Was ist ein Kommissionsgeschäft?

Zuletzt aktualisiert: 14.02.2022

Das Kommissionsgeschäft ist im 3. Abschnitt des 4. Buches im HGB geregelt, und zwar in den §§ 383 bis 406 HGB. Gem. § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

Gem. § 383 Abs. 2 S. 1 HGB finden die Vorschriften des 3. Abschnitts in Buch 4 auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. Das bedeutet, dass das Kommissionsgeschäft auch für Kleingewerbetreibende gilt. In diesem Fall, so besagt Satz 2der Vorschrift, finden auch die Vorschriften des 1. Abschnittes des 4. Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.

Dieser 3. Abschnitt findet zudem in folgenden zwei Fällen Anwendung (§ 406 Abs. 1 HGB):

  • Der Kommissionär schließt im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer Art für Rechnung eines anderen im eigenen Namen ab (Satz 1).

Beispiel:
Der Kommissionär K schließt für Rechnung des A im eigenen Namen einen Frachtvertrag ab.

  • Ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, übernimmt im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Kommissionsgeschäft (Satz 2). Dies stellt dann eine sog. Gelegenheitskommission dar (Fezer, 2013, S. 263).

Die §§ 383 ff. HGB machen keine näheren Angaben über den Kommittenten. Dieser kann somit z. B. Kaufmann oder auch lediglich ein Privatmann sein.

Beispiel:
Rentner Rudi (R) wendet sich an den Kfz-Händler Karl (K) mit der Bitte, der K möge den Pkw des R als Kommissionär, also in K’s Namen, aber für Rechnung des S, verkaufen.

Nach dem Wortlaut des § 383 Abs. 1 HGB handelt es sich bei dem Kommissionsgeschäft zwar um ein Geschäft in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen (des sog. Kommittenten). Damit der Kommittent auch tatsächlich z. B. zu seinem Geld kommt, muss es auch rechtsgeschäftliche Akte zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten geben. 

Insgesamt ist dabei wie folgt zu unterscheiden (Bülow, 2009, S. 160 f.):

  • Kommissionsvertrag (zwischen Kommissionär und Kommittent)
    Das ist die Basis für die insgesamt hier genannten drei Rechtsverhältnisse.
  • Ausführungsgeschäft (zwischen Kommissionär und einem Dritten)
    Hierbei handelt es sich meist um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB).
  • Abwicklungsgeschäft (zwischen Kommissionär und Kommittent)
    Bei diesem Geschäft geht es darum, dass das Ergebnis des Ausführungsgeschäftes auf den Kommittenten übertragen wird.

Was ist ein Kommissionsvertrag?

Der Kommissionsvertrag ist ein zwischen Kommissionär und Kommittent geschlossener Vertrag mit dem Zweck, einen wirtschaftlichen Erfolg beim Kommittenten zu erreichen, da der Kommissionär ja „für Rechnung eines anderen“ (§ 383 Abs. 1 HBG) handelt. Somit liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB, „entgeltliche Geschäftsbesorgung“, vor. Dieser kann einerseits einen Werkvertrag (dies wäre bei Einzelgeschäften der Fall) oder aber einen Dienstvertrag (bei längerer Geschäftsverbindung) zum Gegenstand haben.

Mit diesem Geschäftsbesorgungsvertrag sind bestimmt Pflichten und Rechte des Kommissionärs verbunden. Dies resultiert auch aus dem Umstand, dass er in eigenem Namen für Rechnung des Kommittenten handelt.

Was sind die Pflichten des Kommissionärs?

Die Hauptpflicht des Kommissionärs ergibt sich bereits direkt aus § 383 Abs. 1 HGB, nämlich Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Das bedeutet, dass der Kommissionär mit einem Dritten ein entsprechendes Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) abzuschließen hat. Um das zuvor genannte Ausführungsgeschäft mit dem Dritten zu absolvieren, muss er also das vom Kommittenten übernommene Geschäft ausführen. 

