Was ist das Lagergeschäft?

Die Vorschriften zum Lagergeschäft finden sich im 6. Abschnitt von Buch 4 im HGB, und zwar in den 

§§ 467 bis 475h HGB. Gem. § 467 Abs. 1 HGB wird der Lagerhalter durch den Lagervertrag verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird gem. § 467 Abs. 2 HGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Handelt es sich bei dem Einlagerer um einen Verbraucher, dann ist der Lagerhalter gem. § 468 Abs. 2 HGB verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Einlagerer ist in diesem Fall lediglich dazu verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten, wobei für die Unterrichtung keine Form vorgeschrieben ist.

Für den Einlagerer gelten ähnliche Haftungsvorschriften wie für den Absender beim Frachtvertrag. Ist der Einlagerer jedoch ein Verbraucher, dann hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft (§ 468 Abs. 3 und 4 HGB). 

Gem. § 475 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte oder wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

Sind durch den Lagervertrag Forderungen begründet, kann der Lagerhalter ein Pfandrecht am eingelagerten Gut ausüben (§ 475b HGB). Dieses Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Zum Lagerschein enthält § 475c HGB zusätzliche Angaben. 

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