Eine Ausformung des im Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Demokratieprinzips und Rechtsstaatsprinzips ist das Spezialitätsprinzip, das staatsrechtlich ist,, aus dem ebenfalls das Kommando der Normenklarheit abgeleitet wird. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist beiden Prinzipien übergeordnet.

Nicht bloß Eingriffsermächtigungen sondern ebenso die Verordnungsermächtigungen nach Eigenart müssen dem Bestimmtheitsgebot, das staatsrechtlich ist, ausreichen. Es bedarf eines Bedürfnisses, das bestimmbar ist, für die Anordnung genehmigter Bestimmungen, da die Gesetzesform Umfang, Sinn und Inhaltsbestandteil der Befugnis, die erteilt ist, festlegen muss.

Prinzip

Welche Rechtsfolgen sich möglich aus seiner Verhaltensweise ergeben, muss der Staatsbürger wahrnehmen können. Vorhersehbar sein muss die behördliche Antwort auf Aktionen. Der Staatsbürger wäre ansonsten der Willkürlichkeit des Staatswesens gestellt. Damit ist bestimmt, dass vor allem für Gesetzestexte und für Verwaltungsakte, somit stets wenn das Staatswesen dem Staatsbürger gegenüber auftritt, eine ausreichend explizite Schreibe und eine Vorbestimmung der Rechtsfolgen Muss sein muss. Dies steht oft im Widerstreit mit der wesentlichen Abstraktheit, mit der vor allem Gesetzmäßigkeiten erarbeitet werden müssen, damit sie ebenfalls alle wesentlichen Kasus regeln.

Dass nicht alle Lebenssachverhalte, die erdenklich sind, voraussehend in den Bestimmungen genommen werden können, steht die Legislative dabei immerdar erneut vor der Problematik. Muss zudem auf außergewöhnliche Gegebenheiten per Gesetzesform eingegangen werden können. Die meisten Gesetzesformen sind daher äußerst abgeleitet erarbeitet.

Gesetzeslagen im eventuellem Widerstreit mit dem Grundsatz

In der Juristik wurde und wird bei einigen Gesetzmäßigkeiten über deren Verträglichkeit mit dem Spezialitätsprinzip erörtert. Verschiedene Gesetzeslagen schon wegen Verletzung gegen das Spezialitätsprinzip zurückgewiesen hatte der Verfassungshüter. Für das Volkszählungsgesetz von 1983 gilt das zum Beispiel, auf das das Volkszählungsurteil erging. dass der Staatsbürger, der auskunftspflichtig ist, die Wirkungen dieser Vorbestimmung nicht mehr zu ignorieren war nach Ansicht des Gerichtshofs so unbegreiflich ausgesprochen. Der Verfassungshüter war zudem im Gebiet der Telekommunikationsüberwachung zur Entscheidung gerufen.

Dass Umfang, Absicht und Stoff der Bevollmächtigung, die erteilt ist, festzusetzen sind, konkretisiert der Verfassungshüter das Bestimmtheitsgebot so. Da inhaltliche Wechselwirkungen bestehen, hat der Gerichtshof zur ausreichenderer Bedienung drei Schemas erarbeitet, die die Sichtweise auf die Interessenslage aus drei Blickwinkeln zulässt. Mittels der Selbstentscheidungsformel kann die Legislative selber beschließen, welche Fragestellungen er selber regelt oder niedergesetzlichen Handlungen überlässt. Über die Vorhersehbarkeitsformel erfasst wird der Blickpunkt des beteiligten Staatsbürgers. Bemerken können soll der Empfänger, mit welchem Trend von der Genehmigung Verwendung per Gesetzesform geleistet wird. An die Administration richtet sich die Programmformel. Was durch die Zulassung realisiert werden soll, muss für diese kenntlich sein. Bevor eine Gesetzesform verfügt wird, soll klargelegt sein, welche Charakterzüge die parlamentarische Legislative im Gespür hat.

Auf so genannte undefinierte Rechtsbegriffe zurückgegriffen werden kann um Anwendbarkeiten einer Gesetzesform elastischer zu schaffen. Ein Beurteilungsspielraum wird so dem Rechtsanwender gewährt oder ein bestimmter Ermessenspielraum eingeräumt.

Das Prinzip im Streitfrage zu Parallelen

Eine gerade Redeweise des Spezialitätsprinzips findet sich erneut in Charakter. 103 Absatz 2 GG, der vor allem für Strafgesetze fordert, dass die Strafbarkeit rechtlich festgelegt sein muss. Ein umfassendes Analogieverbot wird daraus für das Aufenthaltsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Kriminalrecht hergeleitet.

Parallelen sind in anderen Rechtsgebieten gängig, um übersehene, von anderen Bestimmungen nicht erfasste Fallen unter den Sachverhalt einer Gesetzmäßigkeit zu erfassen, das jene Falle nämlich nicht speziell mitregelt, aber vom Kerngedanken der Bestimmung eine methodisch stimmige und faire Problemlösung der Falle zulässt. Danach vergleichbar auf den genauen Kasus eingesetzt wird die analoge, vom Formulierung übrigens nicht annehmbare Gesetzesform.

Da Parallelen glatt nicht festgelegt, somit explizit rechtlich bestimmt sind, wird die reale Verwendung von Bestimmungen zu Belastungen des Übeltäters im Kriminalrecht daher ausgenommen.

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