Was ist das Vermögensrecht?

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023

Kennzeichen des Sachenrechts ist es, Sachen zu „haben“. Das dadurch begründete Herrschaftsrecht an dem jeweiligen Gegenstand, wird auch als „dingliches Recht“ bezeichnet. Im Folgenden wird ein Überblick über die Vermögensrechte gegeben.

Der Begriff der Sache ins in § 90 BGB geregelt und bezeichnet also nur körperliche Gegenstände. Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen, auf sie sind aber – soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist – die für Sachen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

Nach § 93 BGB werden diejenigen Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder zumindest verändert wird, als wesentliche Bestandteile dieser Sache bezeichnet. Sie können deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 

Beispiele:
Hingegen wird nach § 97 BGB von Zubehör gesprochen, wenn bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen.

Beispiele:
Der Reserveschlüssel eine Fahrzeugs, der Dachgepäckträger, Maschinen in einer Fabrikhalle.

Durch den Gebrauch einer Sache fällt eine Nutzung der Sache an. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Nach § 99 Abs. 1 BGB werden als Früchte einer Sache diejenigen Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird, bezeichnet.

Beispiele:
Obst, Eier, aber auch Kies (nachdem es ausgebaggert wurde), Getreide. 

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Was ist das Eigentum?

Das Grundgesetz gewährleistet die Eigentumsfreiheit in Art. 14 GG. Dies macht deutlich, dass das Eigentum als eines der wesentlichsten und schutzbedürftigsten Rechte in unserer Rechtsordnung zu betrachten ist. Zwar ist der Begriff des Eigentums im BGB nicht definiert, dennoch ist § 903 BGB zu entnehmen, dass das Eigentum nur an körperlichen Gegenständen bestehen kann. Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache beliebig verfahren und andere von jeglicher Einwirkung auf diese Sache ausschließen. 

Neben der alleinigen rechtlichen Herrschaft über eine Sache kann nach den §§ 1008 bis 1010 BGB auch ein Bruchteilseigentum durch eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 bis 758 BGB) oder ein Gesamthandseigentum (wie z. B. bei der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), der OHG (§§ 105 ff. HGB), der KG (§§ 161 ff. HGB) oder der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)) bestehen.

Auch der die Eigentumsfreiheit gesetzlich gewährleistet ist und dem Eigentümer eigeräumt wird, dass er mit der Sache beliebig verfahren und andere ausschließen kann, können sich dennoch Schranken ergeben. Mögliche Gründe für derartige Schranken können öffentlich-rechtlicher Art (z. B. durch das Bau-, Umwelt- oder Naturschutzrecht) sein. 

Es können aber auch fremde Rechte entgegenstehen oder rechtsgeschäftliche Beschränkungen vorliegen (z. B. durch eine schuldrechtliche Vereinbarung des Vermieters mit einem Mieter). Zudem können beschränkt dinglicher Rechte an Dritte existieren (z. B. durch die Einräumung eines Wegerechts).

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Was ist der Besitz?

Ebenso wie der Begriff „Eigentum“ drückt der Begriff „Besitz“ eine Zuordnung von Sachen zu Personen aus. Auch wenn oftmals zwischen beiden Begriffen im Sprachgebrauch nicht unterschieden wird, haben beide Begriffe dennoch eine unterschiedliche Bedeutung. Nach § 854 Abs. 1 wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Dagegen ist Eigentum die rechtliche Herrschaft einer Person über diese Sache. Eigentümer und Besitzer können also gleich sein, sie können aber auch auseinanderfallen.

Beispiel:
X ist Eigentümer eines Fahrrades, das vor seiner Haustür steht. Da ihm das Fahrrad rechtlich zugeordnet ist und er auch die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad ausübt, ist X zugleich auch Besitzer des Fahrrades. 

Eines Nachts stiehlt D das Fahrrad. Nun fallen beide Begriffe auseinander: D ist nun der Besitzer des Fahrrades, da er jetzt die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, X bleibt jedoch weiterhin Eigentümer des Fahrrades. Dass kein Eigentumsübergang stattgefunden hat, liegt daran, dass sich X nicht mit D über einen Eigentumsübergang geeinigt hat. Hierzu aber später mehr.

Das Beispiel macht deutlich, dass der Besitz kein Recht darstellt, sondern lediglich die Zuordnung rein tatsächlicher Natur. Wenngleich diese Darstellung umstritten ist, wollen wir nachfolgend dieser Ansicht folgen. 

Bei vielen Sachen wird allerdings vermutet, dass der Besitzer auch Eigentümer der Sache sei. Dies kommt vor allem durch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zum Ausdruck, wonach gem. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch Eigentümer der Sache sei. 

Beispiel:
X trägt eine neue Lederjacke. Gem. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu vermuten, dass X nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Jacke ist.

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Was ist unmittelbarer Besitz?

Der Besitzbegriff, wie er bisher verwendet wurde, ist der unmittelbare Besitz. Bei dieser Art des Besitzes hat eine Person die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, ohne dass eine andere Person in irgendeiner Weise auf diese Herrschaftsbeziehung beteiligt ist. Diese Unmittelbarkeit gibt somit eine Ausschließlichkeit wieder.

Beispiele:

  • X trägt eine neue Lederjacke. X ist unmittelbarer Besitzer.
  • Das Fahrrad des X steht vor seiner Haustür. X ist unmittelbarer Besitzer. Eines Nachts stiehlt D dieses Fahrrad. Nun ist D unmittelbarer Besitzer.
  • X findet eine Geldbörse im Park. X ist nun unmittelbarer Besitzer dieser Geldbörse. X gibt die Geldbörse zwei Stunden später bei der Polizei ab. Damit geht auch der unmittelbare Besitz an der Geldbörse von X auf den Polizisten über.

