Was regelt das Verwaltungsprozessrecht?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Ein Rechtsgebiet wird als Verwaltungsprozessrecht in Deutschland genannt. Das Rechtsgebiet befasst sich mit dem Gerichtsprozess vor den Verwaltungsgerichten. Hauptsächlich in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt ist es. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist in fünf Teilstücke eingeteilt. Bloß eine Bestimmung, die partiell ist, stellt die VwGO jedoch dar. Das Vorgehen wird im Übrigen gemäß § 173 VwGO durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung gesteuert, soweit in ihr keine Vorschriften gelaufen sind.

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Welche Bedeutung hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit?

Regelungen über Aneignung und Kompetenz der Verwaltungsgerichte enthält Anteil I der VwGO und Anteil I der VwGO regelt damit die Gerichtsverfassung. Durch die behelfsmäßig tauglichen Bestimmungen des GVG komplettiert werden diese Vorschriften.

§ 1 VwGO betont etwas heutzutage Selbstverständliches, das aber geschichtlich damit erkennbar ist, dass die Prüfung von Verwaltungsentscheidungen lange Zeitlang nur der Administration selber gelassen war:Durch selbstständige Gerichtshöfe, von den Verwaltungen getrennte Gerichtshöfe angewandt wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Durch eine von den restlichen Herrschaftsgewalten selbstständige rechtsprechende Gewaltsamkeit gewährleistet die Anordnung Rechtsschutz vor Gerichtshöfen. Sie stellt damit eine einfachgesetzliche Ausformung der Gewährleistung des wirksamen Rechtsschutzes des Typus. 19 der Verfassung dar, wonach dem Staatsbürger gegen öffentliche Handlungsweise, dass in dessen Nutzungsrecht eingreift, ein zumutbarer Klageweg offen muss. Wesen Absatz 1 GG setzt außerdem das Vorhandensein der Verwaltungsgerichtsbarkeit als selbstständige Justizgewalt voraus.

Wie werden Rechtsstreitigkeiten bearbeitet?

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 2 VwGO in mehrere Phasen eingeteilt. Die Verwaltungsgerichte stehen auf der ersten Ebene. Die Verwaltungsgerichte stellen ständig das erste Organ für Rechtsstreite dar. Die Oberverwaltungsgerichte folgen auf der zweiten Ebene, von denen in jedem Land eines existiert. Es sich handelt bei beiden Gerichtstypen um Gerichtshöfe der Staaten. Die Oberverwaltungsgerichte werden in einigen Ländern aus geschichtlichen Ursachen als Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Das Bundesverwaltungsgericht steht auf der letzten Ebene als eines der fünf obersten Gerichte des Staatenbundes. Er hat seinen Sitzplatz in Leipzig im vormaligem Bauwerk des Reichsgerichts. Gemäß § 5 VwGO bildet das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Rechtsstreiten Gemächer, die aus drei Berufsrichtern und zwei freiwilligen Gerichten bestehen. Eine Abstellkammer soll gemäß § 6 VwGO Streiten von niedriger Kompliziertheit einem Einzelrichter zur Beschluss delegieren. In manchen Nationen ergänzend mit zwei hauptamtlichen oder unentgeltlichen Gerichten besteht das Oberverwaltungsgericht gemäß § 9 VwGO aus Ältestenräten. Die Ältestenräte sind mit wenigstens drei Berufsrichtern belegt. Ältestenräte bestehen zudem beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 10 VwGO mit fünf Berufsrichtern versehen sind diese.

Welche Unabhängigkeit genießt der Verwaltungsrichter?

Gemäß Wesen ist der Verwaltungsrichter selbstständig. Er ist daher nicht an Edikte anderer Hoheitsträger abgebunden. Ein Verwaltungsrichter wird gemäß § 15 VwGO prinzipiell auf Leben und hauptamtlich berufen. Das Gericht im Nebenamt ( § 16 VwGO ) als auch Gerichte auf Versuch kraft Bestellung oder auf Zeitlang stellen Ausnahmefälle hiervon dar ( § 17 VwGO ). Die Gerichte dürfen bloß ausgewählte Aufgabenstellungen im Gerichtshof durchführen. ( § 19-§ 34 VwGO ) gelten Sonderrechte auch für das freiwillige Gericht.

Was ist nach § 35 VwGO der „Ständige Stellvertreter der Föderation bei dem Bundesverwaltungsgericht“?

Es gibt als Merkmal des Verwaltungsprozesses beim BVerwG gemäß § 35 VwGO einen Repräsentanten der staatlichen Interessiertheit. Der Repräsentant ist beim Bundesministerium des Innern errichtet. Repräsentanten des staatlichen Belanges § 36 VwGO können ebenfalls für die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte durch Landesrecht festgelegt werden. Den Staat oder Landesanstalten im Verfahren repräsentieren kann dieser. In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen existiert ein solcher Repräsentant.

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Welche Parallelen weisen die Rechtsbehelfe bezüglich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen auf?

Unzählige Rechtsmittel regelt die VwGO. Er muss zugelassen sein, damit ein solcher Gelingen haben kann. Die Rechtsmittel weisen bezüglich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen einige Ähnlichkeiten auf.

Was sind die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf gemäß VwGO?

