Was sind stille Reserven?

Zuletzt aktualisiert: 24.03.2023

Die nicht aus der Bilanzaufstellung sichtbaren Elemente des Unternehmenseigenkapitals sind stille Vermögensreserven im Rechnungsführung. Sowohl durch eine Untertreibung von Besitzständen sowie durch eine Überbewertung von Verschulden können sie eintreten.

Stillschweigende Belastungen sind Gegenwort zu stillschweigenden Vermögensreserven. Geöffnete Reserven sind von stillschweigenden Vermögensreserven zu differenzieren.

Was entstehen stille Reserven?

Während die Mehrzahl Stille Vermögensreserven beziehungsweise Stille Belastungen viel den Kontostand aller Überbewertungen und Untertreibungen in einer Bilanzaufstellung bezeichnet, gibt es außerdem die Singularform, die das leise Lager, Bewertungsreserve beziehungsweise leise Belastung in einer Bewertungseinheit, somit einem individuell angesetzten Vermögenswert oder einer Schuldigkeit, bezeichnet.

Der aufgestellte Unterschied zwischen dem Börsenwert und dem Buchwert einer Bilanzposition sind stille Vermögensreserven. Den Erlös, der zu versteuernd ist, verringern sie und sie dienen der langlebigen Sicherstellung der Firma, weil sie bei einer Unternehmenskrise durch Gewinnrealisierung aufgedeckt und benutzt werden können.

Im veröffentlichten Jahresabschluss einer Firma schlagen sich nicht alle operativen Geschehen für den Zuschauer, der draußen stehend ist, nieder. Die stillschweigenden Vermögensreserven als einer der relevantesten nicht bilanzwirksamen Gebiete gehören hierzu. Ständig auf Bewertungssatzfragen und / oder Bilanzansatzfragen zurückzuführen ist ihr Aufkommen. Werden Vermögenswerte in Relation zu ihrer unfehlbaren Wertigkeit für Vorsätze der Bestandsaufnahme geringer geschätzt oder Schuldposten angemessen größer geschätzt, so handelt es sich um eine Untertreibung von Aktivposten beziehungsweise eine Überbewertung von Passivseiten. Es sich handelt um Fragestellungen des Bilanzansatzes, wenn bilanzierungsfähige Vermögenswerte bei einem Aktivierungswahlrecht nicht präsentiert beziehungsweise fiktionale Schuldposten unzulässig in die Bilanzaufstellung angestellt werden.

Wie werden stille Reserven im Rechnungswesen behandelt?

Wie werden stille Reserven durch das Niederstwertprinzip entstehen?

Ihre Wertigkeit im Zeitablauf gegenüber ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten abändern können bilanzierte Vermögenswerte. Ob und inwieweit diese Wertveränderungen bilanziell vollzogen werden sollen, stellt sich danach die Fragestellung. § 253 HGB ist zentrale Bewertungsvorschrift hierfür, in der das Niederstwertprinzip kodifiziert ist. Kernstück für die Bildung von stillschweigenden Vermögensreserven ist dieses Bewertungsprinzip hingegen.

Durch können stille Vermögensreserven bilden.

  • Untertreibung von Aktivposten im Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Die Legaldefinition der Herstellungskosten in § 255 Absatz 2 HGB gewährt bestimmte Bewertungsspielräume, weil ein geeigneter Anteil der Materialkosten und Fertigungsgemeinkosten als auch der Verwaltungskosten und operativer Rentenzahlung in die Ausrechnung eingeschlossen werden darf. Dies geschieht nicht, dies führt zwangsläufig zu einem wenigeren Gewinnausweis oder stärkerem Verlustausweis.
  • Überbewertung von Passivseiten: Werden unklare Schulden in den Rückhalten größer belegt als sich später erweist, so wird hierdurch die Ertragslage nachteiliger abgebildet. Typisches Exempel sind Prozessrückstellungen, weil unsicher sein kann, ob ein Verfahren verlorengegangen wird und in welchem Ausmaß danach ein Schadenersatz zu erweisen ist.
  • Nichtaktivierung von aktivierungsfähigen Vermögenswerten: Aus Voraussetzungen der Ökonomik gestattet die Legislatur, geringwertige Aktiva bloß mit einem Erinnerungswert anzuschalten ( § 6 Absatz 2 EStG ), sodass in Ebene ihrer wirklichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stillschweigende Vermögensreserven entstehen.

Alle restlichen Entstehungsursachen sind bis auf die nicht zulässige Herangehensweise fiktionaler Passivseiten handels- und steuerrechtlich in Deutschland explizit gestattet, zum Teil aber rechtlich beschränkt. Die Basis für die Genese stillschweigender Vermögensreserven bilden die rechtlichen Handlungsspielräume bei der Einschätzung des Besitzstandes und der Verschulden, ist erst weil die faktische Wertentwicklung am Bilanzstichtag für die Beurteilung, die handelsrechtlich ist, nicht stets maßgeblich.

