung oder dem Beweisermittlungsantrag, wenn der Tatbestand entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist und _________________ Beweisverbot besteht.
Die Rückweisung _________________ Beweisermittlungsantrags an die Zurückweisungsgründe, die rechtlich normiert sind, ist im Strafverfahren angebunden.
In dem _____ im Strengbeweisverfahren erfolgt die Beweisaufnahme durch den Gerichtshof, mit dem die nach der respektiven Prozessordnung erlaubten Beweismittel in der Erscheinungsform, die durch diese Prozessordnung vorgeschrieben ist, aufgerichtet werden.
Die Verfahrensbeteiligten haben grundlegend _________________ Anwesenheitsrecht.
Sie haben nach Vorgabe der respektiven Prozessordnung _________________ Interpellationsrecht, als auch das Anrecht, zum Resultat der Beweisaufnahme angehört zu werden, sofern die Beweisaufnahme in der Untersuchung _________________es Menschen besteht.
Das Freibeweisverfahren ist dagegen für die Antwort der Beweisfrage gestattet, der Gerichtshof kann sich ebenfalls unter Ausschließung der Beteiligten, die übrig sind, jeder tauglichen Quelle, zum Beispiel außerdem _________________ Telefongespräches einsetzen, um zu einer Auffassung hinzukommen.
Den anderen Beteiligten erkennbar auszugeben ist die _____ und das Resultat jener Verfahrensweise.
Das Strafgericht verschafft sich aufgrund der Beweiswürdigung bei Kollegialgerichten in heimlicher Sitzung, auf Grundlage des Resultats der Beweisaufnahme _________________ Glauben von der Wahrheit der Beweisbehauptung.
In der germanischen Gerichtsbarkeit gilt das Prinzip der kostenlosen Beweiswürdigung, d. h., es bestehen bis auf wenige Ausnahmefälle k_________________erlei rechtlichen Maßgaben, wie _________________ Beweisergebnis auszuzeichnen ist.
Hat sich das Strafgericht aufgrund der Beweisaufnahme _________________ Gesinnung erbringen können, so entscheidet der Gerichtshof nach Beweislast darüber, zu wessen Schaden die Unaufklärbarkeit der Beweisfrage führt.
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