Im Folgenden sind die generellen Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels unter Aussage der passenden Bestimmungen des Prozessrechts bezeichnet:

  1. Deutsche Justizgewalt.
  2. Einleitung des Verwaltungsrechtswegs.
  3. Örtliche, objektive und instanzielle Kompetenz des Gerichtshofs, § 45-§ 53 VwGO.
  4. Statthafte Rechtsschutzform.
  5. Klagebefugnis, § 42 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 Reihe 1 VwGO.
  6. Beteiligten-, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit, § 61, § 62 und § 67 VwGO.
  7. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 81, § 82 VwGO.
  8. Keine sonstige Rechtshängigkeit, § 17 Absatz 1 Reihe 2 GVG.
  9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis.

Welche Einrichtungen sind aufgrund ihrer völkerrechtlichen Exterritorialität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen?

Die germanische Justizgewalt ist im Normalfall für Angelegenheiten verantwortlich, an denen germanische Stellen teilgenommen sind. Falls eine Gesandtschaft, die diplomatisch ist, ( § 18 GVG ) oder eine konsulare Repräsentation ( § 19 GVG ) engagiert ist, verhält sich verschieden jedoch. Wegen ihrer Exterritorialität, die völkerrechtlich sind, unterliegen diese nicht der germanischen Justizgewalt.

Abhörmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz als auch Resultate eines Untersuchungsausschusses und Aussagen eines Bundestagsabgeordneten sind der Rechtsprechung weiters weggenommen. Die Aussagen werden durch dessen Schadloshaltung behütet.

Wann ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

Der Verwaltungsrechtsweg muss für diesen geöffnet sein, damit die Verwaltungsgerichtsbarkeit über eine Streitsache beschließen kann.

Welche Musterbeispiele für eine Sonderzuweisung gibt es?

Aus einer Sonderzuweisung, die aufdrängend ist, entstehen kann sich die Einleitung des Verwaltungsrechtswegs. Es sich handelt hierbei um eine Spezialregelung. Die Spezialregelung weist eindeutige Streitobjekte explizit den Verwaltungsgerichten zu. Beispielsweise in § 126 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes finden sich solche zum Beispiel im Beamtenrecht. Streite aus Beamtenverhältnissen weisen diese Leistungsnormen den Verwaltungsgerichten zu. § 6 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes und § 9 Absatz 4 des Informationsfreiheitsgesetzes stellen weitere Sonderzuweisungen dar. Die Sonderzuweisungen beziehen sich auf Auskunftsansprüche gegen Instanzen.

Was ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit?

Keine Sonderzuweisung, die aufdrängend ist, existiert, die Einleitung des Verwaltungsrechtswegs richtet sich nach der Generalklausel des § 40 Absatz 1 Reihe 1 VwGO. Falls es sich beim Fall um eine Streiterei, die öffentlich-rechtlich ist, nichtverfassungsrechtlicher Natur handelt, ist die Wegstrecke zur Verwaltungsgerichtsbarkeit hiernach ermöglicht.

Dass der Standard, der streitentscheidend ist, dem allgemeinen Gesetz angehört, zeichnet sich eine Streiterei, die öffentlich-rechtlich ist, dadurch aus. Der Standard ist streitentscheidend. der Standard wird um deren immediate Rechtsfolge gekämpft. Diese ist nach der in der Juristik vorherrschenden Sonderrechtstheorie öffentlich-rechtlich, falls sie exklusiv einen Inhaber staatlicher Kraft in dessen gravitätischer Funktionalität berechtigt oder verpflichtet. So verhält es sich zum Beispiel bei Befugnisnormen des Polizeirechts, die nur den Polizeibehörden erlauben, in die Anrechte anderer einzugreifen.

Ein Streit ist nichtverfassungsrechtlich, bei der keine zweifache Verfassungsunmittelbarkeit besteht. Falls sich Verfassungsorgane über Verpflichtungen und Anrechte aus dem Grundgesetz streiten, fehlt an dieser Negativvoraussetzung es. Auf eine Streitigkeit, die innerparlamentarisch ist, über Abgeordnetenrechte trifft dies zum Beispiel zu. In die Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit fällt eine solcher Streitigkeit.

Praktische Problematiken wirft die Einschätzung einer Streiterei als öffentlich-rechtlich auf, die nicht direkt auf dem Gebrauch eines Rechtssatzes beruht oder die sowohl auf privatrechtliche sowie auf öffentlich-rechtliche Leistungsnormen basiert werden kann. Speziell das Gebiet der Leistungsverwaltung als auch Realakte betrifft dies. Die Einleitung des Verwaltungsrechtswegs kann sich in solchen Fallen aus dem Sachzusammenhang oder der Zwecksetzung des Staatshandelns hervorgehen. Falls sie in einem Zusammenhang, der gravitätisch geprägt ist, fällt, stellt so zum Beispiel eine Aussage eines Amtsträgers eine Streiterei, die öffentlich-rechtlich ist, dar. Falls es dazu dient den kommunalen Funktionszweck der Institution zu erlangen, begründet ein Hausverbot für eine staatliche Institution eine Streiterei, die öffentlich-rechtlich ist. Für die Einordnung von Förderungen und den Zugriff zu staatlichen Institutionen wurde die Zweistufentheorie erarbeitet, wonach der Beschluss über die Gewährung immer öffentlich-rechtlich ist, die Durchführung der Gewährung dagegen sowohl öffentlich-rechtlich sowie privatrechtlich sein kann.

Die Streitigkeit darf zuletzt keinem anderem Klageweg rechtlich zugeteilt sein. Zum Beispiel § 40 Absatz 2 VwGO enthält eine solche Sonderzuweisung, die abdrängend ist, für Enteignungsentschädigungen und für Forderungen aus Amtshaftung. In die Kompetenz der ordnungsgemäßen Gerichtshöfe fallen diese aus geschichtlichen Ursachen. Gemäß § 23 Absatz 1 Reihe 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt Gleiches für Streite über strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen. § 33 der Finanzgerichtsordnung und § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, die eiserne öffentlich-rechtliche Streite der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit zuweisen enthalten weitere abdrängende Sonderzuweisungen.

