Was ist ein Wertpapierdepot und was ist der Unterschied zu einem Anlagekonto?
Inhaltsverzeichnis
- Was sind die rechtlichen Bestimmungen bei der Eröffnung und Führung eines Wertpapierdepotkontos?
- Was beinhaltet der Depotvertrag zwischen der Depotbank und dem Depotkunden?
- Was sind die Differenzen zwischen den unterschiedlichen Verwahrarten von Handelspapieren?
- Welche Gattungen in der vertraulichen Buchhaltung eines Hinterlegungsstelle oder Bankhauses gibt es?
- Welche Gebührnisse für den Depotübertrag darf ein Bankhaus beanspruchen ?
- Welche Angaben müssen in einem Depotauszug beinhaltet sein?
- Welche Verpflichtungen und Anrechte haben Kunden im Situation eines Konkurses der Depotbank ?
Ein Bankkonto ist ein Wertpapierdepot oder ganzer Wertpapierdepotkonto im Bankwesen, über das Wertpapierorders gewickelt und Wertpapierbestände gebucht werden. Der Begriff Anlagekonto wird bei Fonds benutzt.
Was sind die rechtlichen Bestimmungen bei der Eröffnung und Führung eines Wertpapierdepotkontos?
Das Depotgeschäft, somit die Leitung und Aufbewahrung von Wertschriften für andere ist in Deutschland Bankgeschäft im Bestimmung des § 1 Absatz 1 Nr. 5 KWG. Sofern sie Finanzportfolioverwaltung, Abschlussvermittlung oder Depotgeschäft betreiben, dürfen Depotkonten lediglich von Finanzdienstleistungsinstituten oder Kreditanstalten nach § 1 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 1a KWG geleitet werden. Depotkonten unterliegen als Kontoart den generellen Vorschriften über die Leitung und Gründung von Bankverbindungen im Hinsicht auf die Leistungsanforderungen, die steuerlich sind, ( § 154 Absatz 1 Abgabenordnung ) und die Standards über Geldwäsche. Sie werden zudem im Kontoabrufverfahren berichtet. Auflösungsdatum, Eröffnungsdatum und Kontonummer als auch Benennungen, Geburtstag des Kontoinhabers, Bezeichnung eines oder mehrerer Berechtigten, die evtl. abweichend ökonomisch sind, als auch Bezeichnungen und Geburtstag von Verfügungsberechtigten eines Depotkontos werden gespeichert zugegen.
Wie Sichtkonten als Einzelkonten oder als Gemeinschaftskonten geleitet werden können Depotkonten. Bei einem Gemeinschaftskonto muss bestimmt werden, ob ein kollektives Verfügungsrecht durch sämtliche Kontoinhaber erreichbar sein soll oder ob jeder Eigentümer selbst über das Warendepot disponieren kann. Ist beim Oder-Depot zwischen der Eigentumslage an den Handelspapieren, die verwahrt sind, und den Nutzungsrechten aus dem Depotvertrag zu differenzieren. Lediglich für die Nutzungsrechte aus dem Depotvertrag gilt der §, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnd ist, 430 BGB. Beim Oder-Depot ist § 430 BGB lediglich für die Anrechte aus dem Depotvertrag, nicht aber für die Eigentumslage an den verwahrten Handelspapieren von Belang: bloß im Betrachtung auf die Anrechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Beziehung auf die verwahrten Wertschriften sind die Träger eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Es gibt denn Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, speziell bei Anteilscheinen nicht. Der konkrete Berechtigungsnachweis, somit die Eigentumslage ist maßgeblich daher. Die Einrichtung einer Ablage als Oder-Depot gibt über diese in dem Normalfall keinen Einblick. Weil der Depotinhaber nicht Besitzer der Handelspapiere, die verwahrt sind, sein muss, gilt das bereits deshalb. Die Schaffung eines Oder-Depots beispielsweise bei Eheleuten dient empirisch oft lediglich dem Ziel, ebenfalls dem anderen Ehepartner Bestimmungen über die Handelspapiere zu erlauben.
Was beinhaltet der Depotvertrag zwischen der Depotbank und dem Depotkunden?