Bei dem Kauf bzw. Verkauf liegt dann entweder eine Einkaufskommission (d. h. der Kommissionär kauft Waren oder Wertpapiere für den Kommittenten von einem Dritten ein) oder eine Verkaufskommission (in diesem Fall verkauft der Kommissionär Waren oder Wertpapiere für den Kommittenten an einen Dritten) vor. 

Neben dieser Hauptpflicht hat der Kommissionär jedoch auch weitere Pflichten. Im Folgenden werden die wichtigsten Nebenpflichten kurz beschrieben.

Was bedeutet die Sorgfaltspflicht?

Die wichtigste Nebenpflicht ergibt sich aus § 384 Abs. 1 HGB. Danach ist der Kommissionär verpflichtet, das vom Kommittenten übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Bei dieser Sorgfaltspflicht geht es nicht um die in § 276 Abs. 2 BGB genannte Pflicht, wonach derjenige fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, sondern um jene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Lässt er diese Sorgfaltspflicht außer Acht, dann hat der Kommittent Anspruch auf Schadensersatz nach den Vorschriften der Pflichtverletzung nach den §§ 280 ff. BGB, wobei sich Art und Umfang des Schadensersatzes dann nach § 249 Abs. 1 BGB bemessen.

Was bedeutet die Interessen des Kommittenten wahrnehmen, dessen Weisungen befolgen?

Außerdem hat der Kommissionär das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (ebenfalls gem. § 384 Abs. 1 HGB).

Eine mögliche Weisung durch den Kommittenten wäre, dass ein bestimmter Preis nicht unter- bzw. überschritten werden soll (je nachdem, ob es ein Verkauf oder ein Kauf ist). Ohne Beachtung dieser Weisungen kann der Kommittent das Geschäft gem. § 386 Abs. 1 HGB zurückweisen.

Schließt der Kommissionär hingegen sogar zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm vom Kommittenten gesetzt worden sind, dann kommt dies gem. § 387 HGB dem Kommittenten zugute.

Was bedeutet Benachrichtigungs-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht?

Gem. § 384 Abs. 2 HGB hat der Kommissionär dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen. Er ist zudem verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Was bedeutet Untersuchungs- und Rügepflicht?

Der Kommissionär muss empfangene Ware auf Mangelhaftigkeit hin untersuchen. Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär gem. § 388 Abs. 1 HGB die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustands zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben. Unterlässt er dies, dann ist der Kommissionär zum Schadensersatz verpflichtet.

Hinsichtlich von z. B. leicht verderblicher Ware ist gem. § 388 Abs. 2 HGB Folgendes zu beachten: Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen daran ein, die eine Entwertung der Ware befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf der Ware nach Maßgabe der § 373 HGB bewirken. Fand ein solcher Selbsthilfeverkauf statt, dann muss der Kommissionär hierüber natürlich auch dem Kommittenten benachrichtigen und Rechenschaft ablegen. 

Was bedeutet Sicherungs- und evtl. Versicherungspflicht?

Zudem ist der Kommissionär gem. § 390 Abs. 1 HGB für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

Unterlässt der Kommissionär hingegen die Versicherung des Gutes, dann ist er gem. § 390 Abs. 2 HGB nur dann verantwortlich, wenn er vom Kommittenten extra angewiesen war, eine Versicherung abzuschließen.

Was sind die Rechte des Kommissionärs?

Für den Kommissionär stellt das Kommissionsgeschäft zumeist keine Gefälligkeit gegenüber dem Kommittenten dar. Daher kann er für seine Dienste eine Provision vom Kommittenten verlangen. Gem. § 396 Abs. 1 S. 1 HGB kann er immer dann eine Provision fordern, wenn das Geschäft in vollem Umfang ausgeführt worden ist. Ist das Geschäft dagegen nicht zur Ausführung gekommen, dann hat er trotzdem Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist (Satz 2).