Wie ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geregelt?

In § 45-§ 53 VwGO festgelegt ist die lokale und zweckmäßige Kompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Gestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht sie.

In Zusammenhang mit den respektiven Ausführungsgesetzen der Staaten richtet sich die lokale Kompetenz nach § 52 VwGO.

Welcher Gerichtshof – somit Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgericht – für einen Streit in erster Entität verantwortlich ist, bestimmt die zweckmäßige Kompetenz. Dies ist gemäß § 45 VwGO prinzipiell das Verwaltungsgericht. Bei ausgewählten Großvorhaben und bei Vereinsverboten eines Landesamts stellt das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 VwGO im Normenkontrollverfahren als auch gemäß § 48 VwGO die Eingangsinstanz dar. Er ist außerdem gemäß § 46 VwGO für Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verantwortlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für dringende Prozesse, beispielsweise Vereinsverbote des Bundesinnenministers die erste Behörde dar. Er ist zudem gemäß § 49 VwGO für die Behandlung von Überarbeitungen verantwortlich.

Nicht zur Klageabweisung, sondern zur Zumessung zu dem verantwortlichen Gerichtshof von Amtsstelle wegen führen die Auswahl eines fehlerhaften Klageweges als auch die Unzuständigkeit eines Gerichtshofs jedoch gemäß § 17a Absatz 1 GVG. Für den Gerichtshof ist diese Zuordnung verbindlich. Dem Gerichtshof wird die Streitigkeit zugeteilt.

Was regelt § 88 VwGO?

Verschiedene Rechtsschutzformen normiert die VwGO. Welche im Sonderfall zulässig ist, richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Wunsch des Beschwerdeführers.

Welche Anforderungen gelten gemäß § 42 Absatz 2 VwGO für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung?

Der Ankläger muss gemäß § 42 Absatz 2 VwGO in seiner Anfechtung rechtskräftig leisten, durch die Handlung in seinen Anrechten geschädigt zu sein. Die Handlung greift er gerichtlich an. Diese Bedingung dient der Umgehung von Popularklagen: Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz bezweckt primär die Verteidigung unsachlicher Anrechte, nicht dagegen eine verbreitete Rechtmäßigkeitskontrolle. Bloß derjenige soll daher eine Handlung gerichtlich attackieren können. Er ist durch diese eventuell in selbständigen Anrechten geschädigt.

Das Erfordernis der Klagebefugnis bezieht sich ihrer methodischen Position nach bloß auf ebne Klagearten. Sie wird nach mehrheitlicher Ansicht in der Juristik aber als allgemeingültiger Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts auf andere Rechtsschutzformen transferiert.

Die Klagebefugnis besteht nach der vorherrschenden Möglichkeitstheorie, falls der Ankläger zwingend darlegt, dass er in gehörigen Anrechten geschädigt ist. Ausführbar darstellen muss dies wenigstens und dies darf demnach nicht ersichtlich ausgenommen sein. Welche Erfordernisse im Einzelheit an die Klagebefugnis bestehen, richtet sich nach der respektiven Rechtsschutzform.

Wer sind potentielle Verfahrensbeteiligte gemäß § 63 VwGO und was besagt § 65 Absatz 2 VwGO zur Beiladung?

Der Ankläger, der Inkulpat, der Beigeladene und der Sprecher des staatlichen Belanges sind potentielle Verfahrensbeteiligte gemäß § 63 VwGO. Wessen Anrechte durch den Beschluss betroffen werden können, kann gemäß § 65 Absatz 1 VwGO zu einem Verfahren zugeladen werden. Falls der Entscheid gegenüber ihnen übereinstimmend geschehen muss, ist eine Beiladung gemäß § 65 Absatz 2 VwGO nötig. Falls sich ein Bauherr und dessen Nachbarsmann geschlossen mit der Baubehörde über die Zulässigkeit einer Baubewilligung streiten, trifft dies zum Beispiel zu.

Der Entscheid, der gerichtlich ist, bindet gemäß § 121 VwGO alle Beteiligten.

Dass die Beteiligten beteiligtenfähig sind, setzt die Rechtmäßigkeit des Klagegesangs voraus. Soweit ihnen ein Anspruch zukommen kann, sind gemäß § 61 VwGO dies naturgemäße und rechtliche Menschen als auch Verbände. Eine Bevölkerung zivilen Gesetzes und ein Personalrat sind hiernach zum Beispiel beteiligtenfähig. Dass Instanzen beteiligtenfähig sind, können die Staaten außerdem durch Landesrecht festlegen. Begrenzt in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz erfolgt gründlich in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Saarland, ist dies. Animalia sind nicht beteiligungsfähig.

Prozessfähig ist, wer Prozesshandlungen vorhaben kann. Auf Geschäftsfähige als auch begrenzt Geschäftsfähige trifft dies gemäß § 62 Absatz 1 VwGO zu. Die Geschäftsfähige sind für den Verfahrensgegenstand als geschäftsfähig ausgewiesen. Gemäß § 62 Absatz 3 VwGO durch ihren juristischen Repräsentanten repräsentiert werden Personenvereinigungen. Dies ist für eine Ortschaft beispielsweise der Oberbürgermeister. Es fehlt einem Teilnehmer an der Prozessfähigkeit, er sich muss durch einen Repräsentanten, der prozessfähig ist, repräsentieren ermöglichen.

