Was bedeutet das Verrechnungsverbot in der Rechnungslegung?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Man versteht unter einem Verrechnungsverbot in der Rechnungslegung den rechtlichen Erlass, Bilanzpositionen der Aktivseite mit korrespondierenden Stellungen der Passivums und Stellungen der Verlustrechnung und Gewinnrechnung wie Ausgaben und Gewinne untereinander zu mitrechnen.

Warum verbietet das Bilanzrecht die Saldierung von Bilanzpositionen?

Sodass es nahe liegt diese, enthalten Verlustrechnungen und Gewinnrechnungen und Bilanzaufstellungen korrespondierende gegenteilige Größenordnungen wie Erfordernisse / Anstrengungen oder Schuldigkeiten / Erlöse untereinander aufzurechnen und lediglich weiteren den Kontostand der überwältigenderen Stellung auszuweisen. Wodurch die Bilanzaufstellung nicht mehr sämtliche Bestandsgrößen und die Verlustrechnung und Gewinnrechnung nicht mehr alle Stromgrößen enthalten würde, würde die Offenheit des Jahresabschlusses dadurch aber reduziert. Diese Zählung verbietet das Bilanzrecht daher prinzipiell. Worin ebenfalls das Vollständigkeitsprinzip zum Ausdrucksweise kommt, ergibt sich das Verrechnungsverbot aus der Generalnorm des § 246 Absatz 2 Äußerung 1 HGB.

Sofern nicht exzeptionell eine GuV nach dem Nettoprinzip gestattet ist, wird das Bruttoprinzip durch das Verrechnungsverbot realisiert ( § 276 Aussage 1 HGB ).

Welche Ausnahmen vom Verrechnungsverbot sind nach HGB und IFRS zulässig?

Das Verrechnungsverbot wird in § 246 Absatz 2 HGB durch die Ausdrucksweise dürfen nicht geäußert: Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivums, Verwendungen nicht mit Verdiensten, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verkalkuliert werden. In § 246 Absatz 2 Reihe 2 HGB wird bloß ein Ausnahmefall gestattet, wenn genaue Anlagegegenstände dem Zugang von Kreditoren weggenommen sind, weil sie zweckmäßig exklusiv der Ausführung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen oder ähnlichen längerfristig zahlbaren Pflichten dienen. Die aus Pensionsrückstellungen geformten Vermögensgegenstände wie Pensionsrückdeckungsversicherungen oder sichere Finanzanlagen fallen hierunter. Ebenfalls eine Aufrechnungslage, die bestehend ist, gemäß § 387 BGB ist nach vorherrschender Ansicht als Ausnahmefall vom Verrechnungsverbot zugelassen. Aktive können deshalb mit passivischen verkappten Abgaben saldiert ( § 274 Absatz 1 HGB ) werden. ( § 340f Absatz 1 HGB ) dürfen Einzelwertberichtigungen bei Kreditanstalten von fragwürdigen Verlangen abgenommen werden. Lediglich exzeptionell lässt zudem die weltweite Rechnungslegung eine Aufrechnung zu. Sofern nicht die Bestätigung von IFRS vorgesehen oder gestattet wird, darf danach eine Firma nicht Vermögensgegenstände und Verschulden als auch Ausgaben und Gewinne untereinander abgelten.

Was passiert, wenn das Verrechnungsverbot verletzt wird?

Wenn seine Klarheit und Deutlichkeit erheblich gestört sind, kann der Verstoß gegen das Verrechnungsverbot nach § 256 Absatz 4 AktG zur Unwirksamkeit des Jahresabschlusses hinführen.

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