Banküblich mit dem Geschäftsabschluss eines Depotvertrages zwischen der Depotbank und ihrem Depotkunden gekoppelt ist die Einführung eines Wertpapierdepots. Zu den AktiengesellschaftB gehört der Depotvertrag und der Depotvertrag verpflichtet die Kreditanstalt, die verwahrend ist, zur Unterrichtung und Beobachtung über die Auswertung und Exekution der -pflichten und Anlegerrechte, wie beispielsweise Übernahmeangebote, Abfindungsangebote, Einzahlungspflichten und Bezugsrechte. Weder bestimmbar noch ökonomisch praxistauglich sind weitergehende Aufklärungspflichten und Warnpflichten über sämtliche für die Wertentwicklung bedeutsamen Gegebenheiten aber wegen der Vielzahl von Gesichtspunkten. Die Wertentwicklung der Geldanlage fällt deshalb prinzipiell in die Risikosphäre des Kundenstammes. Eine Depotbank ist ohne ergänzend übernommene Pflicht zur Depotüberwachung nicht haftpflichtig. Die Verpflichtungen, die sich aus einem Beratungsvertrag ergebend sind, der Kreditanstalten bleiben hiervon unangetastet. Die Genehmigung des Depotkunden an seine Depotbank ( § 185 BGB ), im Situation eines Verkaufsauftrages über seinen Miteigentumsanteil am Girosammelbestand im selbständigem Ansehen zu besitzen enthält der Depotvertrag ebenfalls. Es sich handelt hierbei um eine wertpapierrechtlich notwendige Übereinkunft, durch welche die Depotbank mit der Wertpapiersammelbank lediglich eine reale Übereinkunft nach § 929 Reihe 1 BGB bewirken kann.
Während die Gegenbuchungen, die geldmäßig sind, über ein Verrechnungskonto angeleitet werden, werden bloß die Bestellungen, die wertpapierseitig sind, eines Wertpapiergeschäfts über Depotkonten gewickelt. Depotgutschriften beruhen zutreffend speziell auf -übertragungen oder Wertpapierkäufen, Depotlastschriften auf -übertragungen oder Wertpapierverkäufen. Den Istbestand an exakt bezeichneten Wertschriften weisen Depotguthaben aus. Den Istbestand unterhält der Kontoinhaber beim kontoführender Kreditanstalt. Die Verwahrungsart, die im Background zum Depotkonto stehend ist, der Wertpapierbestände ist dabei von Belang.
Was sind die Differenzen zwischen den unterschiedlichen Verwahrarten von Handelspapieren?
Durch die Rechtsstellung des Depoteigentümers in Beziehung auf die Aktie als auch die Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung unterscheiden sich die unterschiedlichen Verwahrarten.
Welche Konsequenzen hat die Sammelverwahrung von Wertpapieren für den Rechtserwerb und die Rechtsausübung?
Und im Depotgesetz außerdem der rechtmäßige Regelfall ist die Girosammelverwahrung der reale Regelfall. Indem Handelspapiere lediglich als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten geleitet und umgelegt werden, erleichtert sie die Depotverwaltung. Transfers, Veräußerungen und Ankäufe von Handelspapieren ohne Bewegtheit zu vollführen ermöglicht dies. Den Eigentumsanteil an den Handelspapieren, die sammelverwahrt sind, repräsentieren die Depotguthaben. Der Eigentumsanteil entfällt auf den respektiven Konteninhaber. Die Handelspapiere verlieren durch die Sammelverwahrung einen Bestandteil ihrer kennzeichnenden Eigenschaften. Handelspapiere derselben Effektenemission werden für eine Reihe von Hinterlegern ungetrennt aufbewahrt, wodurch der Hinterleger sein Alleineigentum verliert und dafür einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand nach § 6 DepotG erhält. Durch sein Depotguthaben ausgesprochen wird dieser Miteigentumsanteil. Das Depotguthaben ist auf seinem Depotkonto erfasst. Von der Depotbank die Abgabe seines Miteigentums einzufordern ( § 985 BGB ), umsetzbar mittels Additionsübertrag des Depotguthabens auf ein anderes Veräußerung oder Depotkonto berechtigt dieser Geschäftsanteil ihn stets. Bei einem Verkauf nicht mehr im Bestimmung von § 929 BGB überreicht werden die Handelspapiere. Dass eine Wertpapierurkunde körperlich den Eigentümer wechselt, setzt denn diese Bestimmung, die materiell-rechtlich ist, voraus. Zielsetzung und Zweck der Girosammelverwahrung ist es dies nicht mehr unterwerfen zu müssen aber geradlinig. Die Ablieferung durch die Aufgabe des Herausgabeanspruchs an den Erwerber wird als Lösung aus jener Klemme durch Willensäußerungen nach § 931 BGB mittels Umbuchung von Miteigentumsanteilen substituiert.