Es sich handelt bei der Postulationsfähigkeit gemäß § 67 Absatz 1 VwGO um das Nutzungsrecht, eine Streitsache selber hinzuführen. Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit stimmen vor dem Verwaltungsgericht überein. Die Beteiligten müssen sich vor dem Obergericht und dem Bundesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 67 Absatz 4 Reihe 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte auftreten abgeben.

Wie muss eine Klage gemäß § 81 und § 82 VwGO erhoben werden?

Ein Klagegesang muss gemäß § 81 Absatz 1 VwGO brieflich oder zur Aufsatz des Urkundsbeamten des Büros des Gerichtshofs aufgeworfen werden. Sie muss gemäß § 82 Absatz 1 VwGO den Ankläger, den Inkulpaten und das Objekt des Klagebegehrens heißen. Sie soll außerdem eine Antragstellung und einen Grund beinhalten.

Was ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis?

Falls der Ankläger ein begründetes Interessiertsein an einem Beschluss, der gerichtlich ist, hat, besteht das generelle Rechtsschutzbedürfnis. Es sich handelt hierbei um eine Prozessvoraussetzung, die ungeschrieben ist. Durch das Bestehen der Klagebefugnis angezeigt wird sein Bestehen. Es entfällt, falls der Ankläger seine Zielsetzung auf anderem Verlauf einfacher erbringen kann, sich die Anklage hierzu nicht eignet oder der Klagegesang rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Klagerecht kann letztendlich durch Zeitablauf verwirkt werden. Dies ist von brauchbarer Relevanz bei Nachbarstreitigkeiten im kommunalem Erbbaurecht.

Was regelt § 78 Absatz 1 Nummer 1 VwGO?

§ 78 Absatz 1 Zahl 1 VwGO bestimmt, dass ein Klagegesang prinzipiell gegen den Rechtsträger der Instanz anzurichten ist, um deren Verhaltensweise gekämpft wird, somit gegen einen rechtlichen Menschen des staatlichen Gesetzes.

Wie der Regelungsinhalt des § 78 Absatz 1 Zahl 1 VwGO prozessrechtlich auszudeuten ist, ist kontrovers in der Juristik. § 78 Absatz 1 Zahl 1 VwGO regelt nach einer Gerichtsbarkeit, die speziell von der ist, vertretenen Sichtweise die Sachbefugnis, demnach eine Anfrage der Begründetheit eines Rechtsmittels. Nach dieser Ansicht kommt aber eine Klageabweisung schon als unrechtmäßig in Frage, wenn statt des in manchen Ländern zu verklagenden Organes der deren Rechtsträger in Recht aufgenommen wird und die Beklagtenbezeichnung außerdem auf Verweis des Gerichtshofs ( § 82 Absatz 2 VwGO ) nicht verändert wird. Im gegenteiligem Falle, in dem anstatt des zu verklagenden Rechtsträgers die Instanz angeklagt wird, kann das Klagelied nicht unerlaubt sein, weil § 78 Absatz 1 Zahl 1 VwGO die Aussage lediglich des Organes statt des Rechtsträgers eindeutig ausreichen lässt. § 78 Absatz 1 Zahl 1 VwGO trifft nach mehrheitlicher Ansicht in der Rechtswissenschaft allerdings keine Darstellung zur Sachbefugnis, sondern zur untätiger Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.

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Welche Arten von Klagen erlaubt die VwGO?

Mehrere Klagearten normiert die VwGO. Die Klagearten lassen sich den ebenfalls in anderen Prozessordnungen verfügbaren Gattungen der, Leistungs, die Gestaltungsleistungs und ist, und Feststellungsklagen einordnen.

Durch sachliche Klagehäufung gemäß § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren, ebenso solche verschiedenartiger Natur, zusammengefasst werden, soweit sie dem Fall nach denselben Inkulpaten betreffen, ein Sachzusammenhang besteht und ebenfalls derselbe Gerichtshof jedesmal in den fraglichen Angelegenheiten verantwortlich ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Klage begründet ist?

Auf die Kündigung eines Verwaltungsakts richtet sich die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 Variante 1 VwGO. es sich handelt daher um eine Gestaltungsklage.

Die Klagebefugnis eines Menschen, an die ein verdrießlicher Verwaltungsakt gewandt ist, ergibt sich nach der Adressatentheorie im Normalfall schon aus der Adressierung, da hierdurch in das Fundamentalrecht auf allgemeingültiges Belieben eingeschritten wird. Ist der Ankläger kein Rezipient, ist er klagebefugt, falls der Verwaltungsakt eventuell einen Rechtssatz verletzt, die der Protektion des Beschwerdeführers dient.

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Absatz 1 Reihe 1 VwGO berechtigt, falls der angegriffene Verwaltungsakt unzulässig ist und den Ankläger in dessen Anrechten verletzt. Der Termin der letzten Behördenentscheidung stellt den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt prinzipiell dar. Dessen Beschluss stellt den maßgebenden Termin dar, ansonsten der des Verwaltungsakts, sofern ein Widerspruchsbescheid erging.

Der Klagegesang ist möglich und gerechtfertigt, das Strafgericht hebt den Verwaltungsakt auf. Wurde der Verwaltungsakt schon vollführt, kann der Ankläger gemäß § 113 Absatz 1 Reihe 2 VwGO als Anhang zur Anfechtungsklage verlangen, dass die Konsequenzen der Ausführung ausgelöscht werden. Dass die Angelegenheit, die infolge einer gelungen angefochtenen Sicherstellung erlangt ist, an den Ankläger ausgegeben wird, kann hiermit zum Beispiel eingefordert werden.

