Wie hängt der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren mit anderen Prozessmaximen zusammen?
Inhaltsverzeichnis
- Wie entstand der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren?
- Wie wird der Öffentlichkeitsgrundsatz im deutschen Rechtsstaat gesehen?
- Warum muss eine Gerichtsverhandlung öffentlich sein?
- Wie regelt § 169 GVG den Öffentlichkeitsgrundsatz?
- Wie wird die Öffentlichkeit bei schriftlichen Verfahren geregelt?
- Warum ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit ein Revisionsgrund?
Ein Prozessgrundsatz ist das Prinzip der Bevölkerung von Gerichtsverfahrenen. Der Prozessgrundsatz hängt mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammen.
Wie entstand der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren?
Nachdem Strafprozesse bereits im Römischen Reich zuerst publik auf den Gruppe oder dem Markt abgebracht und außerdem bereits bei den Indoeuropäern durch die sog. Thingmänner, somit alle ungezwungenen Herren des Stamms, verurteilt wurden, ging man später dazu über, Zeugenaussagen und Anhörungen des Inkulpaten hinter abgeschlossenen Pforten und in Büros abzuhalten. Aufrufe nach der Allgemeinheit der Hauptverhandlung wurden zur Zeitlang der Französischen Revolution aber erneut forte. Cesare Beccaria und Anselm von Feuerbach waren in Europa die angesehensten Befürworter des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
Wie wird der Öffentlichkeitsgrundsatz im deutschen Rechtsstaat gesehen?
Kein Verfassungsgrundsatz ist der Öffentlichkeitsgrundsatz allerdings. Aber als grundsätzliche Institution des Rechtsstaats angesehen wird er. Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt zudem aus Eigenart. 6 Absatz 1 EMRK und Wesen. 14 Absatz 1 S. 2 UN-Zivilpakt, die beide in Deutschland direkt verwendbares Gesetz darstellen und im Rangstufe über den schlichten Gesetzesformen stehen. Dass in straffen Gerichtsverfahrenen zu irgendeinem Augenblick zwischen Gültigkeit und Anfang eine staatliche Gerichtsverhandlung erfolgen muss, gebietet Absatz 1 EMRK zudem.
Warum muss eine Gerichtsverhandlung öffentlich sein?
Eine Gerichtssitzung ist lediglich außerdem publik, wenn freie Zuhörerschaften, sei es außerdem lediglich in recht eingeschränkter Anzahl, die Gelegenheit des Eintrittes haben. Die Informierung über Standort und Zeitraum der Gerichtsverhandlung, ständig durch Meldung im Gerichtshof gehört dazu. Aber im Strafverfahren ist ein unangemeldet vorschneller Verhandlungsbeginn im Arbeitsgerichtsverfahren keine Problematik. Der faktische Eintritt zum Verhandlungsraum muss zudem machbar sein. Keinen überragenderen Festsaal für den Prozess entscheiden muss der Gerichtshof bei zu erwartendem Zuschauerandrang und der Gerichtshof darf aber nicht wissentlich begrenzte Schauplätze herauswählen, um Betrachter fernzuhalten. Im pflichtgemäßen Urteil des Gerichtshofs beschränkt oder ausgenommen werden aus Sicherheitserwägungen, oder um eine Ausführung, die ungestört ist, des Rechtsverfahrens zu erlauben kann der Zugriff. Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht klargelegt, dass der Rechtsanspruch des Pressewesens wegen der Zusendung von Urteilsabschriften in Strafprozessen ebenfalls einschließt, dass die Personennamen von Gerichten, Laienrichterinnen, Anklagevertretern und Verteidigern nicht zensiert werden dürfen.
Wie regelt § 169 GVG den Öffentlichkeitsgrundsatz?
In § 169 GVG findet sich eine eindeutige juristische Bestimmung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Dem Prinzip nach sind fernseh-, Videoaufnahmen, Rundfunkaufnahmen zum Ziel der allgemeinen Publikation oder Aufführung ihres Inhaltsbestandteils demnach nämlich unerlaubt und fernseh-, Rundfunkaufnahmen, Videoaufnahmen zum Ziel der allgemeinen Aufführung oder Publikation ihres Inhaltsbestandteils können aber unter den in § 169 GVG im Einzelnen bezeichneten Bedingungen gestattet werden.
Wie wird die Öffentlichkeit bei schriftlichen Verfahren geregelt?
Unter speziellen Gegebenheiten ist die Bevölkerung bei Prozessen ausgelassen: In handschriftlichen Prozessen ist die Bevölkerung gewöhnlich aus nützlichen Ursachen ausgelassen, da keine staatliche Akteneinsicht ausgeführt wird. Wenn diese ein ordnungsgemäßes Interessiertsein plausibel machen, darf so lediglich beispielsweise in zivilrechtlichen Rechtsverfahren gemäß § 299 ZPO außerdem Einsichtnahme in die Urkunden Dritten ohne Genehmigung der Interessengruppen gestattet werden. Bei Jugendstrafverfahren ( § 48 JGG ), Familiensachen und Unterbringungssachen als auch bei Dingen, die die staatliche Bestimmung, die Tugendhaftigkeit oder den Geheimnisschutz bedrohen könnten, muss beziehungsweise kann die Allgemeinheit ausgenommen werden.
Warum ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit ein Revisionsgrund?
Wird die Allgemeinheit zu Unrechtmäßigkeit ausgelassen, so ist dies ein unwiderruflicher Revisionsgrund im Strafprozess gemäß § 338 Nr. 6 StPO, im Zivilprozess gemäß § 547 Nr. 5 ZPO und im Verwaltungsprozess gemäß § 138 Nr. 5 VwGO.