Nicht mehr durch Konzeption der eigentlichen Bescheinigung, sondern durch eine Hinterlegungsbescheinigung einer Kreditanstalt erfolgt die Ausübung des ausgemachten Gesetzes, beispielsweise des Wahlrechtes bei Anteilscheinen. Der Besitzer sammelverwahrter Handelspapiere ist nach vorherrschender Auffassung ebenfalls ihr indirekter Eigentümer. Nicht können Pfändungsgläubiger, pfänden lediglich das Anrecht des Hinterlegers am Sammelbestand bei dessen Zwischenverwahrer nach den § § 829, 835, 836 und 857 ZPO. Nicht mehr durch direkte Besitzung sondern bloß durch indirekten Hinterlegungsbescheinigung und Mitbesitz findet ein treuherziger Kauf statt.
Zwei Typen der Girosammelverwahrung gibt es. Für im Binnenland begebene und belegene Wertschriften kommt die Girosammelverwahrung nach § 5 Absatz 1 DepotG zur Einsatz. Beim einheimischem Zentralverwahrer lagern sie gradewegs. Im Übersee stehen kann der Sitzplatz des Emittenten aber außerdem. Für im Übersee begebene und belegene Handelspapiere kommt die Girosammelverwahrung nach § 5 Absatz 4 DepotG zur Einsatz. Sie lagern bei einem fremdländischen Zentralverwahrer, aber unterhält der einheimische Zentralverwahrer zu ihm eine wechselseitige Kontenverbindung, über die er dem Depotkunden Miteigentum am Wertpapierbestand versorgen kann. Die Zielsetzung den Effektengiroverkehr mit Auslandsberührung zu simplifizieren und umbauen wird mit § 17a DepotG seit Dezember 1999 angestrebt. Danach ist für Anordnungen über mittelbar beherrschte Wertschriften das Anrecht am Standort des Depotkontos, auf welchem für den Erwerber die für den Rechtserwerb notwendige Reservierung stattgefunden wird beziehungsweise die Eintragung erfolgt, ausschlaggebend. Das auswärtige Gesetz gilt in zum Teil oder komplett entmaterialisierten Komplettsystemen daher am Standort des zentrischen Griffregisters, in dem die Wertrechte registriert sind. Eine Depotbuchung muss nach § 17a DepotG rechtsbegründende Auswirkung bilden. Alle Handelspapiere, die sammelverwahrfähig sind, werden hiervon erfasst.
Der Antrag der Unterlagen ist um Anrechte aus Handelspapieren gültig tun zu können üblicherweise notwendig. Die Rechtsordnung hat andere Rechtsverfahren erarbeitet, da sich Dokumente in Sammelverwahrung aber nicht zur wertpapierrechtlichen Legitimierung benutzen lassen. Weil es für Anteilseigner seit jeher untragbar war mit den Wertpapierurkunden zur Jahreshauptversammlung anzureisen, geschah das in Deutschland bereits vor der Installation von Sammelurkunden. Die Konzeption einer Hinterlegungsbescheinigung genügt nach geltendem Gesetz ( § 123 Absatz 3 AktG ). Die Hinterlegungsbescheinigung ist brieflich einzureichen. Ein Notar, eine Wertpapiersammelbank oder eine in der Vorschrift dazu genaue Position kann diese Hinterlegungsbescheinigung abstellen. Die Bestimmungen lassen es genügen, dass die Anteilsscheine bei der verwahrenden Geschäftsbank mit Genehmigung dieser Verwahrstelle bis zum Kalendertag der Jahreshauptversammlung versperrt festgehalten werden. ein Depotübertrag zu der Verwahrstelle ist daher nicht erforderlich. Die Hinterlegungsbescheinigung erklärt demnach zum einen, dass ein eindeutiger Mensch oder eine eindeutige Firma Anteilsscheine hält und zum anderen, dass diese Anteilsscheine versperrt sind. Durch die Absperrung wird die Depotbank nicht an einer Bestimmung einwirken, die ihre Kundschaft in Anforderung gibt, es sei denn, die Urkunde wird zurückgeschickt. In der Praktik ist selber diese Zurückerstattung überflüssig: das Bankhaus führt den Verkaufsauftrag aus und informiert in einer elektronischen Systematik das Gesellschaftssystem. Ein derzeitiger Aktionärsbestand kann so am Hauptversammlungstag ermittelt werden.
