Was ist ein Konzernabschluss?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Ein Zwischenabschluss oder Jahresabschluss eines Unternehmens ist ein Konzernabschluss. Sowohl den Angehörigen des Unternehmens sowie fremden Empfängern er soll zur Informierung und zur Entscheidungsfindung bedienen, indem er die Ertragslage, Finanzlage und Vermögenslage eines Unternehmens darstellt. Die Einzelabschlüsse der Konzerne werden zur Aufstellung des Konzernabschlusses zuerst unifiziert und zu einem Summenabschluss zusammengefasst. Dieser wird nachfolgend durch Konsolidierungsmaßnahmen um die Verknüpfungen und ökonomische Relationen zwischen den Konzernen abgearbeitet. Nach der Einheitsfiktion, die ebenfalls Einheitsgrundsatz bezeichnet wird, ist ein Konzernabschluss so darzustellen, als ob das Unternehmen ein gemeinsamer Konzern wäre.

Das Mutterunternehmen kann in einem Unternehmen auf die Tochtergesellschaften, die zum Unternehmen gehörend sind, eine dominante Beeinflussung betreiben. Es gibt dadurch häufig zwischen den Konzernen Partnerschaften. Die Partnerschaften würden selbstständige Firmen gewöhnlich nicht einlaufen. In dem Normalfall auf das Unternehmen gerichtet ist ihr Geschäft und ihr Geschäft kann wohler im Konzernzusammenhang bewertet werden. Die Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochtergesellschaften haben deshalb häufig eine schwächere Relevanz als die Einzelabschlüsse von selbstständigen Firmen. Wohler wiedergegeben werden kann die Ertragslage, Finanzlage und Vermögenslage eines Unternehmens durch einen Konzernabschluss. Mithelfen die Ertragslage, Finanzlage und Vermögenslage der individuellen Konzerne stärker zu verstehen kann dieser ebenfalls.

Landesweite Börsenordnungen, Gesetzeslagen, anderweitige Rechnungslegungsvorschriften oder notarielle Abkommen bestimmen, ob ein Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat. Welche Gesellschaften in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, wird von den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften reguliert.

Jeweils abhängig von Rechnungslegungssystem ist das Ausmaß des Konzernabschlusses verschiedenartig. Vielfach schreiben die Rechnungslegungsvorschriften vor, dass der Konzernabschluss eine Konzernbilanz, eine Gewinnrechnung und Verlustrechnung oder eine Gesamtergebnisrechnung, einen Konzernanhang, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, außerdem Eigenkapitalspiegel bezeichnet, und eine Kapitalflussrechnung beinhalten soll. Bestandteil eines Konzernabschlusses sein kann zudem eine Segmentberichterstattung. In Deutschland und Österreich um einen Konzernlagebericht zu komplettieren ist ein Konzernabschluss.

Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses steht in Deutschland im Vordergrund. Weder der Ausschüttungsbemessung noch als Basis für die Ertragsbesteuerung dient er de jure.

Was ist die Konzernabschlusserstellung?

Man bezeichnet als Konzernrechnungslegung alle Aktionen und organisatorische Handlungen zur Offenbarung und Festlegung eines Konzernabschlusses nach generell respektierten Rechnungslegungsvorschriften.

Fusionen von Firmen zu einem Konzernunternehmen haben seit Mitte des Jahrhunderts, das 20. ist, kontinuierlich angewachsen. Die Konzernunternehmen sind anhaltend globaler geworden, sowohl hinsichtlich der Konzerne, die zu ihnen gehörend sind,, sowie im Hinsicht auf die Absatzmärkte, an denen sie agieren. Immerzu mehr Gesellschaften wurden dieser Entstehung anschließend rechtlich angewiesen einen Konzernabschluss aufzustellen. Viele Staaten wollen durch die Pflicht oder das Stimmrecht, Konzernabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards aufzustellen die Konzernabschlüsse der Konzernunternehmen ihres Staats weltweit ähnlich anstellen.

Lediglich Aktiengesellschaften wurden in Deutschland mit dem Aktiengesetz von 1965 zuerst zur Konzernrechnungslegung angeordnet. Die Konzernrechnungslegungspflicht wurde mit dem Publizitätsgesetz von 1969 auf riesige Unternehmen mit Mutterunternehmen anderer Rechtsformen ausgeweitet. Die landesweiten Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung in der Europäischen Union wurden sich im Haltung der Durchführung der EG-Richtlinie, die 7. ist, zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts von 1983 genähert. Die Direktive wurde in Deutschland durch das Bilanzrichtliniengesetz von 1985 verwirklicht. Das Bilanzrichtliniengesetz führte die grundlegenden Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch ein. Das Weltabschlussprinzip wurde mit dem Bilanzrichtliniengesetz außerdem eingebracht. Die Konzernrechnungslegungspflicht wurde in Österreich erstmals durch das Rechnungslegungsgesetz von 1990 eingebracht. Das Rechnungslegungsgesetz trat am 1. Januar 1994 in Organ. Die Legislative, die deutsch ist, erlaubte von 1998 bis 2004 börsengehandelten Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach weltweiten Rechnungslegungsvorschriften, so zum Beispiel nach den IFRS oder US-GAAP, anstelle eines Konzernabschlusses nach den Bestimmungen, die deutsch handelsrechtlich sind, aufzustellen. Durch EU-Verordnung 1606 / 2002 wurden kapitalmarktorientierte Firmen der EU für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, angestellt, einen Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen, die von der EU durch einen Endorsement-Prozess angenommen wurden. Allen anderen Mutterunternehmen die Wahlberechtigung zugestanden, einen Konzernabschluss entweder nach den IFRS oder dem Handelsgesetzbuch beziehungsweise dem Unternehmensgesetzbuch aufzustellen haben Deutschland und Österreich.

Was regelt die Konzernrechnungslegungspflicht in Deutschland und Österreich?

Zur Errichtung eines Konzernabschlusses durch landesweite Börsenordnungen, Gesetzeslagen, übrige Rechnungslegungsvorschriften oder notarielle Abkommen zugesagt werden Firmen. Das Handelsgesetzbuch und das Publizitätsgesetz regeln in Deutschland die Konzernrechnungslegungspflicht. Für Firmen gilt dies ebenfalls. Die Firmen müssen laut EU-Verordnung ihren Konzernabschluss nach IFRS aufsetzen. U. a. das Unternehmensgesetzbuch verpflichtet in Österreich Firmen zur Einrichtung eines Konzernabschlusses. Firmen, die an den US-amerikanischen Aktienbörsen aufgelistet sind, verpflichtet die US-amerikanische Kapitalmarktaufsicht, United States Securities and Exchange Commission, in der Regulierung S-X zur Einrichtung eines Konzernabschlusses nach den US-GAAP beziehungsweise IFRS.

