Welche Arten von Verpflichtungen gibt es im deutschen Zivilrecht?

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2023

Wenn sich ein Schuldverhältnis im freundschaftlicherem Tenor gegen richtet, ist ein Rechtssubjekt im germanischem Privatrecht bestellt. Wird nicht gleichartig ferner von Verantwortung gesagt.

Man unterscheidet nach Stoff der Pflicht zwischenLeistungspflichten, wobei die geschuldete Ausführung außerdem in einem Ablassen stehen kann, und sogenannten Schutzpflichten beziehungsweise Rücksichtspflichten, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Verpflichtungen, deren Durchführung keine Ausführung darstellt, sondern vom Debitor bei der Leistungsbewirkung zu achten sind.

Die anfänglich beabsichtigten Primärpflichten grenzt eine Unterteilung nach Entstehungszweck von den Sekundärpflichten ab. Die Sekundärpflichten entstehen zunächst aus einer Leistungsstörung.

Welche Arten von Pflichten beschreibt § 241 Absatz 1 BGB?

§ 241 BGB unterscheidet nach ihrem Gegenstand zwei unterschiedliche Typen.

In § 241 Absatz 1 BGB werden die Leistungspflichten dargestellt: Stärke des Schuldverhältnisses ist der Kreditor befugt, von dem Debitor eine Geldleistung zu verlangen. In einem Ablassen sein kann die Leistungsfähigkeit außerdem. Demnach zu einem völlig feststehenden Ablassen oder Handeln zugesagt ist der Schuldensünder.

Dem soll ein objektives Anrecht des Kreditors widersprechen: der Kreditor ist befugt, die Erfüllung des Commitments zu verlangen. Man nennt dieses Nutzungsrecht, von einem anderen ein Weglassen oder Handeln zu erfordern ( § 194 Absatz 1 BGB ) Recht.

Der Händler ist so beispielsweise kraft des Kaufvertrages betraut, die Kaufsache dem Ankäufer zu überreichen und zu übergeben ( § 433 Absatz 1 Aussage 1 BGB ). Der Rechtsanspruch des Ankäufers, vom Händler die Ausführung dieser Verpflichtungen einzufordern entspricht dem. Kommt der Händler dem nicht nach, kann ihn der Ankäufer mit Mithilfe öffentlicher Machtinstrumente dazu nötigen: Der Händler haftet für diese Ursache.

Man kann die Leistungspflichten zusätzlich untergliedern in Nebenleistungspflichten und Hauptleistungspflichten. Die Verpflichtungen zu Übereignung und Aushändigung zum einen und zu Bezahlung des Preises zum anderen sind so beispielsweise im Kaufvertrag Hauptleistungspflichten. Die Verpflichtung zur ordnungsmäßiger Hülle der Angelegenheit oder zur Abbau kommt als Nebenleistungspflicht beispielsweise in Frage.

Die Bestimmungen über den Leistungsort regeln, wo die Leistungsfähigkeit zu bringen ist. Die Fragestellung betrifft die Leistungszeit dagegen, ab wann die Performance verschafft und eingefordert werden darf. Oder auf ein Einzelelement einer Menge vergleichbarer Sachen kann sich die Pflicht zur Performance auf ein bestimmt eindeutiges Objekt betreffen. Sodass die Bestimmungen über Verlöschen, Inhaltsbestandteil und Anfang der Leistungspflichten ebenfalls auf sie einsetzbar sind, ist ebenfalls der Gegenwert ein Verdienst.

Was sind Rücksichtspflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB?

§ 241 Absatz 2 BGB beschreibt dagegen eine andere Natur von Verpflichtungen, die man als Schutzpflichten, Rücksichtspflichten oder Rücksichtsnahmepflichten beschreiben kann: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhaltsbestandteil jeden Bestandteil zur Rücksichtnahme auf die Ansprüche, Rechtsgüter und Anliegen des anderen Bestandteils haften.

Der Händler des Wagens aus obgenanntem Exempel ist so beispielsweise angewiesen, im Verkaufssalon keinen glitschigen Fußbodenbelag zu versetzen, auf dem der Ankäufer ausrutscht und sich verletzt.

Bei solchen Aufgaben nützt es nichts, ihre Vollendung einzufordern: Sie sind zuerst nicht präzisiert, sondern generell auf Rücksicht hergerichtet. Wenn die wirkliche Lage eintritt, ist es zu überfällig: Entweder ist die Schädigung bereits eingetreten oder die Gefährdung ist wahrgenommen und stellt deshalb keine Drohung mehr dar. Schutzpflichten sind daher nicht einklagbar, die Gesetzmäßigkeit spricht verschieden als bei den Leistungspflichten nicht einst davon, dass ihnen ein sinngemäßes Recht eines Kreditors gegenüberstehe.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten?