In einer Anordnung, die bankaufsichtsrechtlich ist, in Kennziffer 1 Nr. 1 die zur Girosammelverwahrung gestatteten Wertpapierarten geteilt genannt hat die BaFin. Neben den berechtigten Handelspapieren derselben Weise speziell Namensaktien und vinkulierte Namensaktien als auch Schuldbuchforderungen gelten demnach als girosammelverwahrfähig. Die Schuldbuchforderungen sind im Bundesschuldbuch, dem Schuldbuch eines Fonds des Staatenbundes oder in Schuldbüchern der Staaten auf die Bezeichnung einer Wertpapiersammelbank eingeschrieben. Seit März 1992 ist die Girosammelverwahrung für Namensaktien machbar. Sie hat grundsätzlich mit der Beteiligung der Allianz SE im März 1997 angefangen. In die Systematik, die hierfür geschaffen ist, CARGO eingefahren wurde ebenfalls die Lufthansa. Die Lufthansa musste im September 1997 wegen rechtlicher Bedingungen auf vinkulierte Namensaktien verlegen. Wenn sie mit Blankozession oder Blankoindossament versorgt sind, sind Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sammelverwahrfähig.
Wie hat sich die Lagerung von Einzelurkunden historisch entwickelt und welche Rolle spielt der Zentralverwahrer (Clearstream) bei der stückelosen Übertragbarkeit?
Keine spezifische Zuteilung zu Besitzern findet bei der Girosammelverwahrung von Einzelurkunden statt. Bloß ein Deckungsbestand wird stattdessen hingereicht. Taschenbuch wird über diesen anteilsmäßig vorgestanden, um einen Effektenverkehr, der stückelos ist, zu erlauben. Taschenbuch kommt bei dem nicht mehr zu einer faktischen Bewegtheit von wirksamen Stückchen. Liefert ein Besitzer Handelspapiere ein und macht später seinen Herausgabeanspruch rechtskräftig, so stehen ihm bloß Bescheinigungen identischer Sorte und Zahl aus dem Deckungsbestand zu, nicht präzise die eingelieferten Bescheinigungen. Das Bankhaus, das depotführend ist, verwahrte geschichtlich die Belege ihrer Kundschaften selber und das Bankhaus, das depotführend ist, musste nach einemHandel sie per Post zur Depotbank des Ankäufers verschicken, wenn dieser nicht auch ihre Kundschaft war. Die Übertragbarkeit, die stückelos ist, in allen Fallen sichert zuerst die Ablagerung der Einzelurkunden bei dem Zentralverwahrer.
Die Legislatur führte im April 1998 in § 10 Absatz 5 AktG die Option für Aktiengesellschaften den Verbriefungsanspruch des Anteilseigners auszuschließen ein. Dass zusätzliche Einzelurkunden in Kreislauf kommen, gibt seit diesem Augenblick und daher für die Aktiengesellschaften die Chance, effektiv zu verhüten.
Was sind die Voraussetzungen für die Verwahrung von Sammelurkunden bei Wertpapiersammelbanken und wie wird der Begriff definiert?
Ein ausschließlicher Beleg wird bei der Girosammelverwahrung einer Globalurkunde, ebenfalls bezeichnet Sammelurkunde für den Deckungsbestand lediglich nochmal aufgestellt. Die Anteilsinhaber erwerben daran ein Bruchteilseigentum. Dass überdies gegenwärtig Bescheinigungen im Schauspiel sind, ist dabei bloß der geschichtlich gewachsenen Rechtsgrundlage verdankt, die eine Darstellung als Formerfordernis beinhaltet.
Wo ebenso der Sammelurkundenbegriff beschrieben ist, werden die Bedingungen für die Aufbewahrung von Globalurkunden bei Wertpapiersammelbanken in § 9a DepotG kreiert. Die Globalurkunde ist danach eine Wertschrift, die mehrere Anrechte verbrieft, die jedes für sich in tauglichen Handelspapieren einer und derselben Natur ausgemacht sein könnten ( § 9a Absatz 1 Aussage 1 DepotG ). Total oder zum Teil verbrieft sie eine Wertpapieremission und sie wird beim Zentralverwahrer aufbewahrt. Die individuellen Besitzer der Handelspapiere haben an dieser Globalurkunde einen Miteigentumsanteil nach § 6 DepotG, formuliert durch eine angebrachte Gutschrift auf dem Depotkonto. Weder auf Mischung noch auf Kontrakt, sondern auf Gesetzesform beruht die Wandlung des Miteigentum und Alleineigentums bei der Sammelverwahrung. In seiner juristischen Beurteilung ist der Auslieferungsanspruch des Depotinhabers gegen seine Depotbank nach den § § 7 Absatz 1 und § 8 DepotG kontrovers und der Auslieferungsanspruch des Depotinhabers gegen seine Depotbank nach den § § 7 Absatz 1 und § 8 DepotG ähnelt aber dem Rechtsanspruch auf wertmäßige Teilnahme in Fassung von Auslieferungsansprüchen gegen die Verwahrstelle.