Nach deutschem und österreichischem Gesetz sind Mutterunternehmen prinzipiell zur Einrichtung eines Konzernabschlusses gebunden, wenn sie eine Tochterfirma, das in einen Konzernabschluss eingebunden werden muss, beherrschen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht damit lediglich für Unterordnungskonzerne. Zur Errichtung eines Konzernabschlusses auf der obersten Konzernebene nicht beauftragt sind Gleichordnungskonzerne. Wenn sie kurze Voraussetzungen erfüllen, besteht in Deutschland für Firmen jeder Rechtsform des Zivilrechts eine Konzernrechnungslegungspflicht. Aber gem. § 11 Absatz 5 PublG nicht zur Errichtung eines Konzernabschlusses gebunden sind Einzelunternehmungen und Personengesellschaften. Die Personengesellschaften betreiben keinen Betrieb, der oder lediglich einen vermögensverwaltend ist, ohne Konzernleitung.

Eine Firma, die grundhaft zur Einrichtung eines Konzernabschlusses bestellt ist, kann aber von der Konzernrechnungslegungspflicht freigestellt sein, wenn sie in einen Konzernabschluss, der genaue Voraussetzungen erfüllt, eingeschlossen wird. Darüber hinaus ist ein Mutterunternehmen von der Konzernrechnungslegungspflicht freigestellt, wenn das Unternehmen, an dessen Leitung es steht, feste Größenkriterien unterschreitet.

Was ist das Control-Konzept und wie wird damit ein Mutter-Tochter-Verhältnis festgestellt?

Konzernrechnungslegungspflichtig ist ein Mutterunternehmen prinzipiell. Das Mutterunternehmen beherrscht wenigstens eine Tochtergesellschaft direkt oder indirekt. Das Mutter-Tochter-Verhältnis nach dem Control-Konzept wird im Übereinstimmung mit den meisten Rechnungslegungsstandards, beispielsweise den US-GAAP und den IFRS in Deutschland und Österreich ermittelt. Ob ein Mutter-Tochter-Verhältnis nach der Konzeption der gemeinsamen Regie vorliegt, ist in Österreich ergänzend zu überprüfen.

Wenn wenigstens ein Merkmal aus einer Aufzählung von Voraussetzungen entsprochen ist, liegt nach dem Control-Konzept ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht in Deutschland gem. § 290 Absatz 2 HGB wenn einem Mutterunternehmen.

  1. bei einer anderen Firma der Großteil der Wahlrechte der Teilhaber zusteht,
  2. bei einer anderen Firma das Anrecht zusteht, die Mehrzahl der Teilnehmer der die Geldpolitik und Geschäftspolitik beherrschenden Verwaltung, Leitungsorgans oder Aufsichtsorgans zu befehlen oder abzuberufen, und die zeitgleich Teilhaber ist,
  3. das Anrecht zusteht, die Geldpolitik und Geschäftspolitik auf Grundlage eines mit einer anderen Firma abgeschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grundlage einer Vorschrift in der Vorschrift der anderen Firma festzusetzen, oder
  4. wenn man bei ökonomischem Betracht den Großteil der Gefahren und Möglichkeiten einer Firma trägt, das zur Verwirklichung eines dicht eingeschränkten und exakt definierten Zieles des Mutterunternehmens dient. Neben Firmen Zweckgesellschaften können außerdem weitere rechtliche Menschen des Zivilrechts oder kurze unselbständige Fonds des Zivilrechts sein.

Nicht lediglich die Anrechte des Mutterunternehmens, sondern ebenso die seiner Tochtergesellschaften und die Nutzungsrechte von Leuten werden bei der Nachprüfung der Charakteristika, die oben genannt sind, erfasst. Die Leuten handeln für Abrechnung dieser Firmen.

Der § 244 Absatz 2 UGB legt in Österreich Merkmale zur Ermittlung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nach dem Control-Konzept fest. Die Control-konzepte sind den ersten drei der vorstehenden Voraussetzungen vergleichbar.

Nach der Konzeption der vereinten Führung ist ein Konzernabschluss aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen an einer Tochtergesellschaft im Ausmaß des § 228 UGB engagiert ist und beide Firmen unter einer gemeinsamen Regie stehen. Wenn maßgebende Funktionalitäten, wie Geldpolitik und Geschäftspolitik, vom Wunsch des Mutterunternehmens angewiesen sind, ist dies der Sachverhalt.

Wenn die alleinige Tochtergesellschaft aufgrund von Einbeziehungswahlrechten nicht in den Konzernabschluss eingeschlossen werden braucht, besteht keine Konzernrechnungslegungspflicht. Dies ist nach § 296 HGB im Wesentlichen der Sachverhalt, wenn:

  1. die Tochtergesellschaft für die Beschreibung der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Unternehmens von nebensächlicher Wichtigkeit ist,
  2. enorme und anhaltende Einschränkungen die Exekution der Nutzungsrechte des Mutterunternehmens in Beziehung auf den Besitzstand oder die Geschäftsleitung jener Firma dauerhaft beeinträchtigen,
  3. die für die Errichtung des Konzernabschlusses notwendigen Informationen nicht ohne unmäßig hohe Kosten oder Verspätungen zu erlangen sind oder
  4. die Beteiligungen der Tochtergesellschaft exklusiv zum Heftzwecke ihrer Weiterveräußerung unterhalten werden.

Ein Einbeziehungswahlrecht liegt nach § 249 UGB in Österreich lediglich bei Bestehen der ersten drei Merkmale vor.

Wann ist ein Mutterunternehmen von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit?

Wenn man einen Konzernabschluss nach IFRS in Zusammenhang mit beifügenden handelsrechtlichen Bestimmungen aufstellt, ist ein Mutterunternehmen gem. § 315e HGB von der Errichtung eines Konzernabschlusses nach deutschem Handelsrecht freigestellt. Darüber hinaus ist er gem. § 291 beziehungsweise § 292 HGB freigestellt, wenn es als Tochtergesellschaft in einen Konzernabschluss eingeschlossen wird, der genaue Voraussetzungen einhalten muss, und wenn er dementsprechende Informationen über die Freistellung im Annex seines selbständigen Einzelabschlusses macht.

Kapitalmarktorientierte Firmen, darum solche, deren Handelspapiere an einem organisierten Marktplatz gestattet sind oder die deren Genehmigung verlangt haben, können nicht durch einen Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens von der Konzernrechnungslegungspflicht freigestellt werden.

Größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht

Wenn das Unternehmen bei zwei der drei Indizes Bilanzsumme, Umsatzerlöse und gewöhnliche Mitarbeiterzahl am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag die Grenzwerte des § 293 HGB beziehungsweise des § 246 UGB unterschreitet, braucht in Deutschland und Österreich ein Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufschlagen.

Nicht-Kapitalgesellschaften, zum Beispiel Einzelkaufleute, Kooperativen und Personengesellschaften, die einen uneingeschränkt haftenden Teilhaber haben, sind in Deutschland erst zur Errichtung eines Konzernabschlusses verfügt, wenn für drei nacheinander künftige Konzernabschlussstichtage jeweilig wenigstens zwei der drei Schwellen des § 11 PublG überquert sind.