Was ist eine Leistungsklage nach § 42 Absatz 1 Alternative 2 VwGO?

Auf den Beschluss eines Verwaltungsakts richtet sich die Verpflichtungsklage nach § 42 Absatz 1 Variante 2 VwGO. Eine Leistungsklage stellt sie damit dar.

Falls der Ankläger einen Rechtsanspruch auf Verfügung des Verwaltungsakts hat, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 113 Absatz 5 VwGO berechtigt. Die Gesetzeslage im Datum der letzten oralen Gerichtsverhandlung ist maßgebend.

Welche Konsequenzen das Vorhandensein des Rechtsanspruchs hat, richtet sich danach, ob der Rechtsstreit aktuell ist. Dies trifft zu, falls im Vorgang aufgeklärt ist, dass alle Bedingungen zum Beschluss des Verwaltungsakts vorliegen. Der Gerichtshof verpflichtet in jener Falle den Inkulpaten zum Beschluss des Verwaltungsakt durch Vornahmeurteil. Ansonsten ergeht ein Bescheidungsurteil, das den Inkulpaten dazu verpflichtet, über den Beschluss des Verwaltungsakts unter Betrachtung der Ansicht des Gerichtshofs zu beschließen.

Was ist eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO?

Dazu, das Nichtbestehen oder Vorliegen einer Rechtsbeziehung ermitteln zu sagen dient die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Ob ein Verwaltungsakt ungültig ist, kann zudem mit ihr bestimmt werden. Es sich handelt bei einer Rechtsbeziehung um ein juristisches Verhältnis. Die Rechtsbeziehung ergibt sich aus dem Einsatz öffentlich-rechtlicher Standards auf ein Thema. Ob ein Projekt genehmigungspflichtig ist beispielsweise der Gewerbebetrieb eines Geschäftes, dient oft eine Feststellungsklage dazu, festzustellen.

Dass der Ankläger ein juristisches Interessiertsein an der Aussage, die gerichtlich ist, hat, setzt die Rechtmäßigkeit einer Feststellungsklage voraus. Falls der Ankläger ein juristisches, ökonomisches oder ideales Interessiertsein an dem Befund hat, besteht ein zureichendes Feststellungsinteresse.

Falls das Verlangen des Beschwerdeführers gesetzlich zutrifft, ist die Feststellungsklage gerechtfertigt.

Da ein Feststellungsurteil keinen Werktitel, der vollstreckbar ist, darstellt, ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 2 VwGO gegenüber anderen Klagearten behelfsmäßig. Falls er seine Zielsetzung mit anderen Klagearten realisieren kann, fehlt daher auch dem Ankläger in Verhältnis auf die Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis.

Was bezweckt die Klage nach § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO?

Der Ankläger bezweckt mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Absatz 1 Reihe 4 VwGO wie bei der Anfechtungsklage die Prüfung eines Verwaltungsakts auf seine Legalität dahin. Falls sich der Verwaltungsakt während eines Gerichtsverfahrens erledigt, ist sie zulässig. Sodass diese unerlaubt wird, fällt hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage fort. Indem er seine Anklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt, kann der Ankläger die Streitsache für verurteilt ausführen oder sein originäres Klagebegehren im Verfahren darüber treiben. Mit dieser kann er ermitteln übertragen, dass der angegriffene Verwaltungsakt gesetzwidrig war und ihn in seinen Anrechten verletzte. Er kann hierdurch die Ernten seiner Prozessführung erlangen.

Dass der Ankläger trotz Erledigung ein begründetes Interessiertsein an der Behauptung hat, setzt die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage voraus. Die Gerichtsbarkeit erkennt ein solches in mehreren Fallgruppen an: Der Wiederholungsgefahr, dem Rehabilitationsinteresse, der Präjudizwirkung für einen künftigen Amtshaftungsanspruch als auch einem ernsten Grundrechtseingriff.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage findet analoge Verwendung bei Durchführung vor Klageerhebung als auch bei Ausführung eines Verpflichtungsbegehrens.

Was ist die allgemeine Leistungsklage in der VwGO?

So beispielsweise in § 43 Absatz 2 VwGO und § 111 VwGO ist die generelle Leistungsklage in der VwGO nicht speziell gelenkt und die generelle Leistungsklage wird aber an mehreren Plätzen als vorhanden erfordert. Auf eine Ablassen oder Handlungsweise der Administration richtet sich die Leistungsklage. Das Handlungsweise stellt keinen Verwaltungsakt dar. Zum Beispiel Anwartschaften werden auf Versäumnis beleidigender Aussagen oder auf Bezahlung von Geldleistung mit ihr gehetzt.

Falls der Ankläger einen Rechtsanspruch auf die angesehene Ablassen oder Handlungsweise hat, ist der Klagegesang gerechtfertigt.

Was ist der Zweck eines Antrags auf Normenkontrolle?

Ein untergesetzlicher Rechtssatz wird mit einer Antragstellung auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO auf ihre Zulässigkeit dahin nachgeprüft. Bestimmungen nach dem Baugesetzbuch beispielsweise Bebauungspläne können in jedem Land durch eine Normenkontrolle attackiert werden. Falls Landesrecht dies bestimmt, ist gegen andere Standards lediglich sie zulässig.