Die Berechtigung zur Girosammelverwahrung eindeutig mitteilen muss der Hinterleger einer Globalurkunde. Befugt, immer und ohne Einwilligung der Beteiligten, die übrig sind, eine Globalurkunde, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt ist, durch Einzelurkunden oder entgegengesetzt zu substituieren ist er ( § 9 Absatz 1 Reihe 2 DepotG ). Die Verwahrung der Globalurkunde entfaltet die identische Rechtswirkung, als wenn eine identische Zahl individueller sinnvoller Wertpapierurkunden abgegeben worden wäre. Dass er in § 10 Absatz 5 AktG seit April 1998 der Aktiengesellschaft die Gelegenheit bietet den Verbriefungsanspruch des Anteilseigners auszuschließen, hat die Legislative aber den praktischen Progress bei Anteilscheinen dadurch beachtet. Der Wertpapiercharakter des Anteilsscheins reduziert sich hierdurch von dem seitherigem Leibwerdung in einem Dokument auf das buchmäßig sichtbare Miteigentum des Anteilseigners an einem Sammelurkunden.
Was ist die Girosammelverwahrung und wie wird sie bei Schuldbuchforderungen angewendet?
Die Girosammelverwahrung von Wertrechten ist eine stückelose Bewahrung, d. h., sie verzichtet komplett auf Schriftstücke, außerdem auf einen Sammelurkunden. Sie findet Verwendung bei Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchforderungen werden über ein Bankdepot festgehalten. Landeswertpapiere und Bundeswertpapiere betrifft dies abgesehen Fremdwährungsanleihen. Dazu auf die Bezeichnung der Wertpapiersammelbank in ein Sammelschuldbuchkonto eingezeichnet werden die Wertrechte, die sammelverwahrt sind. Die Girosammelverwahrung ist die alleinige Handlungsmöglichkeit, Wertrechte bei Schuldbuchforderungen über ein Wertpapierdepot zu unterhalten, was hingegen die alleinige Option ist, nach dem 22. August 2012 lebenslustige, börsengehandelte Bundeswertpapiere außerdem zu unterhalten. Wozu der Besitzer selber ein Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesfinanzagentur hinführen und seine Dokumente da auf den selbständigen Personennamen einbuchen gewähren muss, ist bei davor disponierten Bundeswertpapieren und sie abzuhalten ebenfalls machbar in Einzelverwahrung . 98.4 % des erfüllenden Wertrechtevolumens von zusammen 1.093 Billionen € waren 2011 aber auf dem Sammelschuldbuchkonto eingezeichnet. Ansah so dass schon wohl die Einzelschuldbuchkontoführung für Privatanleger herauslaufen zu unterlassen der Staatenbund als ökonomischer Einzelschuldbuchkontoführung.
Frei in stückeloser Aufbewahrung unterhalten werden können Anteilsscheine dagegen in Deutschland mangels Rechtsgrundlage nicht. Entweder durch stückelose Aufbewahrung über ein Straßenbahndepot bei einem fremdländischen Bankhaus, oder mittelbar mittels Wertpapierrechnung über ein germanisches Bankhaus ist dies bloß nach fremdländischem Gesetz machbar.
Obwohl sich die Praktik bei Wertrechten auf Schuldbucheinträge konzentriert, sind die Rechtsgrundlagen nicht darauf begrenzt: Die Begriffsbestimmung des Wertpapierbegriffs in § 1 Absatz 11 Reihe 2 Nr. 1 – 4 KWG bedient sich einer nicht endgültigen Liste und verdeutlicht, dass keine Bescheinigungen ausgelegt sein müssen. Zu den Bestandteilen, die begriffsprägend sind, gehört die Verbriefung von Handelspapieren bankaufsichtsrechtlich nicht mehr.
Welche Konsequenzen hat die Streifbandverwahrung von Wertpapieren für den Handel an der Börse?
Auf exakt dieselben wirksamen Stückchen sichert die Sonderverwahrung oder Streifbandwahrung dem Hinterleger gemäß § 2 DepotG den Herausgabeanspruch. Die Stückchen hat er vorher deponiert. Durch eine speziell exzellente Papierschleife von den übrigen Fortbeständen separat aufbewahrt und gewirtschaftet werden die Stückchen.