Der unmittelbare Besitz ist nicht auf natürliche Personen beschränkt. Auch juristische Personen, wie z. B. die GmbH oder die OHG, können unmittelbare Besitzer sein. 

Was ist mittelbarer Besitz?

In § 868 BGB findet sich eine Legaldefinition des Begriffs „mittelbarer Besitz“. Besitzt hiernach jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, durch das er einer anderen Person gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, dann ist auch diese andere Person Besitzer, d. h. mittelbarer Besitzer.

Beispiel:
Viktor (V) schließt mit Michael (M) einen Mietvertrag über ein Einzimmerappartement. Es besteht nun ein Mietverhältnis, durch das M bis zur Kündigung des Mietvertrags zum Besitz des Appartements berechtigt ist. 

M ist nun unmittelbarer Besitzer des Appartements, V ist mittelbarer Besitzer.

Das Beispiel macht deutlich, wie zusätzlich ein mittelbarer Besitz geschaffen werden kann. Hier liegt ein Mietvertrag zugrunde. Diese Situation wird auch als Besitzmittlungsverhältnis bezeichnet, d. h. das Besitzmittlungsverhältnis ist ein Verhältnis von zumindest zwei Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache und liegt immer dann vor, wenn eine Person eine Sache für eine andere Person unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will. In diesem Fall wird der unmittelbare Besitzer auch Besitzmittler genannt. 

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Was ist Alleinbesitz, Mitbesitz, Teilbesitz?

Hat eine Person alleine die Herrschaft über eine Sache, dann liegt Alleinbesitz vor. In diesem Fall ist also keine andere Person beteiligt.

Beispiel:
Michaela ist unmittelbare Besitzerin ihres Brautkleides, das nun schon seit sieben Monaten in ihrem Kleiderschrank hängt. Michaela ist auch Alleinbesitzerin. 

Üben dagegen mehrere Personen gleichzeitig die Herrschaft über eine Sache aus, dann liegt Mitbesitz vor, d. h. der Umfang der Sachherrschaft ist hierfür ausschlaggebend. Der Mitbesitz ist in § 866 BGB geregelt.

Beispiel: 
Die Möbel in der Wohnung eines Ehepaares, die Gemeinschaftsküche in einem Studentenwohnheim.

Nach § 865 BGB besitzt ein Teilbesitzer lediglich einen realen Teil an der Sache. Damit ist es möglich, dass auch diese Personen eigene Besitzschutzansprüche geltend machen können.

Beispiel: 
Abgesonderte Wohnräume oder andere Räume eines Gebäudes.

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Was ist Eigen- und Fremdbesitz?

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 872 BGB). Eigenbesitzer ist also diejenige Person, die die Sache als ihr gehörig besitzen will, d. h. sie besitzt die Sache so, als wäre sie Eigentümer der Sache. Ob diese Person tatsächlich Eigentümer der Sache ist, ist dabei unerheblich.

Beispiel: 
Dieb D stiehlt das Fahrrad des X und benutzt es, als wäre er Eigentümer. D ist Eigenbesitzer. 

Der Eigenbesitz ist für die sog. Ersitzung von Bedeutung. Gem. § 937 Abs. 1 gilt, das eine Person das Eigentum an einer beweglichen Sache erwirbt, wenn sie diese zehn Jahre im Eigenbesitz hat. Allerdings ist eine Ersitzung nach Absatz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Beispiel: 
Dieb D stiehlt das Fahrrad des X und verkauft es am Konstantin (K). K ist und bleibt der Meinung, D sei der Eigentümer des Fahrrades gewesen. K benutzt das Fahrrad in den folgenden Jahren. Zehn Jahre nach dem Kauf des Fahrrades von D wird K Eigentümer der Sache.

Fremdbesitzer ist diejenige Person, die eine Sache in Anerkennung des fremden Eigentums besitzt. Das bedeutet, dass der Fremdbesitzer die Sache lediglich aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt.

Beispiel: 
Mieter M ist Fremdbesitzer. Lutz, der sich das Fahrrad von Ferdinand geliehen hat, ist Fremdbesitzer.

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Was ist rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer

Die Unterscheidung in den rechtmäßigen Besitzer und den unrechtmäßigen Besitzer erfolgt aufgrund der Berechtigung zum Besitz. Auch wenn der unmittelbare Besitzer eine tatsächliche Herrschaft über die Sache hat, kann es sein, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht.

Der rechtmäßige Besitzer hat ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB. Bedeutung hat dies vor allem hinsichtlich des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB). Der rechtmäßige Besitzer ist besser gegenüber dem Eigentümer geschützt. Nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

Unrechtmäßiger Besitzer ist demnach diejenige Person, die zwar Besitz an der Sache hat, jedoch hierzu nicht berechtigt ist. Der unrechtmäßige Besitzer ist i. d. R. zur Herausgabe der Sache nach § 985 BGB verpflichtet.

Beispiel: 
Mieter M ist rechtmäßiger Besitzer der Einzimmerwohnung. Nach Ablauf der Mietzeit bleibt er dennoch in der Wohnung wohnen. Nun ist er unrechtmäßiger Besitzer.

Was ist Besitzdiener?

Gem. § 855 BGB ist Besitzdiener, wer nur die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, wodurch er den auf diese Sache bezogenen Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. In diesem Fall ist die andere Person, der sog. Besitzherr, Besitzer.

Beispiele: 

  • W ist bei C zur Bewachung des Parkplatzes angestellt. Bezüglich der dort abgestellten Firmenfahrzeuge des C ist W Besitzdiener.
  • Der Chauffeur Harry ist Besitzdiener des Wagens, den er zu fahren hat.
  • Die Kassierer im Supermarkt sind Besitzdiener hinsichtlich ihres jeweiligen Kassenbestandes.
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