Wenn die Leistungsnorm, die angegriffen ist, gesetzwidrig ist, ist die Antragstellung gerechtfertigt. Dies kann sich daraus betragen, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, die Leistungsnorm von einem unzuständigen Platz verfügt wurde, verfahrensfehlerhaft zustande aufgetreten ist oder höherrangiges Gesetz abgestoßen wurde.

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Was regelt der Teil II des VwGO?

Bestimmungen zum Gerichtsverfahren vor Gerichtshof enthält Teilbereich II der VwGO.

Was regelt der Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren?

Durch den in § 86 Absatz 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatz verwaltet wird das Gerichtsverfahren, das verwaltungsgerichtlich ist. Hierdurch unterscheidet es sich vom zivilgerichtlichen Rechtsverfahren, in dem der Verhandlungsgrundsatz gilt, somit die Kreise durch ihre Rede bestimmen, welche Sache das Strafgericht seinem Urteil zu Grundlage legt. Der Gerichtshof ist gemäß § 86 Absatz 3 VwGO veranlasst, die Kreise auf seine Ansicht und spezielle Gegebenheiten hinzuweisen. Bloß soweit die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit dem Untersuchungsgrundsatz verträglich sind, sind sie gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess nach verwendbar.

Die Interessengruppen bestimmen gemäß § 88, § 92 VwGO den Prozessstoff. Der Dispositionsgrundsatz gilt daher.

Der Gerichtshof entscheidet gemäß § 101 Absatz 1 VwGO grundlegend im Aufnahme an eine orale Gerichtsverhandlung.

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt gemäß § 96 Absatz 1 Reihe 1 VwGO weiters.

Der orale Prozess findet gemäß § 55 VwGO in Beziehung mit § 169 Reihe 1 GVG grundlegend publik statt.

Welche Besonderheiten normiert der achte Abschnitt der VwGO?

Mehrere Eigenheiten für die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage normiert der Absatz, der acht ist, der VwGO.

Was ist ein Widerspruchsverfahren?

Ein Vorverfahren muss bei Klageliedern gemäß § 68 Absatz 1 Reihe 1 VwGO zuerst ausgeführt werden, mit denen ein Verwaltungsakt beanstandet oder eine Instanz zum Beschluss eines Verwaltungsaktes angewiesen werden soll. Eine Instanz überprüft im Vorverfahren einen Verwaltungsakt auf seine Tauglichkeit und Rechtzweckmäßigkeit. Dieses Rechtsverfahren verfolgt im Wesentlichen drei Daseinszwecke: die Selbstbeherrschung des Verwaltungsapparates, die Decharge der Gerichtshöfe und das Darbieten einer ergänzenden Rechtsschutzmöglichkeit für den Staatsbürger.

Gemäß § 69 VwGO durch die Erfassung eines Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt bei der Stelle begonnen wird das Vorverfahren somit bei der Ausgangsbehörde. Die Stelle hat diesen vorgeschrieben. Dies hat gemäß § 80 Absatz 1 VwGO prinzipiell aufschiebende Konsequenz und dies hemmt somit die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Der Widerspruchsführer begehrt den Beschluss eines Verwaltungsakts, die Widerrede richtet sich gegen den abweisenden Beschluss der Stelle.

Ist der Einspruch erlaubt und gerechtfertigt – die Bedingungen hierfür entsprechen im Wesentlichen denen der korrespondierenden Klageart -, hilft die Ausgangsbehörde diesem gemäß § 72 VwGO ab, indem sie dem Verlangen des Widerspruchsführers nachkommt. Sie legt sonst den Einspruch gemäß § 73 Absatz 1 Reihe 2 Ausgabe 1 VwGO generell einem vornehmeren Organ vor. Die Ausgabe entscheidet durch Widerspruchsbescheid über diesen. Es sich handelt hierbei um einen Verwaltungsakt. Widerspruchsbehörde und Ausgangsbehörde stimmen in tatsächlichen Fallen überein.

So in etwa in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen wurde das Widerspruchsverfahren in einigen Nationen prinzipiell ausgelöscht. Die Reduzierung von Bürokratismus als auch die Ersparnis von Kosten bezwecken die Staaten hierdurch.

Weil damit der Bundesgesetzgeber Bestimmungen ebenfalls zum Verwaltungsverfahren vor Landesanstalten trifft, wurde die Rechtmäßigkeit, die verfassungsrechtlich ist, des Vorverfahrens in der Juristik als schwierig aufgefasst. Diese Sorgen greifen aber nicht durch: Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Typus. 74 Absatz 1 Ausgabe 1 in Zusammenhang mit Verfahren. 72 GG Verwendung getan und als Annexkompetenz das Vorverfahren mitgeregelt.

Wie lange ist die Frist für die Anfechtungsklage gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO?

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 74 Absatz 1 Reihe 1 VwGO fristgebunden. Die Anfechtungsklage muss hiernach innerhalb eines Monats nach Sendung des Widerspruchsbescheids aufgeworfen werden. Ein Vorverfahren ist unnötig, der Zeitpunkt beginnt gemäß § 74 Absatz 1 Reihe 2 VwGO mit Bekanntmachung des Verwaltungsakts.

Die Fristbindung findet gemäß § 74 Absatz 2 VwGO dementsprechende Verwendung auf die Verpflichtungsklage. Es bedarf eines Vorverfahrens nicht, der Termin beginnt mit Absage der Antragstellung.

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Was ist der Zweck eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz?