Wenn die Aufgaben geschädigt werden, wird die Differenzierung vor allem hinterher wesentlich. Die Konsequenzen sind gleich verschiedenartig:

Das Äquivalenzinteresse des Kreditors ist bei dem Verstoß der Leistungspflichten beeinträchtigt. Freilich nimmt die Gesetzesform keine Einschätzung von vereinbartem Ergebnis und Gegenwert vor, sondern akzeptiert, dass den Vertragsparteien das Ergebnis glatt den vereinbarten Ausgleich unbezahlbar war – das folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Wenn nicht das Vereinbarte verrichtet wird, fehlt diese objektive Gleichwertigkeit, somit die gezeigte Gleichartigkeit von Gegenwert und Performance aber. Ist daher dem Ankäufer das Automobil 10.000 Euro kostbar, so ist seine Interessiertheit an dem gleichen Ausgleich beeinträchtigt, wenn er den Wagen aus nicht oder geschädigt erhält. Es gibt deshalb Rechtsmittel wie Nacherfüllung, Senkung, Rückzug oder Schadenersatz statt der Zahlung, um die Gleichwertigkeit zwischen Ergebnis und Ausgleich wiederherzustellen: der Ankäufer erhält ein anderes, einwandfreies Automobil, muss für den geschädigten Wagen weniger abzahlen, erhält die Instandsetzung ausgezahlt oder kann sich vom Kontrakt vollständig ablösen.

Dagegen hat der Verstoß von Schutzpflichten mit dem eigentlichen Austauschverhältnis nichts zu unterwerfen: Ergebnis und Ausgleich bleiben davon ja unbefleckt, wenn frei davon sonstige Schäden am seitherigem Besitz des Kreditors eintreten. Lediglich um Verstöße des Integritätsinteresses handelt es sich somit. Die Verstöße können durch sog. Schadenersatz neben der Ableistung ausgewogen werden. Außerdem eine Nacherfüllung wäre sinnfrei: die Schädigung ist ja bereits aufgetreten. Wenn ihm angesichts der Verletzung von Schutzpflichten die sonstige Vertragsdurchführung mit solch Debitor, der einem unzuverlässig ist, nicht mehr möglich ist, kann bloß heil exzeptionell der Kreditor abtreten oder Schadenersatz statt der Zahlung einfordern, gleich außerdem.

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Wie werden Pflichten im Gesetz geregelt?

Das Entstehung von Verpflichtungen ist angesichts der Konsequenzen für den Debitor im Gesetzesform reguliert.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um ein Schuldverhältnis durch ein Rechtsgeschäft zu begründen oder den Inhalt eines bestehenden Schuldverhältnisses zu ändern gemäß § 311 Absatz 1 BGB, und welche Auswirkungen können sich daraus ergeben, einschließlich potenzieller Schutzpflichten gegenüber Dritten?

Soweit nicht die Gesetzmäßigkeit ein anderes vorschreibt, ist zur Grundlegung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft als auch zur Veränderung des Inhaltsbestandteils eines Schuldverhältnisses ein Kontrakt zwischen den Beteiligten notwendig. Jeder innerhalb bestimmter Begrenzungen – zu grundlosen Aufwendungen binden kann sich stärke Privatautonomie daher kontraktlich -. Daneben ordnet außerdem die Gesetzesform Leistungspflichten an, beispielsweise indem sie unilaterale Rechtsgeschäfte anerkennt oder im Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und so außerdem Aus solchen Schuldverhältnissen können zudem Schutzpflichten aufkommen, § 241 Absatz 2 BGB.

Die Aufgaben können exzeptionell außerdem Dritten zufließen. Die Dritten sind nicht Fraktion.

Welche Pflichten können sich aus § 311 Absatz 2 und 3 BGB ergeben und welche Diskussionen gibt es bezüglich des Schutzverhältnisses zwischen Vertrags- und Deliktsrecht?

§ 311 Absatz 2 und 3 BGB gehen aber des Weiteren: Ein Schuldverhältnis mit Verpflichtungen nach § 241 Absatz 2 BGB entsteht außerdem durch die Herstellung von Vertragsverhandlungen, den Anbruch einer Vereinbarung und entsprechende gewerbliche Verbindungen. Da ist die zeitiger gewohnheitsrechtlich respektierte Fallgruppe culpa in contrahendo kodifiziert worden: Zwischen den Jedermannspflichten des Deliktsrechts und der notariellen Pflichten steht eine dritte Fallgruppe, die dadurch ausgeprägt ist, dass jemandem im Hinsicht auf ein rechtsgeschäftliches Verhältnis die Gelegenheit zur Eingriff auf Gerechtigkeiten, Rechtsgüter und Belange angehalten wird. In Ausnahmen eine einschlägige Schutzpflicht ergreifen kann selber einen Dritten. Der Dritten ist nicht Vertragspartei.

Kontrovers ist aber, ob es sich bei diesem System um ein juristisches Schutzverhältnis, eine dritte Fußspur zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht handelt, oder ob die Schutzpflichten lediglich im vor- und nachvertraglicher Phase kraft Gesetzmäßigkeit entstehen, sonst aber zu notariellen Verpflichtungen umklappen.

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Was bezeichnet man als Leistungsgefahr und welche sind die typischen Erlöschensgründe für Leistungspflichten?

Die Vollendung mit ihren Ersatzmitteln ist der charakteristische Erlöschensgrund für Leistungspflichten. Exzeptionell erlöschen die Leistungspflichten eigenständig hiervon, zum Beispiel wenn die Performance undurchführbar geworden ist. Man bezeichnet die Gefährdung, neuerlich vollbringen zu müssen als Leistungsgefahr.

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