Wie die Größenkriterien festgestellt werden, hängen bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne uneingeschränkt haftenden Teilnehmer die Schwellen davon ab. Wogegen bei der Nettomethode die Wertigkeiten einem Pro-forma-Konzernabschluss zu ersehen sind, sind die Einzelbilanzen der Konzerngesellschaften dazu nach der Bruttomethode ohne Zusammenführung aufzusummieren.

Folgende Übersicht zeigt die unterscheidbaren Schwellen:

Die Größenbefreiungen gelten nicht für kapitalmarktorientierte Firmen, das heißt solche, deren Handelspapiere an einem organisierten Absatzmarkt gestattet sind oder die deren Genehmigung eingereicht haben. Mutterunternehmen mit Standort in Deutschland, die Kreditanstalten oder Finanzdienstleistungsinstitute oder Versicherungsunternehmen sind, müssen gem. § 340i und § 341i HGB zudem einen Konzernabschluss aufsetzen, wenn ihr Unternehmen die Größenkriterien unterschreitet.

Wie wird eine Tochtergesellschaft in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen definiert?

Konsolidierungskreis im näherem Zweck bezeichnet wird die Fraktion der in den Konzernabschluss komplett einbezogenen Firmen. Das Mutterunternehmen und alle Tochtergesellschaften sind selbstständig vom Gebiet ihres Platzes in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn nicht ein Einbeziehungswahlrecht in Erfordernis eingenommen wird oder ein Einbeziehungsverbot greift. Verlieren die Konzerne die Beherrschung über eine Tochtergesellschaft, so ist dieses nicht mehr in den Konzernabschluss einzubeziehen. Wann eine Firma eine Tochtergesellschaft ist, regeln die respektiven Rechnungslegungssysteme andersartig.

Für Konzernabschlüsse, die nach deutschem oder österreichischem Bilanzrecht montiert werden, gilt für die Anordnung des Konsolidierungskreises dieselbe Begriffsbestimmung der Tochtergesellschaft, die bei der Aussage der Konzernrechnungslegungspflicht eingesetzt wird. Firmen haben in diesen Rechnungslegungssystemen in einigen Fallen ein Stimmrecht, eine Firma in den Konzernabschluss einzubeziehen. Gleichartig mit dem zutreffenden Stimmrecht bei der Aussage der Konzernrechnungslegungspflicht ist das Stimmrecht.

Eine Tochterfirma ist nach den IFRS eine Firma. Die Firma wird von einem Mutterunternehmen kontrolliert. Wenn das Mutterunternehmen gerade oder über andere Tochtergesellschaften mehr als die Hälfte der Wahlrechte an jenem hält, ist dies nach IAS 27 die Sache. Ist dies nicht die Lage, kann man nach IAS 27 die Beherrschtheit zudem betreiben, wenn er die Gelegenheit hat

  • kraft einer mit anderen Aktionären abgeschlossenen Übereinkunft über mehr als die Hälfte der Wahlrechte zu besitzen,
  • gemäß einer Bestimmung oder einer Übereinkunft die Geldpolitik und Geschäftspolitik der Firma festzusetzen,
  • die Mehrzahl der Teilnehmer der Geschäftsführungsorgane und / oder Aufsichtsorgane zu berufen oder abzuberufen, wobei die Befugnis über die andere Firma bei diesen Einrichtungen liegt oder
  • die Majorität der Vota bei Treffen der Geschäftsführungsorgane und / oder Aufsichtsorgane oder eines gleichberechtigten Leitungsgremiums festzusetzen, wobei die Befugnis über die andere Firma bei diesen Körperorganen liegt.

Potentielle Wahlrechte werden bei der Berechnung der Stimmrechtsmehrheit außerdem dazugerechnet. Hätte das Mutterunternehmen die aufgrund entschiedener Finanzinstrumente, beispielsweise Aktienoptionen, am Abgabetermin ankaufen können. In den Konzernabschluss eingeschlossen werden brauchen lediglich für den Konzernabschluss unbedeutende Tochterunternehmen nicht. Die IFRS kennen andere -verbote oder Einbeziehungswahlrechte nicht.

Wie ein Mutterunternehmen eine Tochtergesellschaft regieren kann, beschreiben IAS 27 und SIC 12 nochmal sonstige Wege. Ob Konzerne eine Zweckgesellschaft beherrschen, ist aufgrund einer ökonomischen Beziehung Betracht der Relation des Unternehmens zur Zweckgesellschaft zu beschließen.

Das IASB hat mit der Amtsenthebung des IFRS 10 neuartige Merkmale zur Begriffsbestimmung des Konsolidierungskreises gestellt. Eine Firma beherrscht danach eine Tochtergesellschaft, wenn.

  • schwanke Rückflüsse bekommt beziehungsweise ein Recht auf diese hat und
  • diese Rückflüsse aufgrund seiner Machtstellung über die Tochtergesellschaft einwirken kann.

Ob eine Beherrschtheit im Bestimmung von IFRS 10 vorliegt, ist die ganze Partnerschaft zwischen Tochtergesellschaften und Konzernunternehmen bei der Ermittlung zu untersuchen. SIC 12 und grundlegende Teilbereiche von IAS 27 löst IFRS 10 ab. Geboten für Rechnungsjahre anzuwenden ist er. Die Rechnungsjahre beginnen am oder nach dem Januar, der 1. ist, 2013. Er kann ehrenamtlich aber ebenfalls zuvor verwendet werden.

Welche Gesellschaften in den Konzernabschluss eingeschlossen werden, hat wesentliche Wirkung auf die Äußerung des Konzernabschlusses. Alle Rechnungslegungssysteme verlangen deshalb vom Abschlussadressaten, die einbezogenen Firmen zu benennen, die Änderung des Konsolidierungskreises gegenüber dem Vorjahr durch ergänzende Informationen zu erklären und Einbeziehungswahlrechte kontinuierlich auszuüben.

Durch das Mutterunternehmen gerade oder mittelbar kontrolliert werden die Tochtergesellschaften des Konsolidierungskreises im intimerem Zweck. Sie werden deshalb mit allen Vermögenswerten und Verschulden durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eingeschlossen. Gemeinschaftsunternehmen, die Konzerne mit einem oder mehreren nicht zum Unternehmen gehörenden Firmen gemeinsam führen, und assoziierte Firmen, auf die Konzerne eine zentrale Wirkung ausüben, sind gering ausgeprägt an das Mutterunternehmen abgebunden. Sie werden im deutschen und österreichischen Bilanzrecht deshalb zum Konsolidierungskreis im anschließendem Sinngehalt abgezählt, da ihre Verknüpfung zum Mutterunternehmen aber erheblich ist. Sie werden im Konzernabschluss durch Quotenkonsolidierung beziehungsweise durch die Bestandsaufnahme nach der Equitymethode insbesondere beachtet. Bei Bestehen der Bedingungen nach der Equitymethode in den Konzernabschluss einzubeziehen sind Tochtergesellschaften. Die Tochtergesellschaften werden aufgrund von Einbeziehungswahlrechten nicht in den Konzernabschluss eingeschlossen. Im Konzernabschluss ähnlich zum Einzelabschluss abgerechnet werden Verknüpfungen zu Firmen mit wenigerer Heftigkeit, beispielsweise Anteilnahmen ohne relevante Wirkung.