Eine Antragstellung im vorübergehendem Rechtsschutz kommt ergänzend zur Erfassung einer Beschwerde in eilbedürftigen Fallen in Betracht. Der Realisierung der Gewährleistung des wirksamen Rechtsschutzes aus Charakter dient dies. Vorläufiger Rechtsschutz kann einerseits verhüten, dass bis zur Klarstellung des Verfahrens auf dem Rechtsweg eine Lage gestaltet wird, die durch einen nachmaligen Urteilsspruch nicht korrektioniert werden kann, beispielsweise durch Vollziehung eines Verwaltungsakts. Er ermöglicht zum anderen in zeitkritischen Umständen einen gerichtlichen Beschluss zu herbeiführen.

In welchen Fällen besteht keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch?

In Betracht kommt eine Antragstellung nach § 80 Absatz 5 Reihe 1 VwGO in Anfechtungssituationen.

Anfechtungsklage und Einspruch haben gemäß § 80 Absatz 1 VwGO prinzipiell aufschiebenden Effekt. Nach vorherrschender Ansicht in dem Jura hat dies zur Konsequenz, dass der Verwaltungsakt während des Prozesses nicht vollführt werden kann, aus ihm daher weder Anrechte noch Aufgaben hergeleitet werden können.

Strenge Situationen nennt § 80 Absatz 2 Reihe 1 VwGO jedoch, in denen der Effekt, der aufschiebend ist, nicht besteht. Falls eine Instanz kommunale Kosten oder Ausgaben anfordert, trifft dies zu. Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Anordnung, die unaufschiebbar ist, eines Polizeivollzugsbeamten, beispielsweise eine Platzverweisung haben außerdem keine Auswirkung, die aufschiebend ist. Diese Regel findet analoge Verwendung auf Verkehrsschilder. Speziellere Fachgesetze können außerdem Bestimmungen zum Wegfall des Effekts, der aufschiebend ist, ergreifen. Zum Beispiel § 212a des Baugesetzbuchs enthält einen grundsätzlich insbesondere bedeutenden Kasus. Der § bezieht sich auf die Klage einer Baubewilligung. § 54 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 126 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes für beamtenrechtliche Streite enthalten weitere Bestimmungen. Letztendlich kann eine Instanz, die einen Verwaltungsakt erlässt, anordnen, dass dieser augenblicklich ausgeführt werden kann, falls eine spezielle Interessiertheit dies gebietet.

Die Regeln über die Antragstellung auf die tatsächliche Vollziehung finden analoge Verwendung. Hierzu kommt es, falls ein Teilnehmer einen Verwaltungsakt vollzieht, obwohl ein Rechtsmittel mit aufschiebendem Effekt erhalten wurde. Dass aufschiebender Effekt besteht, kann in jener Falle gerichtlich erkannt werden abgeben.

Wie kann ein Kläger die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts verhindern?

Besteht kein aufschiebender Effekt, besteht aus Perspektive des Beschwerdeführers das Risiko, dass der Verwaltungsakt während des Anfechtungsprozesses vollführt wird, sodass ein Urteilsspruch zu überfällig käme, um sein Interessiertsein durchzusetzen. Er hat daher ein Interessiertsein daran, die Vollziehbarkeit zu verhüten. Indem er ergänzend zu seinem Rechtsmittel gegen den betretenen Verwaltungsakt gemäß § 80 Absatz 5 Reihe 1 VwGO Antragstellung auf Wiederherstellung oder Anordnung der Auswirkung, die aufschiebend ist, für sein Rechtsmittel stellt, kann er dies bringen. Der Effekt, der aufschiebend ist, entfällt schon kraft Gesetzesform, das Beantragender begehrt die Anordnung, ansonsten die Wiederherstellung.

Wann ist ein Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO statthaft?

Gesetzmäßig ist eine Antragstellung nach § 80 Absatz 5 Reihe 1 VwGO, falls das Beantragender die Klage eines nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts begehrt, gegen den ein Rechtsmittel keine aufschiebende Auswirkung hat. Eine Antragsbefugnis ist vergleichbar § 42 Absatz 2 VwGO weiters erforderlich. Dass das Beantragender vor Einlegung der Antragstellung wirkungslos bei der Instanz verlangt hat den Vollzug auszusetzen, ist in Sachen des § 80 Absatz 2 Reihe 1 Ausgabe 1 VwGO gemäß § 80 Absatz 6 Reihe 1 VwGO weiters notwendig.

Wann überwiegt das Suspensivinteresse bei einem Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO?

Falls das Suspensivinteresse des Beantragenders das staatliche Vollzugsinteresse überwiegt, ist eine Antragstellung nach § 80 Absatz 5 Reihe 1 VwGO gerechtfertigt. Dies richtet sich nach einer Interessenabwägung, in deren Zentrum die Erfolgschancen des Hauptpunktes stehen: Erweist sich der Verwaltungsakt bei ganzer Nachprüfung als unzulässig, überwiegt das Suspensivinteresse, da am Vollziehung eines gesetzeswidrigen Verwaltungsakts kein staatlicher Belang besteht.

Entfällt der aufschiebende Effekt nach § 80 Absatz 2 Reihe 1 Folge 4 VwGO, weil die Instanz dies anordnet, muss diese gemäß § 80 Absatz 3 VwGO gründen, warum die unverzügliche Vollziehbarkeit notwendig ist. Die Instanz muss hierbei anhand der respektiven Falle begründen. Nicht genügen formelhafte Begründungen.