Dass nach dem Niederstwertprinzip die Anschaffungs-/Herstellungskosten heranzuziehen sind oder ein geringerer Stellenwert am Bilanzstichtag, bedeutet Understatement bei Vermögenswerten. Dass speziell bei zweifelhaften Posten wie Wertberichtigungen, Rücklagen und Wertverminderungen im Unsicherheit eine größere Wertigkeit übernommen werden darf, bedeutet Überbewertung bei Verschulden.

Wie werden stille Reserven durch Ausnutzung von Ermessensspielräumen entstehen?

Die Erziehung stillschweigender Vermögensreserven durch Entscheide im Firma geschieht

  • unweigerlich, speziell durch Preisschwankungen oder Geldwertveränderungen durch Teuerung / Preisverfall, die aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nicht erfasst werden dürfen, weil in Deutschland steuerlich das Nominalwertprinzip gilt.
  • durch Verwertung von expliziten Handlungsspielräumen in Bewertungsvorschriften.
  • aufgrund von Schätzungsfehlern, speziell bei Wertverminderungen, Wertberichtigungen oder Rücklagen.
  • aufgrund zufälliger Erziehung, bei welcher der rechtlich zugestandene Handlungsspielraum der verständigen geschäftlichen Bewertung zurückgelassen wird.

Durch die Erfüllung und Verwendung rechtlicher Bewertungsvorschriften und Bilanzierungsvorschriften entstehen stille Zwangsreserven. ( § 253 Absatz 1 HGB ) bilden die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten die Höchstgrenze der Einschätzung von Vermögenswerten. Die Wiederbeschaffungskosten liegen größer als diese Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, diese größeren Wertigkeiten dürfen nicht angelegt werden. Das strikte Niederstwertprinzip beim Umlaufvermögen und das gemilderte Niederstwertprinzip beim Anlagevermögen zwingen die Firmen, geringere Wertansätze für ihre Vermögensposten auszusuchen: beim striktem Niederstwertprinzip prinzipiell, beim gemilderten lediglich, wenn die Minderung eine bleibende sein sollte.

Durch den der Firma, die bilanzierend ist, rechtlich eingeräumten Entscheidungsspielraum, differente Wertansätze aufgrund von Bewertungswahlrechten und Bilanzierungswahlrechten ausbeuten zu dürfen entstehen stille Ermessensreserven. Das Aktivierungswahlrecht für abgeleitete unfassbare Vermögenswerte, die – zum Teil beschränkte – Auswahl der Abschreibungsmethoden, die Ausrechnung der Herstellungskosten, das Beibehaltungswahlrecht für einen geringeren Wertansatz oder die Beurteilung von Vermögenswerten an der zulässigen Bewertungsuntergrenze gehören dazu. Werden Aktivierungswahlrechte nicht angewandt, entstehen stillschweigende Vermögensreserven, weil der faktische Besitzstand größer ist als die Bilanzaufstellung zeigt.

Durch den unvollständigen Ausblick bei der Betrachtung künftiger Beeinflussungen auf die Wertansätze entstehen stille Schätzungsreserven. Die Abschreibungsbeträge, die – auf die Lebensdauer berechnet – sind, werden durch die zu kurzzeitige Wertschätzung der Lebensdauer von Vermögenswerten zu groß ermessen und damit die Sachen unterschätzt. Zu groß bewertet und deshalb überschätzt werden Wertberichtigungen oder Rückhalte.

Durch absichtsvolles Überborden der handelsrechtlich eingeräumten Handlungsspielräume, die unzulässige Nichtaktivierung aktivierungspflichtiger Vermögenswerte, die nicht anerkannte Deaktivierung fiktionalen Verschulden oder die legal sanktionierte beifügende Untertreibung ( § 253 Absatz 4 HGB ) entstehen stille Willkürreserven.

Wie werden stille Reserven aufgedeckt?

Permanent existieren bleiben entstandene ruhige Vermögensreserven großteil nicht und entstandene ruhige Vermögensreserven werden durch unterschiedliche Gründe, Parameter und Gelegenheiten erneut zerlassen. Exzeptionell permanent existieren dauerhafte ruhige Vermögensreserven liegen in Anwesen oder Anteilnahmen, die nicht verkauft werden. Zur Offenlegung leiser Vermögensreserven durch Sale-and-lease back-Transaktionen beim stofflichem und gedanklichem Anlagevermögen kommt da exzeptionell. Durch den operativen Umsatzprozess, durch die willentliche Einstellung von überbewerteten Passivposten und die erlaubte Höherbewertung unterbewerteter Aktivposten oder die Transition zu gewöhnlicher Einschätzung erfolgt die Zersetzung sonst entweder zwangsläufig.

