Was ist ein Speditionsgeschäft?

Zuletzt aktualisiert: 28.04.2023

Das Speditionsgeschäft ist im 5. Abschnitt des 4. Buches des HGB in den §§ 453 bis 466 HGB normiert. Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur gem. § 453 Abs. 1 verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Dabei ist der Spediteur gem. § 454 Abs. 1 HGB auch verpflichtet, die Beförderung zu organisieren. 

Der Spediteur schließt gem. § 454 Abs. 3 HGB die erforderlichen Verträge im eigenen Namen ab. Er kann diese Verträge aber auch, falls er dazu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders abschließen.

Führt der Spediteur die Beförderung durch Selbsteintritt aus, dann gelten die Rechte und Pflichten wie bei einem Frachtführer bzw. Verfrachter (§ 458 HGB). Hinsichtlich der Haftung gelten für den Spediteur ähnliche Vorschriften wie beim Frachtführer (§§ 461 f. HGB).

Der Versender ist gem. § 453 Abs. 2 HGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

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