Was ist die Teilkostenrechnung?
Man versteht unter Teilkostenrechnung Kostenrechnungsverfahren, bei denen lediglich ein Anteil der Kosten, die angefallen sind, auf den Kostenträger verkalkuliert wird. Wie sie bei den Komplettsystemen der Vollkostenrechnung getan wird, werden bloß die Kosten, die variabl sind, oder die Einzelkosten und die Gemeinkosten, die variabl sind, jeweils nach Systematik dem Kostenträger beigeordnet, um so eine Aufrechnung von Fixkosten zu meiden. Das Direct Costing, die Deckungsbeitragsrechnung und Grenzplankostenrechnung als auch die verhältnismäßige Einzelkostenrechnung nach Paul Riebel sind Teilkostenrechnungssysteme. Man differenziert in Abhängigkeitsverhältnis von dem Umgang der Fixkosten einstufige beziehungsweise mehrstufige Verrechnungssysteme.
Die rückblickende Untersuchung der Teilkostenrechnung ist wie alle Kostenrechnungsverfahren ebenso wegen der Bindung, die fehlend sind, an den schon beendeten Vorgang unpassend, um eine Intervention, die steuernd ist, in ein kontinuierliches operatives Geschehnis zu erlauben.
Wie hat die Rechtsprechung sich mit Fragen der Voll- oder Teilkostenrechnung befasst?
Eine Firma muss mittel- und längerfristig seine Kosten, die gesamt sind, abdecken. Bei einem pur an Deckungsbeiträgen belesenen Entscheidungssystem birgt dies jedoch das Risiko, dass die Deckungsbeiträge der Kostenträger allerdings gut sind, die Zahl der abgesetzten Erzeugnisse und demnach der Betrag der Deckungsbeiträge aber zu klein ist, um den Betrag der Fixkosten abzudecken. Außerdem ist zu erkennen, dass längerfristig wahrgenommen außerdem die fixen Kosten veränderbar und daher entscheidungsrelevant werden.
Mit Themen der Teilkostenrechnung oder Vollkostenrechnung befasst hat sich ebenfalls die Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig – wenigstens in Kriegszeiten – von den Vollkosten und einem Gewinnzuschlag bei der Untersuchung eines ausreichenden Abgabepreises unterstellt war das Reichsgericht. Bei der Untersuchung des Verletzergewinns versagt der Bundesgerichtshof unterdessen das Vollkostenmodell und der Bundesgerichtshof billigt bloß ein Teilstück der Gemeinkosten und sämtliche Einzelkosten zu. Fixkosten dürfen nicht aufgerechnet werden. Die Fixkosten wären als reine Bereitschaftskosten sowieso angefahren. Seitdem sich in der Betriebsökonomie die Teilkostenrechnung durchbekommen hatte, war der Urteilsspruch erst machbar geworden.