Was besagt die Offizialmaxime im Strafprozess?

Zuletzt aktualisiert: 03.03.2023

Die strafprozessuale Offizialmaxime ist eine Prozessgrundsatz, die besagt, dass die Ermittlung prinzipiell dem Staatswesen beziehungsweise den öffentlichen Stellen, somit der Anklagebehörde, obliegt, und nicht dem Verletzten. Die Verfügungsgrundsatz ist Kontrast.

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Was ist das Privatstrafrecht?

Das Rechtssystem war in frühzeitigen Nationalstaaten gegenwärtig nicht in ähnlichem Umfang nationalisiert wie heutzutage. Nicht ausdifferenziert in Strafrechtsweg und Zivilweg war die Durchführung von Rechtsbrüchen. Nur der Verletzte war stattdessen in beiden Fallen berechtigt, seine Forderungen klageweise gültig zu tätigen. Dieses sog. Privatstrafrecht kannte einen Unterschied gemäß der aktueller Rechtsfolge zwischen Privatrecht und Kriminalrecht lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge: Während zivilrechtliche Forderungen lediglich zum Ersatzmittel des Schadens berechtigten, konnte der Verletzte bei strafrechtlichen Rechten eine darüber hinausgehende Bußzahlung beanspruchen.

Dieses sog. Akkusationsverfahren des Privatstrafrechts wurde weggeschafft, als das Staatswesen sein Gewaltmonopol auf die Protektion individueller Anrechte ausweitete und die Verbrechensverfolgung von Amtsstellen wegen einleitete.

In neuerer Zeitlang finden sich verstärkt Bestandteile, die als Abnahme der Staatlichkeit im Strafprozess genannt werden können und damit historisch eine Rückrechnung auf das Privatstrafrecht darstellen. Dies sind einerseits der Täter-Opfer-Ausgleich, bei dem das Staatswesen auf seinen Strafanspruch bei Vermittlung zwischen Straftäter und Leidtragender oder bei Schadenswiedergutmachung durch den Straftäter abstreichen kann, und andererseits Prozesse der Restorative Justice, die auf eine Streitschlichtung ohne Regress auf den öffentlichen Strafanspruch abzielen.

Was besagt das Legalitätsprinzip im Strafverfahren?

Es obliegt im Strafprozess den öffentlichen Fachorganen Vorwurf aufzurichten. Der Wunsch der Betroffenen ist ohne Belang dabei. Die Strafverfolgungsorgane sind zudem gegen den ausdrücklichen Wunsch des Leidtragenders eines Verbrechens unterhalten festzustellen. Aus dem Legalitätsprinzip folgt dies. Aber an diversen Plätzen durchbrochen wird diese Devise. Ein Strafverfolgungsantrag des Leidtragenders ist so bei einigen Straftatbeständen, speziell solchen mit Bagatellcharakter oder mit persönlichem Schlag, vor einer Untersuchung notwendig oder die Möglichkeit der Privatklage begehen darf er selber.

Ein Prozessgrundsatz ist die Offizialmaxime. Sie ist nicht zu vermengen mit dem Untersuchungsgrundsatz, nach dem ein Gerichtshof beziehungsweise eine Instanz die Sachlage von sich aus feststellen muss und darin nicht auf die Äußerung oder die Beweisermittlungsanträge der Interessengruppen begrenzt ist.

Die gegensätzlicher Verfügungsgrundsatz herrscht im Zivilverfahren und im Verwaltungsprozess dagegen im Übrigen mehrheitlich.

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