Was ist eine Nennbetragsaktie?

Zuletzt aktualisiert: 24.03.2023

Ein Anteilschein ist die Nennbetragsaktie. Der Anteilschein verbrieft durch einen Nominalwert eine Anteilnahme am Stammkapital einer Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft auf Anteilsscheine. Die Stückaktie ist Gegensatzwort.

Wie wird der innere Wert einer Nennbetragsaktie bestimmt?

Mit der Aussage eines strikten Nominalwertes emittiert wird die Nennbetragsaktie. Der Nominalwert wird in der Bestimmung der Aktiengesellschaft bestimmt. Dieser Nominalwert muss dabei heutzutage wenigstens 1 Euro oder ein Vielfaches davon ausmachen.

Das Gründungskapital ergibt die Addition aller Nennbeträge der Nennbetragsaktien, die ausgegeben sind. Die Nennbetragsaktie verkörpert deshalb den Kapitalanteil am Stammkapital im Relation des Nennbetrages eines Anteilsscheins zum Gesamtbetrag des Stammkapitals. Der innere Sachwert der Nennbetragsaktie ist großteil nicht mit dem Nennbetrag gleichartig, sondern ergibt sich aus dem Kurswert, der bei gelungenen Firmen über dem Nennbetrag der Anteilsscheine liegt.

Wie hat sich der Mindestnennbetrag von Aktien im Laufe der Geschichte entwickelt?

Auf eine langjährigere Historie als die Stückaktie zurücksehen kann die Nennbetragsaktie. Weil die Anhöhe … der individuellen Anteilsscheine anzugeben war, enthielt schon die ordentliche Gesetzesform über die Aktiengesellschaften vom November 1843 mittelbar in § 2 Nr. 3 PGAG die Anforderung der Bescheinigung eines Nennbetrages. Davon war ebenfalls im ADHGB vom Mai 1861 die Darstellung, zudem bestand die Pflicht der Anteilseigner zur Bezahlung des Nominalbetrages. Den Mindestnennbetrag von 100 Vereinsthalern brachte die Aktienrechtsnovelle vom Juni 1870. Es gab im Juli 1884 einen Mindestnennbetrag von 1.000 Mark. Das Handelsgesetzbuch hielt an diesem Nennbetrag im Mai 1897 mit wenigstens 1000 Reichsmark fest ( § 180 HGB ). Die Reichsmark wurden im Januar 1937 außerdem ins neuartiges Aktiengesetz aufgenommen. Kleinanleger von Wertpapieren weghalten sollte der starke Nominalbetrag. Es kam im August 1949 im Eigenschaft der Geldreform zu einem Nominalbetrag von 100 DM. Das AktG vom September 1965 brachte die 50 DM-Aktie, im Juli 1994 kam es zur grundsätzlicher Herabminderung auf 5 DM, was das Aktiensplitting fast unerreichbar machte. Erst durch die Gesetzesform über die Genehmigung von Stückaktien vom 25. März 1998 kam die Stückaktie auf die Börse. Der Mindest-Nennbetrag für Nennbetragsaktien beträgt seit Januar 1999 einen Euro.

Was ist bei einem Aktiensplit oder einer Aktienzusammenlegung im Falle von Nennbetragsaktien zu beachten?

Dass Anteilsscheine entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien abgegeben werden dürfen, ist in § 8 Absatz 1 AktG festgelegt. Dass lediglich eine Art durch die Firma, die emittierend ist, ausgesucht werden darf, ergibt sich daraus. Welche Art vorgegeben wird, legt die Bestimmung gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 4 AktG fest. Auch pro Firma verschiedene Nennbeträge auszugeben ist dagegen machbar. Die Summe des Einlagekapitals, das auf den Anteilsschein vom Anteilseigner zu leistend ist, auf das Stammkapital bezeichnet der Nennbetrag, der auf die Aktienzertifikate aufgedruckt ist. Weil es keine Aktienzertifikate mehr gibt, sind bei der derzeitigen stückelosen Girosammelverwahrung oder dem Wertrecht Nennbeträge nicht mehr erkennbar.

die Jungen Wertpapiere unter dem Nominalwert der Alten Shares auszugeben ist bei der Ausgabe Junger Shares bei einer Kapitalerhöhung untersagt, weil Shares dürfen für eine wenigere Summe als den Nennbetrag oder den Preis, der auf die individuelle Stückaktie entfallend anteilig ist, des Gründungskapitals nicht abgegeben werden.

alle Wirkungen, die ausgegeben sind, gegen die Anteilsscheine, die mit dem erneuten Nominalwert versehen sind, auszutauschen ist im Situation von Nennbetragsaktien bei einer Aktienaufteilung oder einer Aktienzusammenlegung notwendig. Dieses war speziell zeitiger eine recht umfangreiche Unternehmung, was einer der Ursachen war, weshalb solche Geschehen vielmehr selten waren. Die meisten Anteilsscheine liegen inzwischen aber bloß als Sammelurkunde vor, muss so dass in diesen Fallen bloß dieses Schriftstück getauscht werden.

Was ist in Österreich und der Schweiz bezüglich Nennbetrags- und Stückaktien erlaubt?

( § 8 Absatz 1 öAktG ) lässt Österreich auch neben der Nennbetragsaktie die Stückaktie zu. § 17 Ziffer können nennbetrags- und Stückaktien ebenfalls da nicht gleichzeitig abgegeben werden (. 4 öAktG ). Es gibt in der Schweiz lediglich die Nennbetragsaktie. deren Nominalwert muss wenigstens 1 Rappen ausmachen. Debattiert wird die Initiierung der Stückaktien.

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