Wie werden die Einzelabschlüsse der Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss integriert?

Auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der individuellen Konzerne gestellt wird ein Konzernabschluss. Diese sollten nach möglichkeit nach ähnlichen Prinzipien angelegt sein, damit der Konzernabschluss das Unternehmen so abbildet, als sei er eine vereinte Firma. Dass fordern die meisten Rechnungslegungssysteme deshalb.

  • die Einzelabschlüsse nach den identischen Rechnungslegungsnormen gestellt werden,
  • in den Einzelabschlüssen vergleichbare Abschlüsse nach konzerneinheitlichen Methodiken abgerechnet und gewertet werden,
  • die Einzelabschlüsse in der Valuta des Konzernabschlusses angelegt werden,
  • die Aufgliederung der Einzelabschlüsse nach dem konzerneinheitlichen System erfolgt und
  • die Einzelabschlüsse auf denselben Bilanzstichtag gestellt werden.

Tochtergesellschaften müssen aufgrund landesweiter rechtlicher Maßgaben häufig einen Einzelabschluss erstellen. Der Einzelabschluss entspricht nicht diesen Leistungsanforderungen des Konzernabschluss. Diese müssen wenigstens zum Geschäftsjahresende deshalb einen Einzelabschluss für rechtliche Daseinszwecke und einen Einzelabschluss für Konzernzwecke aufsetzen. Der Konzernzwecke wird außerdem Handelsbilanz II bezeichnet.

Der Konzernabschluss ist in den meisten Rechnungslegungssystemen, so ebenso gemäß § 299 Absatz 1 HGB im deutschen Bilanzrecht auf den Abgabetermin des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. Der Konzernabschluss kann im österreichischen Bilanzrecht gemäß § 252 Absatz 1 UGB zudem auf einen hiervon abseitigen Zeitpunkt der Jahresabschlüsse der beträchtlichsten Firmen oder der Mehrheit der in den Konzernabschluss einbezogenen Firmen montiert werden.

Der Termin des Konzernabschlusses sollte vom Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft abstechen, diese müssen grundlegend einen Zwischenabschluss auf den Konzernstichtag erstellen. Ein auf einen zeitligeren Zeitpunkt lebhafter Schluss kann im deutschen und österreichischen Bilanzrecht als auch in äußerst gelegentlichen Situationen ebenso nach den IFRS aber anstelle des Zwischenabschlusses eingeschlossen werden. Der Zeitpunkt darf in jener Falle aber höchstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Konzernabschlusses stehen. In der Konzernbilanz und der Verlustrechnung und Konzern-Gewinnrechnung zu beachten oder im Konzernanhang anzugeben sind Abläufe von beachtlichem Gewicht für die Ertragslage, Finanzlage und Vermögenslage einer in den Konzernabschluss einbezogenen Firma. Die Konzernabschlüsse sind zwischen dem Abschlussstichtag dieses Werks und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses aufgetreten.

Viele Konzernunternehmen setzen als Werkzeug zur Sicherstellung der gleichmäßigen Bestandsaufnahme bei der Festsetzung des Konzernabschlusses Konzernbilanzierungsrichtlinien ein. Diese beschreiben, wie aus Ansicht der Konzernmutter im Unternehmen oft auftretenden Bilanzierungsvorfälle abzurechnen sind. Neben der Ablichtung von Bilanzierungsvorschriften, legen sie fest, wie das Unternehmen Bilanzierungswahlrechte ausübt und nach welchen Verfahrensweisen das Unternehmen Berechnungen vornimmt. Sie erhalten darüber hinaus Begriffsklärungen der Angaben, beispielsweise von Bilanzpositionen. Die Bilanzpositionen sind an die Konzernmutter im Zusammenhang des Konzernreportings zu überbringen. Inventurverfahren werden häufig ebenfalls bestimmt und die Verfahren zur Ausführung der Erfassungen geschildert. Viele Konzernrichtlinien enthalten über die reinlichen Bilanzierungsvorschriften hinaus außerdem Maßgaben zu Verfahren der Konzernabschlusserstellung, Aufstellungen über einzurichtende Aufsichten und rechnungslegungsbezogene konzerninterne Genehmigungsregelungen.

Wie werden Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen?

Prinzipiell durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen sind Tochtergesellschaften des Konsolidierungskreises im näherem Sinngehalt. Alle Vermögenswerte und Verschulden werden aufgrund der Einheitsfiktion komplett in den Konzernabschluss erfasst. Dies schließt ebenfalls den Teilbetrag mit ein, der arithmetisch auf nicht zum Konzernunternehmen gehörende Firmen und Individuen, außerdem Minoritäten bezeichnet, entfällt. Alle Einzelabschlüsse, die für den Konzernabschluss vereinheitlicht sind, des Mutterunternehmens und der Tochterfirmen werden zuerst in einem Summenabschluss aufsummiert. Dieser enthält zahlreiche Bilanzposten, Ausgaben und Gewinne, die nicht zu saldieren gewesen wären, wenn das Unternehmen eine vereinte Firma wäre. Sie werden deshalb im folgendem Gang durch Konsolidierungsmaßnahmen weggebracht. Diese werden wie folgt aufgeschlüsselt:

  • Kapitalkonsolidierung
  • Schuldenkonsolidierung
  • Zwischenergebniseliminierung
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  • Adaptierung der verkappten Abgaben.

Im deutschen Bilanzrecht in § 300 bis § 307 HGB, im österreichischen Bilanzrecht in § 253 bis § 261 UGB und in den IFRS mehrheitlich in IFRS 10 und IFRS 3 reguliert sind die Konsolidierungsmaßnahmen.

Welche Methoden gibt es für die Konzernkonsolidierung?

Sind Konzerne an einer Tochtergesellschaft engagiert, so weisen jene in ihren Einzelabschlüssen ein Beteiligtsein an der Tochtergesellschaft aus. Die Tochtergesellschaft weist anderseits in seinem Einzelabschluss Unternehmenseigenkapital aus. Das Unternehmenseigenkapital ist diesen Konzernen zuzurechnen. Bei der Kapitalkonsolidierung belastet, um das Unternehmen so darzustellen werden diese Posten, die in den Summenabschluss übernommen sind. Er sei als eine Firma. Auf seine Teilhaber entfällt der restliche Bestandteil des Unternehmenseigenkapitals der Tochtergesellschaft. Die Teilhaber werden nicht komplett in den Konzernabschluss eingeschlossen. Und da als Kapitalbeteiligung ferner Teilhaber erklärt wird er in den Konzernabschluss aufgenommen.

