Was sind die wichtigsten Rechte des Eigentümers und des Besitzers?

Zuletzt aktualisiert: 01.02.2022

Das Sachenrecht enthält einige Vorschriften zum Schutz der Rechte des Eigentümers als auch des Besitzers. Im Folgenden werden vorwiegend Ansprüche des Eigentümers dargestellt. Der zentrale Anspruch ist hierbei der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer nach § 985 BGB. 

Was bedeutet die Herausgabe der Sache?

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist einer der wichtigsten Eigentumsschutzansprüche. Hiernach kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dennoch muss dieser Anspruch immer auch zusammen mit § 986 BGB gesehen werden, da diese Vorschrift ein Herausgabeverweigerungsrecht des Besitzers enthält. So kann der Besitzer nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 

Somit ergeben sich für den Anspruch auf die Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache aus § 985 BGB die folgenden drei Voraussetzungen, die zusammenfassend auch als Vindikationslage (lat.: rei vindicatio) bezeichnet werden:

  • Der Anspruchsteller ist Eigentümer (oder Miteigentümer) der Sache.
  • Der Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache, unmittelbar oder mittelbar.
  • Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchsteller kein Recht zum Besitz der Sache gem.
    § 986 BGB.

„Eigentum“ und „Besitz“ können sich nur auf Sachen beziehen. Daher muss nicht geprüft werden, ob es sich um eine Sache handelt.

Sind die Voraussetzungen der Eigentümerschaft und des Besitzes zu bejahen, dann kann der Besitzer nach § 986 Abs. 1 BGB dennoch möglicherweise ein Recht zum Besitz entgegenhalten. Ein solches Recht kann sich aus einem vertraglichen oder auch einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. 

Beispiel:
A als Verkäufer und B als Käufer haben einen Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt geschlossen. B ist Besitzer der Sache und zahlt die Raten regelmäßig. Auch wenn A zu diesem Zeitpunkt immer noch Eigentümer ist, kann B als Besitzer die Herausgabe an den Eigentümer während der Laufzeit des Vertrages verweigern.

Was bedeutet die Herausgabe von Nutzungen?

Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Ob auch Nutzungen nach den §§ 987, 990 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist davon abhängig, ob der Besitzer bösgläubig ist und seit wann. In der Regel muss ein bösgläubiger Besitzer mehr Nutzungen herausgeben als ein gutgläubiger Besitzer.

Nach § 990 BGB ist ein Besitzer bösgläubig, wenn er zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs den Mangel an Besitzberechtigung kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Erfährt er dagegen erst später, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist, dann haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 

Somit ergeben sich für den Anspruch auf die Herausgabe von Nutzungen §§ 989, 990 Abs. 1 BGB die folgenden Voraussetzungen:

  • Der Anspruchsteller ist Eigentümer (oder Miteigentümer) der Sache.
  • Der Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache, unmittelbar oder mittelbar.
  • Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchsteller kein Recht zum Besitz der Sache gem. § 986 BGB.
  • Es wurden Nutzungen nach Rechtshängigkeit (§ 987 BGB) oder nach Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 990 Abs. 1 S. 2 BGB) gezogen.

Rechtshängigkeit liegt mit Erhebung einer Klage auf Herausgabe der Sache nach § 985 BGB vor und ist somit ein prozessualer Begriff. Mit Erhebung der Klage muss sich der Besitzer darauf einstellen, die Sache möglicherweise zurückgeben zu müssen. Daher stehen dem Eigentümer ab diesem Zeitpunkt auch die Nutzungen der Sache zu.

Nutzungen sind also an den Eigentümer nur dann herauszugeben, wenn der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist und entweder verklagt wird oder bösgläubig ist. 

Der gutgläubige Besitzer muss also Nutzungen grundsätzlich nicht herausgeben, da das Recht zum Besitz für den gutgläubigen Besitzer geschützt wird. Insofern kann er während der Zeit des Besitzes an der Sache Nutzungen für sich selber ziehen. 