Stillschweigende Vermögensreserven werden im Falle der Steuerentstrickung offenbart und ertragsteuerlich erfasst.

Wie werden stille Reserven ausgewiesen?

Folgerung der Schaffung stillschweigender Vermögensreserven ist, dass der Erlös beziehungsweise das Unternehmenseigenkapital niedriger oder Fehlbetrag größer erscheinen als dies der Realität am Bilanzstichtag entspricht. Auf die Dividendenpolitik wirkt sich die Einflussnahme des Ertrags durch stillschweigende Vermögensreserven aus und die Einflussnahme des Ertrags durch stillschweigende Vermögensreserven entfaltet deshalb ebenfalls Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Der bekannte Erlös ist als Messgröße schwer, denn für die Anteilseignerin und andere Außenstehende ist nicht zu entdecken, ob und inwieweit der Jahresüberschuss in dieser Größe in Wirklichkeit erreicht wurde oder als manipulierte Größenordnung durch Ausbildung beziehungsweise Zerlegung stillschweigender Rückstellungen einzustufen ist. Während legitime ruhige Reservoire dem geschäftlichen Vorsichtsprinzip und dem Gläubigerschutz, der im Handelsrecht verankert ist, entsprechen, verstößt übermäßige Gründung ruhiger Reservoire gegen die Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit.

Bis auf die geschilderten Ausnahmefälle handelt es sich um eine vorübergehende Gewinnverschiebung, weil mit der Einstellung dieser Vermögensreserven eine finale Gewinnrealisierung erfolgt. bisweilen werden durch die absichtliche Zersetzung verfügbare operationale Ausfälle abgedeckt und nicht verwiesen.

Welche Auswirkungen hat das Wertaufholungsgebot?

Wie durch Abänderung der Gesetzeslagen ebenfalls der kaufmännische Handlungsspielraum für leise Reservisten umgeändert werden kann, zeigt die Aufhebung, die ersatzlos ist, der § § 154, 155 AktG im Mai 2009. Ein den Aktiengesellschaften eingeräumtes Beibehaltungswahlrecht wurde im Zusammenhang des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes weggemacht. Wenn die Ursachen der unvorschriftsmäßigen Wertberichtigung oder Wertverminderung nicht mehr bestehen, ist seitdem für den aus unvorschriftsmäßigen Wertberichtigungen oder Wertverminderungen bei Objekten des Anlagesatz ( § 154 Absatz 2 Aussage 2 AktG a. F. ) und Umlaufvermögens ( § 155 Absatz 4 AktG a. F. ) resultierenden gehässigeren Wertansatz zudem außerdem beizubehalten nicht mehr erreichbar. Wobei aber durch Gründung einer Wertaufholungsrücklage die Auszahlung von Zuschreibungsgewinnen durch eine Ausschüttungssperre abgewehrt wird, ist ein Wertaufholungsgebot in § 253 Absatz 5 HGB nun beinhaltet ( § 58 Absatz 2a AktG ). Die Gelegenheiten, leise Vermögensreserven zu formieren oder beizubehalten sind dadurch beschränkt worden.

Rechtsformunabhängig ist jener Befehl der Heraufsetzung von Bilanzwerten gegenüber dem Bilanzansatz des Vorjahrs bei Wegfall der Begründung für eine zeitligere Wertverminderung und jener Befehl der Heraufsetzung von Bilanzwerten gegenüber dem Bilanzansatz des Vorjahrs bei Wegfall der Begründung für eine zeitligere Wertverminderung gilt daher für Kooperativen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelkaufleute. Das Wertaufholungsgebot, das schon für Kapitalgesellschaften bestehend ist, wurde durch die Neugestaltung des § 253 Absatz 5 HGB und Entfall des § 280 HGB auf alle Rechtsformen ausgeweitet und der unterschiedliche Umgang individueller Rechtsformen ausgelöscht. Nur der Firmenwert oder Geschäftswert ( § 253 Absatz 5 Aussage 2 HGB ) bleibt von der Pflicht der Wertaufholung ausgelassen. Ein Wertaufholungsverbot besteht da weiters.

Welche Vorteile bieten stillen Reserven?