In den meisten Rechnungslegungssystemen erfolgt die Kapitalkonsolidierung heutzutage nach der Erwerbsmethode. Heutzutage nicht mehr zugelassen ist die zeitiger nach deutschem Bilanzrecht, den IFRS und den US-GAAP anderweitig legitime Interessenzusammenführungsmethode. Wie die Kompensation von Anteilnahmen am Tochtergesellschaft und dem Unternehmenseigenkapital der Tochterfirma im Konzernabschluss erfolgt, beschreibt die Erwerbsmethode für verschiedenartige Zeiten. Der Einbezug, der erstmalig ist, der Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss, die Abschlussstichtage, die folgend sind, und der Augenblick sind diese Zeiten, ab dem eine Firma nicht mehr Tochtergesellschaft ist. Die Aufnahme der Tochtergesellschaft wird nach der Erwerbsmethode so wiedergegeben. Das Unternehmen hätte als zum Moment der Erstkonsolidierung die Vermögenswerte und Verschulden der Tochtergesellschaft apart angeschafft. Die Erstkonsolidierung einer Tochtergesellschaft ist nach deutschem Bilanzrecht, den IFRS und den US-GAAP zu dem Augenblick durchzuführen, zu dem jene Tochtergesellschaft geworden ist. Den Augenblick bestimmt dieser Abgabetermin der Erstkonsolidierung, zu dem die Wertansätze bei der Erstkonsolidierung zu bestimmen sind.

Bei der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode gibt es drei verschiedene Ausführungen:

  • die Neubewertungsmethode,
  • die Full-Goodwill-Methode und
  • die Buchwertmethode.

Die Neubewertungsmethode ist im deutschen ( § 301 HGB ) und österreichischen Bilanzrecht ( § 254 UGB ) die ausschließlich mögliche Fassung. Die Buchwertmethode konnte vor den Umänderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ebenfalls im deutschen Bilanzrecht selektiv eingesetzt werden. Hat ein Unternehmen in den Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2010 begannen, von diesem Stimmrecht Nutzung getan und Tochtergesellschaften in den gleichen Konzernabschlüssen nach der Buchwertmethode gefestigt, so kann er diese gemäß Art. 66 Absatz 3 EGHGB zudem in den nächsten Konzernabschlüssen nach der Buchwertmethode unterfüttern. Alle Tochtergesellschaften sind indes nach der Neubewertungsmethode zu stabilisieren. Die Tochtergesellschaften werden nach diesem Abgabetermin erstmals in den Konzernabschluss eingeschlossen.

Eine dementsprechende Wahlberechtigung für Rechnungsjahre bestand in Österreich bis zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Die Rechnungsjahre haben vor dem Dezember, der 31. ist, 2015 angefangen.

Wogegen die IFRS ein Stimmrecht zwischen der Neubewertungsmethode und der Full-Goodwill-Methode einräumen, schreiben die US-GAAP die Full-Goodwill-Methode als alleinige Methodik vor.

Wie wird das Nettovermögen des Tochterunternehmens bei der Erstkonsolidierung bewertet?

Eine Beurteilung des Nettovermögens der Tochterfirma zum Preis wird bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode im ersten Gang vorgenommen. Neben der Prüfung neuartiger Wertigkeiten für schon bilanzierte Vermögenswerte und Verschulden bisher nicht bilanzierte Vermögenswerte, beispielsweise prägnante vom Tochtergesellschaft selber geschaffene abstrakte Vermögenswerte werden dabei ebenfalls angebracht. Der Preis, der angesetzt ist, des Nettovermögens darf im österreichischen Bilanzrecht nicht die Anschaffungskosten der Beteiligungen am Tochterfirma übersteigen. Ob diese Neubewertung in einer weiterentwickelten Jahresbilanz II, einer Jahresbilanz III oder im Haltung der Zusammenführung erfolgt, bleibt dem Bilanzierenden gelassen. Gewöhnlich von vertraulichen oder fremden Bewertungssachverständigen festgestellt werden die Preise.

Zu einer Neubewertung des Unternehmenseigenkapitals der Tochtergesellschaft führt die Neubewertung des Nettovermögens. Sie sind beide betragsmäßig gleichartig. Das Unternehmenseigenkapital hingegen wird in einen Bestandteil, der auf die Konzerne entfällt, und einen Bestandteil, der auf Individuen oder Firmen entfällt, die nicht zum Konsolidierungskreis gehören, so genannte Minoritäten, aufgeteilt. Im Folgenden mit der Teilhabe der Konzerne an der Tochtergesellschaft verkalkuliert wird der Bestandteil, der auf die Konzerne entfallend ist, des Unternehmenseigenkapitals, erscheinen so dass diese nicht im Konzernabschluss. Das Unternehmenseigenkapital, das anteilig ist, und die Anteilnahmen haben häufig einen verschiedenen Sachwert. Ist der Anteil der Anteilnahmen größer, so wird in der Konzernbilanz in Niveau des Unterschiedes auf der Aktivseite ein Geschäftswert oder Firmenwert erklärt. Ist der Sachwert des anteiligen Unternehmenseigenkapitals größer, so entsteht ein nachteiliger Unterschiedsbetrag. In den Rechnungslegungssystemen verschiedenartig reguliert wird die Bearbeitung jener Summe. Jene Summe ist im deutschen und österreichischen Bilanzrecht als gesonderter Unterschiedsbetrag, Posten aus der Kapitalkonsolidierung, zu passivieren. Er ist später nach einer Verfahrensweise aufzulösen. Dies bestimmt sich nach der Ursache seines Entstehens. Dieser Posten kann im österreichischen Bilanzrecht ebenfalls mit Firmenwerten oder Geschäftswerten aus anderen Konsolidierungsvorgängen verblendet werden. Dass jene Summe nach einer neuerlichen Prüfung der Neubewertung zum Augenblick der Erstbewertung erfolgswirksam zerlegt wird, schreiben IFRS und US-GAAP vor. Der Firmenwert oder Geschäftswert ist im Durchzug der Erstkonsolidierung nach IFRS und US-GAAP auf die zahlungsmittelgenerierenden Units beziehungsweise die reporting-units des Unternehmens aufzuteilen. Die Grundlage für später durchzuführende Werthaltigkeitstests ist die Einteilung.

