Was bedeutet das Niederstwertprinzip?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Das Niederstwertprinzip ist ein Leitsatz ordnungsgemäßer Buchhaltung, der bei der Erstellung einer Unternehmensbilanz als Bewertungsverfahren zu achten ist. Das Niederstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und bezieht sich exklusiv auf die Folgebewertung von Anlagegegenständen und Verschulden, die beim Zugriff gem. § 253 HGB mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten beziehungsweise mit dem Erfüllungsbetrag gewertet wurden.

Aus diesem üblichen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seitenteile der Bilanzaufstellung zwei gegenteilige Bewertungsprinzipien: Während die Passivseiten zum höchstmöglichen Anteil erfasst werden, muss bei den Aktivposten nach § 253 Absatz 1 Aussage 1 HGB von den beiden denkbaren Wertansätzen der geringere ausgewählt werden.

Demnach auf den Geldwert ungeplant geschrieben werden Vermögenswerte der Firma, zu dem sie am Bilanzstichtag veräußert werden könnten. Die Bescheinigung nicht realisierter Verlustgeschäfte und daher der Gläubigerschutz ist Sinngehalt des Niederstwertprinzips.

Was sind die Ausprägungen des Niederstwertprinzips?

Das Niederstwertprinzip besteht in zwei Erscheinungsformen:

  • Das Umlaufvermögen betrifft das strikte Niederstwertprinzip. Auf alle Vermögenswerte des Umlaufvermögens anzuwenden ist der Grundsatz, bei dem die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die fortgeführt sind, die faktische Wertigkeit übersteigen. Hierbei wird nicht zwischen wertbeständiger und zeitweiliger Minderung unterschieden, d. h. eine Auslegung über die Dauer einer Minderung durch den Bilanzierenden ist nicht gestattet. ( § 253 Absatz 4 HGB ) ein Anlagegegenstand ist danach durch eine außerordentliche Wertverminderung mit einem kleineren Marktwert anzusetzen. Der Marktwert ergibt sich aus einem Gleichgewichtspreis oder Börsenpreis am Abschlussstichtag.
  • Das Anlagevermögen betrifft das Niederstwertprinzip, das gemildert ist. Ein Entscheidungsspielraum wird da dem Bilanzierenden geboten, in dem er unter den Bedingungen einer richtigen geschäftlichen Bewertung, selber über die Dauer einer Minderung zu beschließen hat. Ist vom Bilanzierenden eine wertbeständige Minderung ermittelt worden, so sind alle beteiligten Posten des Anlagevermögens auf die die fortgeführten Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten unterschreitende Summe abzuschreiben. Geht man stattdessen von einer nicht bleibenden Minderung aus, so gilt bei den gedanklichen Vermögenswerten des Anlagevermögens und beim Sachanlagevermögen ein Wertminderungsverbot. Ein Wertminderungswahlrecht besteht bei den Finanzanlagen da aber.

Wonach im Umlaufvermögen Wertverminderungen wegen künftiger Wertschwankungen stattfinden können, war die bis 2009 geltende Bestimmung unter dem Niederstwertprinzip, das erweitert ist, zu verstehen. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 verdrängt ist diese Fassung.

Steigt der Preis nicht abnutzbarer Sachen des Anlagevermögens in nachmaligen Finanzjahren wieder oder fallen die Ursachen für die Wertverminderungen weg, muss eine Attribuierung gemacht werden, wobei die frische Herangehensweise die fortgeführten Anschaffungskosten nicht übersteigen darf ( § 253 Absatz 5 HGB ). Seit Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes existiert das früher anwesende Zuschreibungswahlrecht für Personengesellschaften ebenso nicht mehr.

Wie wird das Niederstwertprinzip in der Steuerbilanz angewendet?

§ 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. kann in der Steuerbilanz lediglich bei geschätzt bleibender Minderung auf den niedereren Teilwert ausgeschrieben werden. Steuerliche Stimmrechte – wie bspw. die Vorgehensweise des niedereren Teilwerts können EStG – eigenständig von der Vorgehensweise in der Bilanz angewandt werden. In Altfällen findet die Abschreibungspflicht, die bis zum BilMoG bestehend ist, auf den geringeren Sachwert auf Grundlage der Geltung nach § 5 Absatz 1 S. 1 EStG daher lediglich gegenwärtig Einsatz.

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