Hat die Antragstellung einen Verwaltungsakt zum Objekt, die auf Unionsrecht beruht, kollidiert der Belang an zweckdienlichem Rechtsschutz mit dem Belang an der Verwirklichung des Unionsrechts. Nach der Gerichtshoheit des Europäischen Gerichtshofs kann ein Verwaltungsgericht einer Antragstellung zusägen, falls beachtliche Verdachte an der Zulässigkeit des Standards bestehen, die Streitsache dem Gericht eingebracht wird und es dem Beantragender nicht angetan werden kann, auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs zuwarten.

Wie regelt § 80a VwGO die Anfechtung von Verwaltungsakten mit begünstigender und belastender Wirkung?

§ 80a VwGO enthält Sonderbestimmungen, falls ein Verwaltungsakt bestritten wird, die einen Menschen begünstigt und eine andere belastet. Dies trifft zum Beispiel auf die Baubewilligung zu, die dem Bauherrn ein Bauprojekt gestattet, das dessen Nachbarsmann beeinträchtigt. Dass die Einwendung der Baubewilligung aufschiebenden Effekt hat, kann da dieser gemäß § 80 Absatz 3 Reihe 1 VwGO in Zusammenhang mit § 80 Absatz 5 Reihe 1 VwGO ersuchen.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag nach § 123 Absatz 1 VwGO erfüllt sein?

Dass ein Gerichtshof eine Sachlage mittels einer behelfsmäßigen Anordnung vorübergehend regelt, kann in anderen Klagesituationen der Ankläger gemäß § 123 Absatz 1 VwGO verlangen.

Die Antragstellung nach § 123 VwGO ist von spezieller realer Wichtigkeit beispielsweise bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen. Die Antragstellung zielt darauf, dass der Gerichtshof der Instanz aufgibt, die Amtsstelle unbewohnt zulassen, bis in dem Hauptgegenstand beschlossen worden ist. Es sich handelt hierbei aufgrund der Erhaltung, die bezweckt ist, des status quo um eine Sicherungsanordnung. Auf die zeitweilige Ausweitung des Rechtskreises des Beantragenders, beispielsweise durch vorübergehende Genehmigung zu einer Prüfung zielt die Regelungsanordnung demgegenüber.

Wenn das Beantragender einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Absatz 3 VwGO, § 920 Absatz 2, § 294 ZPO plausibel macht, ist eine Antragstellung nach § 123 Absatz 1 VwGO gerechtfertigt. Es sich handelt beim Anordnungsanspruch um das stoffliche Anrecht beispielsweise einen Unterlassungsanspruch. Das Anrecht will das Beantragender in dem Mittelpunkt durchbringen. Es kommt hierbei zu einer Nachprüfung der Erfolgschancen in dem Mittelpunkt. Wenn die Angelegenheit speziell eilbedürftig ist, liegt ein Anordnungsgrund vor. Bei der Sicherungsanordnung trifft dies zu, falls eine Änderung des status quo dazu hinführen kann, dass der Ankläger seinen Anspruch in dem Hauptgegenstand nicht oder bloß erschwert durchbringen kann. Begehrt das Beantragender die Anordnung einer Regelungsanordnung, liegt Eilbedürftigkeit vor, falls die vorübergehende Regel zur Umgehung von Benachteiligungen verlangt ist.

Dass die Hauptsacheentscheidung vorangestellt wird, darf der Beschluss der behelfsmäßigen Anordnung prinzipiell nicht dazu hinführen. Dass die endgültige Klarstellung der Streitsache vorher in dem Mittelpunkt eintreten soll, folgt dies daraus. Jenes Prinzip wird jedoch durch die Gewährleistung des nachhaltigen Rechtsschutzes restringiert: in schweren Fallen kann eine behelfsmäßige Anordnung nicht geschehen, ohne dass der Hauptpunkt vorangestellt wird. Die Antizipation ist in solchen Fallen exzeptionell zugelassen.

Wie wird die Zulässigkeit eines Eilantrags im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ermittelt?

Ein Gerichtshof kann gemäß § 47 Absatz 6 VwGO im Zusammenhang eines Normenkontrollantrags eine behelfsmäßige Anordnung verfügen.

Nach der Rechtmäßigkeit des Normenkontrollantrags richtet sich die Rechtmäßigkeit einer solchen Antragstellung im Wesentlichen. Antragsbefugnis liegt jedoch lediglich vor, falls der Antragssteller darlegt, dass er eventuell in individuellen Gerechtigkeiten geschädigt ist und die Anordnung zur Verteidigung ernster Benachteiligungen oder zum Wahrung schwerwiegender Wichtigkeiten notwendig ist.

Falls eine Anordnung zur Verteidigung ernster Benachteiligungen oder aus anderen Beweggründen zwingend verlangt ist, ist berechtigt ein Dringlichkeitsantrag. Nach vorherrschender Meinung in der Juristik wie bei § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes durch eine Folgenabwägung festgestellt wird dies. Die Auswirkungen der Anordnung einer Anordnung trotz Erfolglosigkeit in dem Hauptgegenstand werden hiernach mit den Auswirkungen des Nichterlasses einer Anordnung trotz Begründetheit des Hauptpunktes verglichen und parallelisiert. Wiegen die Auswirkungen des Nichterlasses einer Anordnung schwieriger, ist die Antragstellung gerechtfertigt, sodass der Gerichtshof die Anordnung erlässt. Im Zusammenhang von § 47 Absatz 6 VwGO verschieden als bei den anderen Erscheinungsformen des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht prinzipiell nicht beachtet werden die faktischen Erfolgschancen in dem Mittelpunkt. Der Gerichtshof berücksichtigt allein bei Offensichtlichkeit des Resultats diese.

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