Eine Folgekonsolidierung wird in den anschließenden Abschlusszeugnissen vorgenommen. Nichts hat sich an den Beteiligungsverhältnissen am Tochtergesellschaft verändert, die Erstkonsolidierung mit den Wertigkeiten wird zum Augenblick der Erstkonsolidierung repetiert. Das Konzerneigenkapital verändern alle Veränderungen, die nach der Erstkonsolidierung erfolgt sind, des Nettovermögens der Tochtergesellschaft daher. Der Eigenkapitalanteil, der den Minoritäten zugeordnet ist, muss in diesem Durchzug außerdem geeignet werden. Ausgehend von ihrem Preis bei der Erstkonsolidierung weiterentwickelt werden die Vermögenswerte, die neubewertet sind, und Verschulden. Dieser dient bei abnutzbaren Sachanlagen beispielsweise als Bemessungsgrundlage für die Wertverminderungen. Die aufgedeckten stillschweigenden Vermögensreserven und stillschweigende Belastungen sind der Unterschied zwischen den Buchwerten der Bilanz II und Preisen zum Moment der Erstkonsolidierung. Überwiegend erfolgswirksam vorbestellt wird ihre Änderung in den Folgejahren und ihre Änderung in den Folgejahren beeinflusst damit das Konzernergebnis. Im deutschen und österreichischen Bilanzrecht planvoll und ggf. außerdem ungeplant abgepinnt wird der im Durchzug der Erstkonsolidierung aktive Firmenwert oder Geschäftswert. Seine pünktliche Wertverminderung verbieten die US-GAAP und die IFRS, mit Ausnahmefall der IFRS für geringe und mittlere Firmen dagegen. Sie schreiben stattdessen einen alljährlichen Werthaltigkeitstest vor. Wird beim Probe ein Abschreibungsbedarf festgestellt, so wird der Geschäftswert oder Firmenwert ungeplant geschrieben.

Was ist der Unterschied zwischen der Neubewertungsmethode und der Erstkonsolidierung?

Im Wesentlichen gleichartig mit der Neubewertungsmethode ist die Full-Goodwill-Methode. Bloß der Firmenwert oder Geschäftswert wird besonders als bei jener bei der Neubewertungsmethode im Durchzug der Zusammenführung freigegeben. Der Geschäftswert entfällt auf die Besitzer, die konsolidiert sind. Der Bestandteil des Firmenwertes oder Geschäftswertes wird bei der Erstkonsolidierung nach der Full-Goodwill-Methode dagegen außerdem angeregt. Der Geschäftswert entfällt auf die Minoritäten. Das Unternehmenseigenkapital, das auf die Minoritäten entfallend ist, wird auf der Passivum zu seinem Preis aufgezeigt. Zu einer größeren Bilanzsumme und einem stärkeren Minderheitenanteil am Unternehmenseigenkapital führt dies gegenüber der Neubewertungsmethode zuerst.

Wie funktioniert die Konsolidierung nach der Buchwertmethode?

Die Zusammenführung erfolgt bei der Buchwertmethode auf Grundlage der Buchwerte der Jahresbilanz II.. Zuerst unterbleibt Eine Neubewertung des Nettovermögens. Der Bestandteil, der auf die Konzerne entfallend ist, des Unternehmenseigenkapitals wird im ersten Gang mit der Teilhabe der Konzerne an der Tochtergesellschaft verkalkuliert. Soweit sie auf das Mutterunternehmen entfallen, wird der Unterschiedsbetrag zwischen beiden zuerst auf die stillschweigenden Belastungen und Vermögensreserven der Vermögenswerte und Verschulden der Tochterfirma geteilt. Mit den Vermögenswerten und Verschulden angeschaltet beziehungsweise passiviert werden sie, auf die sie sich beziehen. Als Firmenwert oder Geschäftswert angeschaltet wird ein verbleibender erfolgreicher Unterschiedsbetrag. Vergleichbar zur Neubewertungsmethode abgehandelt wird ein nachteiliger Unterschiedsbetrag.

Die Erstkonsolidierung mit den Wertigkeiten wird bei der Folgekonsolidierung zum Augenblick der Erstkonsolidierung repetiert. Wobei sie die Schicksalsfügung der sie diesbezüglichen Vermögenswerte und Verschulden teilen, werden die aufgedeckten anteiligen stillschweigenden Vermögensreserven danach weiterentwickelt. Meistens erfolgswirksam vorgemerkt wird ihre Änderung und ihre Änderung beeinflusst damit das Konzernergebnis. Stillschweigende Vermögensreserven des Anlagevermögens, das abnutzbar ist, werden so plangemäß über die Lebensdauer der sie fraglichen Anlagegegenstände ausgeschrieben. Wird der Firmenwert oder Geschäftswert zudem über seine Lebensdauer abgepinnt. Sind die Vermögenswerte und Verschulden nicht mehr angeschaltet beziehungsweise passiviert, so werden die betreffenden stillschweigenden Vermögensreserven erfolgswirksam zerlegt.

Wie unterscheiden sich Buchwert- und Neubewertungsmethode bei Minderheitsbeteiligung?

Bei einer Teilhabe, die 100%ig ist, der Konzerne an der Tochtergesellschaft kommen sowohl die Buchwertmethode sowie die Neubewertungsmethode überwiegend zu identischen Resultaten. Größere Vermögenswerte und ein stärkeres Unternehmenseigenkapital werden im Falle der Teilnahme von Minderheitsgesellschaftern bei der Neubewertungsmethode verwiesen. Zu einer stärkeren Bilanzsumme, einer größeren Eigenkapitaldecke und in den Folgejahren zu stärkeren Konzernaufwendungen, beispielsweise durch größere Wertverminderungen führt dies.

Was ist die Eliminierung innerkonzernischer Schuldverhältnisse?

Die Bestandsaufnahme innerkonzernlicher Schuldverhältnisse aus dem Summenabschluss eliminiert die Schuldenkonsolidierung. Schulden und Anforderungen stehen sich in diesem gegenüber. Die Anforderungen haben Konzerne gegeneinander. Das Unternehmen soll nach der Einheitsfiktion als eine Firma wiedergegeben werden. Da in einer Firma ein Unternehmensteil keine Erfordernisse beziehungsweise Schuldigkeiten gegenüber einem anderen Unternehmensteil haben kann, werden die innerkonzernlichen Schuldverhältnisse durch die Schuldenkonsolidierung ausgerottet, d. h. innerkonzernlichen Schulden und Schuldigkeiten werden gegeneinander belastet. Übrige Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten, Rücklagen, Rechnungsabgrenzungsposten, Vermögenswerte oder anderweitige geschäftliche Pflichten können neben den als ausdrücklich bekannten Schuldigkeiten und Anforderungen unter anderen außerdem Bestandteil der Schuldenkonsolidierung sein.