Vornehmlich die Zerlegung und Herausbildung ruhiger Reservisten ist Ursache für die Divergenz zwischen faktischem und bewiesenem Gelingen. Um operationale Verlustgeschäfte durch Zerlegung völlig oder zum Teil auszugleichen stehen vorhandene ruhige Vermögensreserven als Ausgleichsmöglichkeit bei ökonomischen Turbulenzen zur Gebrauch. Zu einer konstanteren ökonomischen Fortentwicklung von Firmen tragen sie deshalb bei und sie unterstützen den Politikbetrieb der Dividendenkontinuität. Bei günstiger Ertragslage werden sie formiert, ihre Zersetzung schont bei Fehlbeträgen die geöffneten Rückstellungen, die sonst für die Verlustabdeckung beabsichtigt sind. Durch Verwirklichung stillschweigender Vermögensreserven können Erträge eintreten, die zur Steigerung der geöffneten Rückstellungen und damit zur Selbstfinanzierung beitragen oder einen Verlustausweis verhindern. Wenn ihre Erziehung bei längerem Steuerniveau erfolgt als ihre Zersetzung, kann letztendlich außerdem ein Steuerstundungseffekt mit stillschweigenden Vermögensreserven verzahnt sein.

Welche Vorteile bringen stille Reserven für Unternehmen?

Welche Art von stille Reserven gibt es nach IFRS?

Eine Informationsfunktion erfüllt die IFRS-Rechnungslegung exklusiv. Keine Zielsetzungen der IFRS-Rechnungslegung sind Gläubigerschutz beziehungsweise sorgfältige Zahlungsbemessung. Verwirklicht werden kann die Informationsfunktion, wird lediglich wenn die ökonomische Situation der Firma, die berichtend ist, nach möglichkeit ohne Distorsionen dargestellt. Die geistige Legung schweigsamer Vermögensreserven ist aus jener Ursache explizit verboten. Gleichwohl erzwingen oder ermöglichen viele Einzelvorschriften der IFRS die Legung stillschweigender Reservoire. Exempel sind das dem deutschen Niederstwertprinzip weitreichend konforme Niederstwertprinzip bei der Vorratsbewertung oder die Bewertungsvorschriften in IAS 16, IAS 38, IAS 39 und IAS 40, die für weite Bestandteile des Anlagevermögens eine Inventarisation zu historischen Kosten ermöglichen beziehungsweise in einigen Fallen zudem erzwingen. Ebenfalls IFRS-Bilanzen weisen daher stillschweigende Vermögensreserven auf, wobei das Ausmaß i. d. R. kleiner sein dürfte als in HGB-Bilanzen. Hauptsächlich aus der Rücksicht des Anschaffungskostenprinzips resultierende stillschweigende Zwangsreserven sind die nach IFRS / IAS existenten stillschweigenden Vorräte.

Welche Folgen hat die Neuregelung für die Bilanzierungspraxis?

Alle Arten von Stillen Vermögensreserven sind in der Schweiz rechtskonform und gewöhnlich. Speziell um die Last, die steuerlich ist, gering zu behalten betrachten die meisten Schweizer Revisionsgesellschaften die Stillen Vermögensreserven in jeder Erscheinungsform als bedeutsam für die Bilanzpolitik persönlicher Aktiengesellschaften.

Die Verpflichtung, wenigstens nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu saldieren besteht für börsengehandelte Gesellschaften. Die Gründung von stillschweigenden Vermögensreserven lassen diese Normen allerdings weiters zu und diese Normen schreiben aber vor, deren Nettoauflösung im Annex offenzulegen. Womit in solchen Firmen keine Stillen Absichtsreserven mehr geformt werden dürfen, ist für das Listing am Haupttableau der Swiss Exchange aber eine Rechnungslegung nach IAS / IFRS oder US-GAAP Verpflichtung.

So zum Beispiel sämtliche Anwesen auf 1 CHF abzuschreiben war vor der Überarbeitung der Zulassungsbestimmungen zur Swiss Exchange in Schweizer Aktiengesellschaften gang und verhalten. Millionenbeträge wurden dadurch in solchen Firmen teilweise den Anteilseignern stillgeschwiegen. Heutzutage lediglich gegenwärtig in nicht kotierten Aktiengesellschaften erlaubt ist diese Praktik.

Wie hoch sind die Unterschiede bei der Bilanzierung nach HGB und US-GAAP?

Die stillschweigenden Vermögensreserven sind im altenglischem Bereich überwiegend unentdeckt. Die Neigung, zu starke Profite auszuweisen besteht in US-Unternehmen selbst mehr. Die Notierung der Shares der Daimler Aktiengesellschaft an der NYSE mit der damit einhergehenden Verpflichtung, nach US-GAAP zu saldieren zeigte die enormen Verschiedenheiten hinsichtlich des Volumens regungsloser Reservisten in US-GAAP-Bilanzen und HGB-Bilanzen. Das Unternehmenseigenkapital betrug da überraschend 40 % mehr als nach HGB.

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