Was ist der Verpflegungsmehraufwand und wie kann er steuerlich geltend gemacht werden?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Verpflegungsmehraufwand bezeichnet die zusätzlichen Kosten, die ein Mensch zu erbringen hat, weil sie sich aus berufsmäßigen Ursachen außerhalb der selbstständigen Wohnstätte und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so preiswert wie zu Zuhause bewirten kann. Mit ungefähren Mengen als Betriebsausgabe ( § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 5 EStG ) oder Werbungskosten ( § 9 Absatz 4a EStG ) kann jene berufsmäßig relative Mehraufwendung in der Einkommensteuererklärung maßgebend angestellt werden. Machbar ist ebenfalls ein abgabenfreier Auslagenersatz durch den Firmeninhaber. Reisekosten sind die Kosten der Nächtigung und anderer Ausgaben anlässlich einer Geschäftsreise.

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Wie können Verpflegungskosten steuerlich geltend gemacht werden und gibt es Unterschiede zur Umsatzsteuer?

Nicht bei der Bemessung der Einkommensteuer abziehbar sind Aufwendungen für die Ernährungsweise, die privat ist, als Kosten der persönlichen Lebensart. Bloß wenn der Verpflegungsmehraufwand für ausländische Arbeiten berufsmäßig oder geschäftsmäßig veranlasst ist, kann er als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erfasst werden. Da die einzelne Untersuchung der exakten Mehr-Beträge äußerst aufwändig wäre, werden Pauschalsummen / Pauschalbeträge vorgemacht, die angewiesen von Reisedauer und Urlaubsland sind. Pauschalbetrag für den Verpflegungspauschbetrag, Verpflegungsmehraufwand oder Verpflegungspauschale sind weitere Begriffe für diese Pauschalsumme. Auf die Pauschsätze beschränkt ist der Abzugshahn, waren ebenso wenn die Kosten, die tatsächlich sind, nachweislich größer.

Diese Regel gilt bei dem Märchensteuer nicht. Der Entrepreneur kann da Vorsteuer aus den Verpflegungskosten, die tatsächlich sind, gültig tun.

Welche Pauschbeträge wurden in den letzten Jahren für Verpflegungsmehraufwand angesetzt und wie werden sie berechnet?

Für eine Geschäftsreise im Binnenland werden seit Beginn 2020 Verpflegungsmehraufwendungen zu nachfolgenden Summen pro Datum angebracht:

  • Mehrtägige ausländische Berufstätigkeiten
    • 28 Euro für jedes Datum, an dem der Arbeiter 24 Stunden von seiner Wohnstätte und der ersten Tätigkeitsstätte absent ist,
    • Wenn der Arbeiter an diesem einem nachfolgenden oder vorhergehenden Kalendertag außerhalb seiner Wohnstätte übernachtet, ist eine Mindestabwesenheitszeit nicht notwendig.
  • Auswärtige Betätigungen ohne Nächtigung
    • 14 Euro für das Datum oder die Dunkelheit, an dem der Arbeiter ohne Nächtigung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnstätte und der ersten Tätigkeitsstätte absent ist. Erstreckt sich die Auswärtstätigkeit über zwei Daten, ist der Pauschalbetrag dem Datum zuzurechnen, an dem der Handlungsreisender dauerhafter auf dem weg war.
  • Bei Nächtigungen von Truckerfahrern im Fahrgerät ergänzend
    • 8 Euro total für jede fremdländische Nächtigung eines Chauffeurs ( § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. 5b EStG ).

Die Abwesenheitsdauer von der Wohnstätte und der ersten Tätigkeitsstätte ist richtunggebend. Jemand führt an einem Datum mehrere Geschäftsreisen durch, die Abwesenheitszeiten können an jenem Datum zusammengezählt werden.

Dauert die Auswärtstätigkeit am selben Platz langjährigere Zeitlang an, geht das Steuerrecht davon aus, dass die Organisierung der selbstständigen Einsatzverpflegung besser machbar ist, ähnlich einer aufrechten Arbeitsstätte. Daher auf drei Monate am selben Tätigkeitsort beschränkt ist der Abzugshahn von Verpflegungspauschalen. Wenn die Dreimonatsfrist wenigstens vier Wochen umfassend abgebrochen wird, zum Beispiel durch zeitweilige Arbeit an einer anderen Arbeitsstätte oder Urlaubszeit, beginnt eine neuartige Dreimonatsfrist zu stattfinden.