Haben die Anforderungen und Schulden den identischen Bilanzwert, so können sie ohne folgendes gegeneinander verrechnet werden. Sind die Anforderungen und Schulden nicht betragsgleich so ist zuerst zu klarstellen, ob ein Irrtum in den Geschäftsabschlüssen der Tochtergesellschaften vorliegt. Die Schuldigkeiten und Anforderungen in den Einzelabschlüssen der Konzerne können in einigen Fallen aufgrund von Bilanzierungsvorschriften verschiedenartig sein. Bei langlebigen Schulden und Anforderungen in fremdländischer Valuta kann dies beispielsweise die Lage sein. Während die andere Tochterfirma die ihr gerechtfertigte Anforderung aufgrund ihrer Messunsicherheit nicht anschalten darf, kann außerdem eine Tochtergesellschaft ein Verschulden in Gestalt einer Rücklage abgerechnet haben. Der Unterschied wird in diesen Fallen korrektioniert. Wenn der Unterschied durch eine Reservierung, die erfolgswirksam ist, entstand, erfolgt im Jahr der Bildung des Unterschiedes dies erfolgswirksam. Die Korrektion erfolgt in den restlichen Fallen erfolgsneutral. Der Unterschied wird in den Folgejahren stets erfolgsneutral gegen das Unternehmenseigenkapital richtiggestellt.

Haftungsverpflichtungen oder Rücklagen gegenüber Konzernen werden in Ausnahmen nicht entfernt. Den Rücklagen stehen im Summenabschluss keine Anforderung gegenüber. Dies ist die Lage, wenn diese aus Perspektive des Unternehmens Pflichten gegenüber Dritten entsprechen, die durch eine Elimination nicht im Konzernabschluss vorgezeigt würden.

Was ist die Zwischenergebniseliminierung?

Bei der Zwischenergebniseliminierung, außerdem Zwischenerfolgseliminierung bezeichnet, werden Gewinnverluste und Ausfälle aus konzerninternen Anlieferungen beseitigt, die bei einem Konzern den Fortschritt umgeändert haben und bei einem anderen Konzern als Bestandteil der Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten von Vermögenswerten aufgerufen wurden. Wobei diese zum Bilanzstichtag als Bestandteil des Vorratsmögens des Konzernes, der kaufend ist, gegenwärtig angeschaltet sind, ist ein charakteristischer Kasus der Absatz, der innerkonzernlich ist, von Erzeugnissen. Um den Umsatz eingedämmt beziehungsweise gesteigert werden die Herstellungskosten beziehungsweise Anschaffungskosten der Vermögenswerte. Die Umsatzerlöse des anderen Konzernes werden darüber hinaus berichtigt. Sowohl Zwischenverluste sowie Zwischengewinne werden bei der Zwischenergebniseliminierung beseitigt.

Wenn die Zwischenergebnisse, die zu eliminierend sind, von unerheblicher Wichtigkeit sind, braucht in den meisten Rechnungslegungssystemen die Zwischenergebniseliminierung nicht gemacht werden. Im österreichischen Bilanzrecht braucht diese gemäß § 256 Absatz 2 UGB ebenfalls nicht gemacht werden, wenn die Zulieferung oder Performance zu gewöhnlichen Marktbedingungen gemacht worden ist und die Untersuchung eine übermäßig große Mühe erfordert.

Von der Einschätzung der aktiven Vermögenswerte des Konzernes, der empfangend ist, angewiesen ist die Anhöhe der Errungenschaft, die bei der Zwischenergebniseliminierung zu eliminierend ist. Um sie mit Konzernanschaffungs- beziehungsweise -herstellungskosten zu werten ist zur Vollzug der Einheitsfiktion notwendig. Das Gelingen, das zu eliminierend ist, ist der Unterschied zwischen diesen und der Wertigkeit der Vermögenswerte im Einzelabschluss des Konzernes. Die Konzernanschaffungskosten beziehungsweise -herstellungskosten sind die Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten, die anzusetzen wären, wenn das Unternehmen eine vereinte Firma wäre. Bei der Abmessung der Größe der Herstellungskosten beziehungsweise Anschaffungskosten eröffnet das Bilanzrecht, das deutsch und österreichisch ist, dem Bilanzierenden einige Stimmrechte. Der Bilanzierende hat bei der Prüfung des Gelingens, das zu eliminierend ist, in diesen Rechnungslegungssystemen ein Stimmrecht, da die Begriffsbestimmung dieser Maßstäbe vergleichbar auf die -herstellungskosten beziehungsweise Konzernanschaffungsende anzuwenden sind. Er muss aufgrund des Befehles der Bewertungsstetigkeit aber dieses in den Folgejahren in dem Normalfall identisch ausführen. Keine Wahlberechtigungen bei der Begriffsbestimmung der -herstellungskosten, die Konzernanschaffungs- beziehungsweise sind, räumen die IFRS und die US-GAAP ein. Es gibt damit da ebenfalls keine Stimmrechte für die Abmessung des Teilerfolges. Ist der Wertansatz der Vermögenswerte im Einzelabschluss, deshalb geringer, weil da eine außerordentliche Wertverminderung ausgeführt wurde, so ist die Zwischenergebniseliminierung insofern nicht erforderlich. Die Elimination des Teilerfolges erfolgt sowohl in dem Zeitraum, in dem er in den Einzelabschlüssen verwirklicht wurde, sowie in den Folgeperioden, in denen der Erlös aus Konzernsicht gegenwärtig nicht verwirklicht wurde. Eine Aufrechnung mit dem Unternehmenseigenkapital erfolgt in den Folgeperioden, während in dem ersten Zeitraum das Gelingen des Summenabschlusses korrektioniert wird.

Auf gesonderten Kontoverbindungen erfolgt die Erkennung der Vermögenswerte, die konzernintern bezogen sind, bei heterogenen Fortbeständen häufig. Ähnliche Vermögenswerte werden sowohl von Konzernen sowie von Dritten ausgelegt, eine Verbrauchfolge, wie Konzern-in – first out oder Konzern-in – last out wird häufig gefakt. Durch pauschalierte Verfahren, wie die Untersuchung einer üblichen Erfolgsspanne erfolgt die Untersuchung des Teilerfolges bei Massengütern.

Das Unternehmen sei als eine Firma. Durch die Zwischenergebniseliminierung durch die Elimination der Gewinne und Ausgaben, die entsprechend sind, in der Verlustrechnung und Gewinnrechnung zu komplettieren ist um die von der Zwischeneliminierung betretenen konzerninternen Belieferungen so anzuzeigen häufig notwendig.

Was sind die Eliminierungen der Einheitsfiktion im Konzernabschluss?

Die Konzernunternehmen ist nach der Einheitsfiktion Gesamtergebnisrechnung und Verlustrechnung beziehungsweise Gewinnrechnung so darzustellen. Das Unternehmen sei als eine vereinte Firma. Dazu sind mehrere Arten von Eliminierungen und Umgliederungen durchzuführen, die im Wesentlichen unter der Aufwands- und Ertragskonsolidierung zusammengefasst werden. Zu diesen gehören:

  1. Elimination gleichlautender Gewinne und Ausgaben aus Anlieferungen und Aufwendungen zwischen Konzernen
  2. Umgliederungen von Posten der Gewinnrechnung und Verlustrechnung zur Vollbringung der Einheitsfiktion
  3. Elimination der Bestandsaufnahme von Gewinnausschüttungen von einem Konzern an andere Konzerne
  4. Überarbeitung von Wertverminderungen auf Anteilnahmen an Konzernen, die von anderen Konzernen unterhalten werden

Die letzten haben beiden Wirkungen auf das Konzernergebnis, während die ersten Handhaben beiden Mitteln erfolgsneutral erfolgen. Erlös und Kostenaufwand werden bei der Vollkonsolidierung in vollständiger Größe ausgerottet, eigenständig von der Teilnahme von Minoritäten. Wenn diese für den Konzernabschluss von unerheblicher Wichtigkeit sind, erlauben alle Rechnungslegungssysteme die Elimination von Gewinnen und Spesen nicht vorzunehmen aber.

Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung werden beispielsweise folgende Eliminierungen vorgenommen:

  • Wenn die Firma, die empfangen ist, die Sachen, die geliefert sind, nicht angeschaltet hat, werden Ausgaben und Gewinne bei einer Auslieferung zwischen Konzernen fundiert.
  • Die -aufwendungen und Mieterträge werden bei innerkonzernlichen Pachtverträgen. -aufwendungen und Zinserträge werden bei innerkonzernlichen Darlehnsverträgen ausgelöscht.

Wie werden Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS bilanziert?

Selektiv durch Quotenkonsolidierung oder nach der Equitymethode in den Konzernabschluss eingeschlossen werden können bestimmte Gemeinschaftsunternehmen nach deutschem und österreichischen Bilanzrecht gemäß § 310 HGB beziehungsweise § 262 UGB. Für Konzernabschlüsse der Wirtschaftsjahre eröffnen die IFRS Bilanzierenden dieses Stimmrecht lediglich gegenwärtig. Die Konzernabschlüsse beginnen vor dem Januar, der 1. ist, 2013. Gemeinschaftsunternehmen sind danach nach IFRS 11 obligatorisch nach der Equitymethode einzubeziehen. Bis auf wenige Spezialfälle durch die US-GAAP nicht gestattet wird die Verwendung der Quotenkonsolidierung.

Die Quotenkonsolidierung eines Gemeinschaftsunternehmens setzt voraus, dass es von einem oder mehreren Konzern gemeinsam mit einem oder mehreren Kooperationspartnern, die keine Konzerne sind, gemeinsam geleitet wird. Die Quotenkonsolidierung wird vergleichbar zur Vollkonsolidierung vorgenommen. Die Anlagegegenstände, Verschulden, Gewinne und Ausgaben werden im Unterschied zu dieser lediglich mit dem Teilbetrag in den Konzernabschluss eingeschlossen. Der Konzernabschluss entfällt auf die Konzerne. Keine Minderheitenanteile werden infolgedessen bei der Quotenkonsolidierung verwiesen.

Die Quotenkonsolidierung entspricht in nachfolgenden Stellen nicht der Einheitsfiktion:

  • Lediglich anteilmäßig in die Konzernbilanz aufgenommen werden die Vermögenswerte und Verschulden.
  • Da das Unternehmenseigenkapital lediglich anteilmäßig in die Konzernbilanz aufgenommen wird, wird der Minderheiteneinfluss nicht demonstriert.
  • Nicht komplett ausgerottet werden konzerninterne Relationen und Abschlüsse.
  • Vermögenswerte und Verschulden werden in der Konzernbilanz aufgezeigt, über die das Unternehmen nicht einsam besitzen kann.

Wie wird eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss bilanziert?

Ist eine Firma im Verbindung zu den konsolidierten Konzernen eine assoziierte Firma, so ist die Teilhabe an ihm im Konzernabschluss nach der Equitymethode zu saldieren. Wenn dieses auf die Firma, die assoziiert ist, eine wesentliche Wirkung aber keine dominante Wirkung einnehmen kann, ist eine Firma für einen Konzern eine Firma, die assoziiert ist. Konzerne haben eine wesentliche Wirkung auf eine andere Firma, wenn sie allerdings die Chance haben, an Entscheiden über dessen Geldpolitik und Geschäftspolitik mitzuwirken, sie jene Firma aber nicht kontrollieren können. In dem Normalfall bei einer Teilnahme von 20 % und mehr angreifbar geschätzt wird eine substanzielle Auswirkung.

Die Teilhabe am assoziiertem Konzern und nicht dessen aparte Vermögenswerte und Verschulden im Konzernabschluss wird im Unterschied zur Zusammenführung saldiert. Es, den Beteiligungsbuchwert ausgehend von den Anschaffungskosten der Anteilnahme spiegelverkehrt zur Weiterentwicklung des Unternehmenseigenkapitals, das anteilig ist, der Firma, die assoziiert ist, weiterzuentwickeln ist der Grundgedanke der Equitymethode. Die Ausfälle und Erträge, die anteilig sind, der Firma, die assoziiert ist, verändern so den Beteiligungsbuchwert in dem Moment, in dem sie durch jene Firma verwirklicht werden. Zeitgleich erhöhen oder vermindern sie das Konzernergebnis, während ihre Ergebnisauswirkung in den Einzelabschlüssen der Konzerne häufig erst in zukünftigen Zeitdauern erfasst wird. Seinen Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss beeinflussen ebenfalls andere Änderungen des Unternehmenseigenkapitals des Konzernes, der assoziiert ist,, wie beispielsweise Gewinnausschüttungen. Die Anschaffungskosten, die ursprünglich sind, der Teilhabe übersteigen kann der Buchwert der Teilhabe an assoziierten Gesellschaften im Konzernabschluss.

Wertverminderungen auf anteilige ruhige Vermögensreserven und den Firmenwert oder Geschäftswert, der anteilig ist, der Firma, die assoziiert ist, haben neben den Änderungen des Unternehmenseigenkapitals Auswirkung auf den Beteiligungsbuchwert. Zum Augenblick der Aneignung der Teilhabe festgestellt wird die Summe, die respektive ist, der stillschweigenden Vermögensreserven und des Firmenwertes oder Geschäftswertes. Die Vermögensreserve dient als Bemessungsgrundlage für die Wertverminderungen. Der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten der Anteilnahme und dem Unternehmenseigenkapital, das anteilig ist, der Tochterfirma ist der Gesamtbetrag der anteiligen stillschweigenden Vermögensreserven und des Firmenwertes oder Geschäftswertes, der anteilig ist. Während der Beteiligungsbuchwert sich in künftigen Zeiträumen in der Regelmäßigkeit dem Unternehmenseigenkapital, das anteilig ist, der Firma, die assoziiert ist, annähert, wirken sich die Wertverminderungen insbesondere in den ersten Zeitdauern nach dem Anschaffungszeitpunkt aus.

Den Beteiligungsbuchwert beeinflusst ebenfalls die Elimination, die anteilig ist, von Teilerfolgen. Die Teilerfolge werden bei Geschäftstätigkeiten zwischen Konzernen und assoziierter Firma im Einzelabschluss verwirklicht.

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