Hiervon macht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen. Zum einen ist der Besitzer weniger schützenswert, wenn er unentgeltlich in den Besitz der Sache gelangt ist (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB). Zum anderen hat der Besitzer sog. Übermaßfrüchte herauszugeben, d. h. gem. § 993 Abs. 1 hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (also nach §§ 818 ff. BGB) herauszugeben.

Was bedeutet Schadensersatz?

In manchen Fällen ist die Herausgabe der Sache und/oder der Nutzungen nicht möglich. Das kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Sache währen der Zeit des Besitzes beschädigt wurde oder untergegangen ist. Der Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 989 ff. BGB.

Beispiel:
Dieb D hat das gestohlene Auto in seine Garage gestellt. Am selben Abend schlug ein Blitz in der Garage, woraufhin die Garage Feuer fing und vollständig abgebrannt ist. Das darin befindliche gestohlene Auto ist ebenfalls komplett ausgebrannt. In diesem Fall ist die Sache, d. h. das gestohlene Auto, während des Besitzes untergegangen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Anspruchsteller ist Eigentümer (oder Miteigentümer) der Sache.
  • Der Anspruchsgegner ist zum Zeitpunkt der Beschädigung oder des Untergangs Besitzer der Sache.
  • Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchsteller kein Recht zum Besitz der Sache gem. § 986 BGB.
  • Eine Herausgabe der unversehrten Sache (bzw. der Nutzungen) ist nicht (mehr) möglich. Dies ist der Fall, wenn die Sache beschädigt oder zerstört ist oder an einen Dritten veräußert wurde.
  • Die Eigentumsverletzung muss zu dem Zeitpunkt entstanden sein, zu dem entweder die Rechtshängigkeit (§ 987 BGB) oder die Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 990 Abs. 1 S. 2 BGB) eintrat.
  • Die Eigentumsverletzung muss schuldhaft erfolgt sein (§ 276 BGB bzw. § 278 BGB für den Erfüllungsgehilfen).

Was bedeutet der Ersatz von Verwendungen?

Bisher wurden in diesem Kapitel nur Ansprüche dargelegt, die der Eigentümer gegen den Besitzer geltend machen kann. Umgekehrt gibt es aber auch Fälle, in denen der Besitzer den Eigentümer in Anspruch nehmen kann. Das ist beispielsweise immer dann gegeben, wenn die Sache durch den Besitzer in irgendeiner Form gepflegt oder geändert wird und dem Besitzer dadurch ein finanzieller Aufwand entstanden ist. Nach Rückgabe könnte der Eigentümer also dann durch die veranlassten Tätigkeiten einen Vorteil aus der Sache ziehen.

Es sind nur Verwendungen zu ersetzen, die durch den Besitzer durchgeführt oder beauftragt wurden. Jedenfalls müssen diese Verwendungen kostenpflichtig gewesen sein und der Sache in irgendeiner Weise zugute gekommen sein. 

Beispiele:
Pkw wird mit Airbags ausgestattet, die Gebäudefassade erhält einen neuen Anstrich, Roststellen werden am Fahrzeug beseitigt.

Allerdings obliegt dem Besitzer auch die Pflicht, pfleglich mit der Sache umzugehen und diese z. B. bei Bedarf auch instand setzen zu lassen. Insofern besteht ein Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersatz von notwenigen Aufwendungen aus § 994 Abs. 1 BGB oder auf Ersatz von nützlichen Aufwendungen aus § 996 BGB. Diese sind:

  • Der Anspruchsteller ist Eigentümer (oder Miteigentümer) der Sache.
  • Der Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache.
  • Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchsteller kein Recht zum Besitz der Sache gem. § 986 BGB.
  • Der Besitzer muss eine notwendige (§ 994 BGB) oder nützliche (§ 996 BGB) Verwendung durchgeführt haben.

Nützlichen Verwendungen können nur dann ersetzt werden, wenn es sich nicht um Luxusverwendungen handelt. Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die die Sache objektiv nicht wertvoller machen, sondern nur eine subjektive Wertsteigerung der Sache erzielen.

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