Der Arbeiter hat im Situation einer Einsatzwechseltätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte, ist so dass lediglich die Abwesenheitsdauer von der Wohnstätte maßgeblich. Kein kompletter Abgang von Verpflegungsmehraufwand ist bei langfristiger dauerndem Gebrauch am selben Platz da ebenfalls nach Abschluss der Dreimonatsfrist erlaubt.

Von 2014 bis 2019 wurden Verpflegungsmehraufwendungen zu nachfolgenden Summen pro Datum angebracht:

  • Bei einem Fehlen von 24 Stunden eine Summe in Ausmaß von 24 €,
  • Bei dienstlichen Ortswechseln von mehr als 8 Stunden, als auch für Anreisetag und Abreisetermin, eine Summe von 12 €,
  • Lediglich ein Schätzbetrag von 5 € konnte bei Truckerfahrern maßgebend getan werden.

Bis Schluss 2013 wurden Verpflegungsmehraufwendungen zu nachfolgenden Summen pro Datum festgesetzt:

  • 24 € bei einem Fehlen von 24 Stunden,
  • 12 € bei einem Fehlen von weniger als 24 Stunden, aber wenigstens 14 Stunden,
  • 06 € bei einem Fehlen von weniger als 14 Stunden, aber wenigstens 08 Stunden ( § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 5 EStG a. F. )

Wie werden die Pauschalsummen für Geschäftsreisen in Übersee berechnet?

Vom Zielland angewiesene Pauschalbeträge gelten für Geschäftsreisen im Übersee. Die Pauschalbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzwesen annuell frisch bekanntgegeben. Für da nicht aufgeführte Staaten sind die Mengen für Luxemburg anzusetzen, es sei denn, es handelt sich um Überseegebiete oder Außengebiete. Bei Durchfahrten und für den Anreisetag bei mehrtägigen Auslandsreisen bestimmt sich der Pauschalbetrag nach dem Standort, den der Steuerzahler vor 24:00 Zeiteisen Ortszeit letztens angekommen hat. Der Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Übersee ist für eintägige Urlaube ins Übersee und für Rückreisetage aus dem Übersee in das Binnenland bei mehrtägigen Urlauben entscheidend.

Der Unternehmensinhaber erstattet im staatlichem Service niedrigere Auslandsverpflegungspauschalen. Die Auslandsverpflegungspauschalen sind in der Allgemeinen Verwaltungsrichtlinie über die Neufestsetzung der Auslandsübernachtungsgelder und Auslandstagegelder bestimmt. Die Beschäftigten können als Werbungskosten den Unterschied zu den Pauschalbeträgen, die steuerrechtlich sind, bei der Einkommensteuererklärung gültig leisten.

Wie wirkt sich die Auszahlung von Verpflegungskosten durch den Chef auf den steuerlichen Pauschalbetrag aus und müssen diese verkürzt werden ?

Ein Mitarbeiter erhält Verpflegungskosten durch den Firmeninhaber erstattet, jenes Ersatzmittel ist bis zur Stufe des steuerlich möglichen Pauschalbetrages abgabenfrei. Ein Mahl wird im Zusammenhang einer Auswärtstätigkeit, durch den Firmeninhaber oder auf dessen Anregung dahin von einem Dritten zur Gebrauch bereitgestellt, der Pauschalbetrag muss verkürzt werden. 20 % für ein Morgenessen und 40 % für einen Nachtessen oder Mittagstisch, ausgehend von dem Pauschalbetrag, der für ein 24-stündiges Fehlen geltend ist, beträgt die Reduzierung.

Vorbild: Ist ein Arbeiter innerhalb Deutschlands auf Geschäftsreise und wird das Morgenessen vom Chef ausgezahlt, muss die Verpflegungspauschale um 20 % verkürzt werden.

Wird ein Mahl nicht durch den Unternehmensinhaber selber, sondern durch eine fremdländische Mutterfirma oder Tochterfirma zur Gebrauch bereitgestellt, so muss die Verpflegungspauschale des Arbeitnehmers nicht verkürzt werden.

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