Da im Regelfall die ökonomischere Girosammelverwahrung zur Einsatz kommt, ist zur Streifbandverwahrung girosammelverwahrfähiger Handelspapiere die betonte Bestellung des Hinterlegers erforderlich. Da durch die andersartige Verwertbarkeit kein gleiches Miteigentum an einem Sammelbestand in einer Sammelverwahrung berechtigt werden kann, müssen andere Handelspapiere streifbandverwahrt werden.
Eine ergänzende Bestellung ist in Österreich zur Streifbandverwahrung der Nebenurkunden des Anteilscheines, der hinterlegt ist, notwendig. Die Gutscheine werden ansonsten von der Hinterlegungsstelle im Haltung der herkömmlichen Depotverwaltung zur Zahlungsziel separiert und zu Gunsten des Hinterlegers ausgeführt.
Wenn Aktienzertifikate in mehreren Stückelungen existieren, könnte bei umsatzschwachen Handelspapieren die Streifbandverwahrung im Börsenhandel zum Hinderung werden. Wurde die riesige Stückelung angeboten, es bestand aber lediglich Bedarf nach geringeren Stückelungen, kommt ein Umsatzvolumen zudem bei übereinstimmenden Kaufkursen und Verkaufskursen nicht zustande, da die Bescheinigung wirkungsvoll nicht trennbar ist. Ein Umsatzvolumen wäre bei Girosammelverwahrung dagegen zustande zugekommen.
Welche Folgen hat die Sonderverwahrung von Handelspapieren nach fremdländischem Gesetz?
Die Papiere befinden sich bei der Wertpapierrechnung nicht im Besitz des Begünstigten. Von einer fremdländischen Stellung als Verwahrstelle treuhändisch unterhalten werden sie. Sie kommt für im Übersee belegene Handelspapiere zum Verwendung, für die mangels CSD-Link keine Girosammelverwahrung machbar ist, und nämlich allein davon, ob sie von in- oder von fremdländischen Emittenten stammen. Zwischenverwahrer sind die einheimischen Depotbanken hiermit, weil als Verwahrstellen fungieren nicht sie selber sondern die Korrespondenzbanken im Übersee. Bloß ein schuldrechtliches Recht auf die Auslieferung fremdländischer Valutapapiere, kein Besitztum daran hat der Begünstigte damit. Eine Rechtsgrundlage ist mit § 22 DepotG lediglich grob präsent, so dass diese Verwahrungsart hauptsächlich auf persönlicher Übereinkunft zwischen Kundschaft und Bankhaus gründet, die brancheneinheitlich in Kennziffer 12 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte festgelegt ist.
Bei Guthaben in Wertpapierrechnung greift der § 17a DepotG allerdings nicht und der § 17a DepotG ist aber vergleichbar anzuwenden. Erfolgt der Zukauf durch Registereintragung, so gilt das Nutzungsrecht des registerführenden Staatswesens, erfolgen bloß Depotkontogutschriften, so gilt das Nutzungsrecht der kontoführenden Stellung.
Der germanische Depotkunde erhält zum beispiel beim Erwerb eines Anteilsscheins, der amerikanisch stückelos ist, ein solche Guthaben in Wertpapierrechnung durch seine Depotbank. Das identische Guthaben erhält diese hingegen durch den Zentralverwahrer Clearstream Aktiengesellschaft. Der Aktiengesellschaft bekommt ein Treuhandeigentum an der Rechtsposition, die erlangt ist, durch den weltweiten Zentralverwahrer Clearstream Luxemburg zugestanden. Ein securities entitlement nach Absatz 8 UCC erhält letzterer durch die Lagerstelle in den USA, bei der die Wirkungen, die stückelos sind, des Ausstellers betreut werden. US-Recht gilt nach § 17a DepotG in diesem Sachverhalt. Eine gesamte Serie von solchen Treuhandverhältnissen kann jeweils nach fremdländischer Lagerstelle zwischen Clearstream Luxemburg und dem eigentlichen Besitzer ebenfalls existieren. Die Treuhandverhältnisse sind jeweilig durch sogenannte Drei-Punkte-Erklärungen gesichert.
Welche Folgen hat die Aufbewahrung im verschlossenem Warendepot?
Das Bankhaus bietet bei der Aufbewahrung im abgeschlossenem Warendepot bloß einen ihrer Geldschränke für die wirksamen Stückchen an. Vom Kundenstamm aufgenommen werden müssen alle Verwaltungstätigkeiten. Durch Ablieferung und Vereinbarung ( § § 929 ff BGB ) erfolgt die Übermittlung von Inhaberpapieren wie bei anderen Dingen auf einen Erwerber. Keine Unterrichtungen hinsichtlich Jahreshauptversammlungen oder Kapitalmaßnahmen erfolgen. Ein abgeschlossenes Warendepot ist letztendlich nichts Bankschließfach, das anderes als ein ist. Zur Einsatz kommt diese Weise der Aufbewahrung überwiegend bei Tafelpapieren und diese Weise der Aufbewahrung ist heute recht ungewöhnlich.
