Was ist die Übereignung beweglicher Sachen vom Berechtigten?

Zuletzt aktualisiert: 28.04.2023

Was bedeutet Einigung und Übergabe?

Schließen zwei Personen z. B. einen Kaufvertrag ab, dann ist der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Neben dem Verpflichtungsgeschäft muss also noch ein Verfügungsgeschäft stattfinden. Der Erwerb (sowie der Verlust) an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt.

Gem. § 929 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber dagegen bereist im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. Die Übergabe der Sache wird dabei als Publizitätsmerkmal betrachtet und stellt einen Realakt dar.

Die Einigung zur Übereignung einer beweglichen Sache unterliegt nicht dem Formzwang, d. h. die kann auch konkludent erfolgen. Allerdings muss die Einigung dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Das bedeutet, es muss für beide Seiten klar erkennbar sein, welche Sache übereignet werden soll. Eine besondere Bedeutung kommt diesem Grundsatz beispielsweise bei der Übereignung oder Sicherungsübereignung von Warenlagern oder Sachgesamtheiten zu.

Die Einigung zur Übereignung einer Sache ist nicht mit Angebot und Annahme beim Verpflichtungsgeschäft gleichzusetzen. Während der Antragende beim schuldrechtlichen Vertrag an sein Angebot gebunden ist, hat die Einigung gem. § 929 BGB keine bindende Wirkung.

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Beispiel:
X einigt sich mit Y, dass X das Eigentum an seinem Moped an Y übertragen will. Am nächsten Tag will Y das Moped bei X abholen. X, der nun eine Nacht darüber geschlafen hat, reut die Trennung von seinem Moped und möchte auch weiterhin mit seinem Moped fahren. Daher erklärt er dem Y, dass er sein Moped doch behalten möchte.

Neben der Einigung schreibt § 929 BGB die Übergabe der Sache für die Übereignung vor. Dadurch wird der unmittelbare Besitz von Veräußerer auf den Erwerber übertragen. Damit erlangt der Erwerber die tatsächliche Herrschaft über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).

Was ist das Besitzkonstitut als Übergabeersatz?

Nach § 929 BGB hat der Eigentümer die Sache dem Erwerber zu übergeben. Um dies bewerkstelligen zu können, müssen sich beide Parteien am selben zur Übergabe zusammenfinden oder muss der Veräußerer die Sache an den Erwerber versenden. Da dies nicht in allen Fällen möglich oder sinnvoll ist, kann die Übergabe nach § 930 BGB auch durch ein Besitzmittlungsverhältnis (= Besitzkonstitut) ersetzt werden.

Gem. § 930 BGB kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, wodurch der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, wenn der Eigentümer im Besitz der Sache ist. Das bedeutet, dass die Übereignung einer beweglichen Sache nach § 930 BGB an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Eine Einigung über den Eigentumsübergang liegt vor (§ 929 BGB).
  • Der Veräußerer ist Eigentümer der Sache.
  • Es wird ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, wonach der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt und der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, d. h. der Veräußerer dem Erwerber den mittelbaren Besitz vermittelt.

Das Besitzmittlungsverhältnis kann durch Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag) vereinbart werden. Kennzeichen ist also immer, dass eine Person zum Besitzmittler einer Sache wird, obwohl die Sache nicht im Eigentum dieser Person steht, sie die Sache dennoch benutzen darf. Der eigentliche Eigentümer hingegen ist dann mittelbarer Besitzer, der die Sache für den vereinbarten Zeitraum aber nicht nutzen kann.

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Beispiel:
Der Mietvertrag wird als klassisches Beispiel für das Besitzmittlungsverhältnis betrachtet. Hierbei wird der Mieter zum Besitzmittler, der die Mietwohnung, die nicht in seinem Eigentum steht, nutzen darf. Der Vermieter dagegen ist der mittelbare Besitzer und kann die Wohnung für den vereinbarten Zeitraum nicht nutzen.

Was ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs
als Übergabeersatz
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Die Übergabe als Tatbestandsmerkmal der Übereignung (§ 929 BGB) kann neben dem Besitzmittlungsverhältnis auch durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB ersetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigentümer nicht der unmittelbare Besitzer ist.

Gem. § 931 BGB kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt, wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist. Der Veräußerer ist dann mittelbarer Besitzer der Sache und tritt den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Somit müssen folgende Voraussetzungen für eine Übereignung nach § 931 BGB erfüllt sein:

  • Eine Einigung über den Eigentumsübergang liegt vor (§ 929 BGB).
  • Der Veräußerer ist Eigentümer der Sache.
  • Der Veräußerer tritt seinen vertraglichen oder gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab.

Beispiel:
A hat seine Baumaschinen beim L über den Winter abgestellt. A veräußert seine Maschinen dann an B. Der Erwerber B will die Maschinen aber zunächst bei L stehen lassen, da er sie im Winter noch nicht benötigt. A und B einigen sich nun derart, dass B Eigentümer werden und zudem den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag erhalten soll.

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