In Teil 3 unseres Quizzes zum Thema Amtsermittlungsgrundsatz musst Du Fragen aus der Welt der Rechtswissenschaften beantworten.
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Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang der Überarbeitung ist gerechtfertigt, wenn das Strafgericht Untersuchungen verzichtet hat, zu denen es sich auf Grundlage seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § _____ Absatz 2 StPO gedrängelt wahrnehmen musste.
Der Verstoß der Ablehnungsgründe des § 244 Absatz 3 bis 6 StPO ist statt der Erfassung _________________er Aufklärungsrüge zu bemängeln, wenn _________________ Beweisermittlungsantrag gesetzt und abgewiesen wurde.
Wenn _________________ Beweisermittlungsantrag entweder aus nicht vorgelegt oder als widerrechtlich zurückgewiesen oder nach Beweisantragsgrundsätzen verbeschieden worden war, kommt die Aufklärungsrüge jedoch in Frage.
In zivilgerichtlichen Prozessen gilt bei _____ der Zivilprozessordnung der Verhandlungsgrundsatz, zudem Beibringungsgrundsatz bezeichnet.
Lediglich die Antragstellung, die von den Interessengruppen ungefragt vorgetragen ist, und allenfalls im _____ der Beweiserhebung auf Antragstellung ermittelten Umstand legen die Gerichtshöfe ihrem Beschluss prinzipiell zugrunde.
_____ der Verfahrensweise sind die Interessengruppen insofern.
Bestimmte Editionspflichten bestehen im _____ einer nach möglichkeit ausführlichen und wahrheitsgetreuen Tatsachenfeststellung aber für die Amtsträger oder Organe und Gruppierungen.
Eine sonstige Ausnahmeerscheinung machen erkannte Ehesachen und Kindschaftssachen, Unterbringungsverfahren, Registerangelegenheiten etc., für die auch die Zivilgerichte verantwortlich sind, die dabei aber gemäß § 26 _____ die zur Aussage der entscheidungserheblichen Tatbestände nötigen Untersuchungen von Amts wegen durchführen.
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ( § 83 ArbGG ) gilt _________________ Spezialität, in dem das Strafgericht die Sachlage im Zusammenhang der Antragstellungen, die gestellt sind, von Amts wegen erforscht.
Das Strafgericht ermittelt nach _____ des Eröffnungsantrags ( § 13 InsO ) die für das Insolvenzverfahren wichtigen Gegebenheiten von Amtsstelle wegen ( § 5 InsO ).
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