Welche Benachteiligungen hat die Aufbewahrung im abgeschlossenem Warendepot?
Die Handelspapiere befinden sich bei dem Aberdepot im Besitztum des Bankhauses. Eine Wertpapierlieferforderung, die schuldrechtlich ist, hat die Kundschaft bloß, ohne dass ihm im Situation des Konkurses der Geschäftsbank ein Aussonderungsrecht zustünde. Rechtsgrundlage für Aberdepots ist in Deutschland ein privatrechtlicher Kontrakt, für den die Vorschriften des BGB gelten. das DepotG kommt nicht zur Einsatz. Sie hat in der Praktik keine Relevanz, da die Vorzüge dieser Verwahrmethode die Schattenseiten nicht aufheben können.
Welche Gattungen in der vertraulichen Buchhaltung eines Hinterlegungsstelle oder Bankhauses gibt es?
Jedes Bankhaus und Hinterlegungsstelle klassifiziert in ihrer vertraulichen Buchhaltung Wertpapierbestände nach vier unterschiedlichen Hauptkategorien:
- Die Handelspapiere aus dem Eigenhandel der Geschäftsbank enthält Warendepot A und Warendepot A haftet für alle Schulden des Zwischenverwahrers gegenüber dem Drittverwahrer.
- Die Aktien aus Kommissionsgeschäften enthält Warendepot B. Im Besitztum des Hinterlegers befindet sich der Lagerbestand.
- Alle Valutapapiere, die verpfändet sind, der Kundschaften des Bankhauses enthält Warendepot C. Für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer haftet der Sollbestand in vollständigem Ausmaß kooperativ.
- Die Handelspapiere, die begrenzt verpfändet sind, des Kundenkreises des Bankhauses enthält Warendepot D. Lediglich bis zum Summe des individuellen Darlehens dem Klienten gewährten Darlehens haftet das Bestandsverzeichnis für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer.
Welche Gebührnisse für den Depotübertrag darf ein Bankhaus beanspruchen ?
Das Bankhaus erhebt für die Versorgung eines Wertpapierdepots in der regel Verwahrgebühren. Normalerweise nach Eigenart und Niveau der Fortbestände gefächert sind diese. Billiger als die restlichen Verwahrarten ist die Girosammelverwahrung. Keine Fremdheit mehr sind ebenfalls Offerten zur kostenfreien Depotführung aber, geradlinig bei Direktbanken. Die Gebührnisse für Absatz und Kauf von Wertschriften als auch für das Guthaben von Gewinnen und die Auszahlung von schlagenden Papieren sind Haupteinnahmequelle der Bankhäuser bei kostenfreier Depotführung.
Für einen Depotübertrag darf ein Bankhaus in Deutschland keine selbständigen Gebührnisse einfordern, und nämlich frei davon, ob der Additionsübertrag im Haltung einer Depotauflösung geschieht oder bloß Teilbestände transferiert werden. Die Fremdkosten, die anfallend sind, in Abrechnung setzen darf das Bankhaus aber. Weil die Depotbank bei dem Transfer ihre rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Handelspapiere, die verwahrt sind, erfüllt, besteht das Gebührenverbot. Für austriakische Bankhäuser gilt diese Gebührenfreiheit zurzeit gegenwärtig nicht.
Welche Angaben müssen in einem Depotauszug beinhaltet sein?
Die Wertpapierdepots sind nach Kennziffer 11 Nr. 1 der Bekanntgabe der BaFin wenigstens einst annuell mit den Depotkunden durch Übersendung von Depotauszügen abzustimmen. In der Praktik zum Jahresende geschieht das. Der Sollbestand der Ablage zum Abstimmungstag muss nach Nr. 2 aus den Depotauszügen vollkommen festzustellen sein. Die Papiere, die der Kreditanstalt anvertraut sind, sind in den Depotauszügen separat mit ihrem Nennbetrag oder der Menge, der präzisen Benennung der Wertpapierart einschließlich der Angabe ihrer Besonderheiten und der Verwahrungsart aufzuführen. Ist bei der Sammelverwahrung nach Girosammeldepot und Haussammeldepot zu differenzieren. Deutlich sichtbar sein muss aus der Nennung der Verwahrungsart im Depotauszug für den Hinterleger, in welchem Stil er Besitztum an den Handelspapieren besitzt.
Im Normalfall komplettiert durch eine Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung wird der Depotkontoauszug.
Welche Verpflichtungen und Anrechte haben Kunden im Situation eines Konkurses der Depotbank ?
Ob die Wertschriften, die bei ihrer Depotbank verwahrt sind, von einem Konkurs der Depotbank berührt sind, ist für Bankkunden die Fragestellung von Wichtigkeit. Die Weise der Aufbewahrung spielt ausgenommen das Aberdepot dabei keine Aufgabe. Indifferent, ob Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung oder Wertpapierrechnung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertschriften nicht von dem Konkurs dieser Depotbank gerührt, sofern die Depotbank nicht selber der Emittent dieser Papiere ist, und sofern der Deckungsbestand genügend ist. Der Bankkunde ist bei der Aufbewahrung häufig Besitzer und der Bankkunde hat wenigstens einen Herausgabeanspruch, der schuldrechtlich ist,, während die Depotbank bloß Eigentümerin Mitbesitzerin oder Treuhänderin der Handelspapiere ist. Wobei er im Untergestell der Ausscheidung seine Handelspapiere vom Verwahrstelle herausverlangen darf, steht dem Besitzer in dem Bankrottfall der Verwahrstelle ein Herausgabeanspruch nach den § § 985 §, BGB 47 InsO zu. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch explizit mit der Konsequenz verzahnt, dass der Besitzer nicht Insolvenzgläubiger ist und daher am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Aussonderungsfähig sind ebenso die Dividenden und Verzinsungen, die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallend sind, aus aussonderungsfähigen Papieren selber.
Hat die Depotbank den Besitz beziehungsweise das Miteigentum der Kundschaft durch eine gesetzwidrige Verfügungsgewalt geschädigt, und so dessen Aussonderungsrecht versaut, erhält dieser das Insolvenzvorrecht des § 32 Absatz 1 Nr. 2 DepotG und genießt Priorität. Die Kreditanstalten in Deutschland sind für Schuldigkeiten aus Wertpapiergeschäften aus § 1 Absatz 4 EAEG über die abgesicherte Guthabensicherung bis 90 % des Betrages, der geschuldet ist,, extrem den Ausgleich von 20.000 Euro, pro Kundschaft und Institution gesichert ( § 2 Absatz 3 EinSiG, § 4 Absatz 2 EAEG ). Schäden, die diese Grenzziehungen übersteigen, werden von den ergänzenden Einlagensicherungsfonds auf ehrenamtlicher Grundlage ausgezahlt, aber handelt es sich dabei nicht um einen einklagbaren Anspruch. Weder die juristische Guthabensicherung, noch die ehrenamtliche Guthabensicherung gilt beim abgeschlossenem Warendepot und eine spezielle Schließfachversicherung gegen das Fortkommen von Handelspapieren muss stattdessen vollendet werden. Wobei die Höchstgrenzen für die Bezahlung von den Versicherungsbedingungen abhängen, leisten ebenfalls einige Haushaltsversicherungen in diesem Sachverhalt. Die legale Sicherung wird bei -Banken und US-Brokern bei Betrugsfällen von der SIPC aufgenommen. Bei 500.000 USD, abzüglich maximal bis zu 250.000 USD entschädigter Verlustgeschäfte von Barkonten liegt die Begrenzung.
Der Phoenix Kapitaldienst war bekanntester Entschädigungsfall mit strafbarem Zusammenhang in Deutschland. Die Defraudation von Handelspapieren bei der Brokerin Richard Whitney & amp war ein geschichtlich legendärer Kasus. Co., die im Durchzug der Depression aufflog.
Die Lage beim Bankrottfall des US-Brokers MF Global war was komplexer. Die Handelspapiere der Kundschaften betraf die Hinterziehung da nicht gradewegs. Gutschriften von Verrechnungskonten kamen abhanden stattdessen. Diese als Brokerin vom privatem Mittel separiert bei Universalbänken deponieren musste MF Global. Cirka 40 % der Geldsummen fehlten auf den Verrechnungskonten, nachdem Kundschaften im Haltung des Bankrottfalls ihre Gutschriften und Handelspapiere auf andere Brokerinnen transferiert hatten. Da sie oft als Sicherungen für kreditfinanzierte Wertpapierkäufe deponiert waren, sahen sich Kundschaften mit dem Absatz ihrer Papiere geprüft, wenn sie den Margin Call nicht abwesend zufriedenstellen konnten.