Die Höhe der Provision ergibt sich gemäß der vertraglichen Regelung. Wurde im Kommissionsvertrag nichts vereinbart, dann ergibt sich diese gemäß der ortsüblichen Sätze (§ 354 Abs. 1 HGB). Ist auch damit keine Provisionshöhe ermittelbar, dann kann der Kommissionär diese „nach billigem Ermessen“ bestimmen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Sind dem Kommissionär zum Zwecke der Ausführung des übernommenen Geschäfts Aufwendungen entstanden, die er den Umständen nach für erforderlich gehalten hat, dann hat er gegen den Kommittenten einen Anspruch auf den Ersatz dieser Aufwendungen (§§ 670, 675 BGB).

Um seine Rechte gegen den Kommittenten abzusichern, kann der Kommissionär z. B. ein Pfandrecht ausüben. Weitere Details hierzu können den §§ 397-399 HGB entnommen werden.

Ist vertraglich nicht etwas anderes bestimmt, kann der Kommissionär auch sich selbst als den Dritten (d. h. Käufer bei einer Verkaufskommission bzw. Verkäufer bei einer Einkaufskommission) bestimmen (§ 400 HGB). Wie dieser Vorschrift zu entnehmen ist, ist dieses Wahlrecht aber darauf beschränkt, dass die Waren einen Börsen- oder Marktpreis bzw. die Wertpapiere einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis haben.

Wählt der Kommissionär sich selbst als Dritten, dann wird dies „Selbsteintritt“ genannt. Er verliert dadurch nicht den Anspruch auf seine Provision, wie § 403 HGB klarstellt. Auch die zuvor genannten Sicherungsrechte der §§ 397 f. HGB bleiben anwendbar (§ 404 HGB). Im Falle des Selbsteintritts darf der Kommittent nicht schlechter gestellt sein, als wenn der Kommissionär das Ausführungsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hätte (§ 401 HGB).

Was ist das Ausführungsgeschäft?

Das Ausführungsgeschäft ist derjenige rechtsgeschäftliche Akt, der zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, wenn kein Selbsteintritt vorliegt, stattfindet. Dabei handelt der Kommissionär jedoch „in eigenem Namen“ (vgl. hierzu erneut § 383 Abs. 1 HGB). Der Kommittent bleibt aber bei der Verkaufskommission Eigentümer der Ware, auch wenn er diese an den Kommissionär übergeben hat. Das Eigentum geht erst mit der Erfüllung des Ausführungsgeschäfts auf den Dritten über (§§ 929, 185 Abs. 1 BGB). Der Dritte hat dann die vereinbarte Gegenleistung an den Kommissionär zu erbringen.

Etwas anders liegt der Sachverhalt bei der Einkaufskommission, da hier der Kommittent zunächst nicht Eigentümer ist. Mit Erfüllung des zugehörigen Ausführungsgeschäfts geht das Eigentum vom Dritten auf den Kommissionär über. Das Eigentum muss dann per Abwicklungsgeschäft vom Kommissionär auf den Kommittenten übertragen werden.

Eine Besonderheit ergibt sich zudem bei der Einkaufskommission. Stehen dem Kommissionär gegenüber dem Dritten Schadensersatzansprüche zu (z. B. gem. §§ 434, 437 Nr. 3 BGB), dann liegt hier ein typischer Fall der sog. Drittschadensliquidation vor, d. h. der Ersatzanspruch und der Schaden fallen in diesem Dreiecksverhältnis Kommissionär/Kommittent/Dritter personenverschieden auseinander. Das bedeutet, dass der Kommissionär den Schaden nach dem Grundsatz der Drittschadensliquidation geltend machen kann. 

Ohne dieses Rechtsinstitut hätte der Kommissionär sonst keine Möglichkeit hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, da er selbst ja keinen Schaden erlitten hat, sondern der Kommittent, für dessen Rechnung er tätig geworden ist. Der Kommittent selbst hat gegen den Dritten ohnehin keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er nicht Vertragspartner des Dritten ist. 

Was ist das Abwicklungsgeschäft?

Gem. § 384 Abs. 2 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, nach Erfüllung des Ausführungsgeschäfts dasjenige an den Kommittenten herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dies ist bei der Verkaufskommission der vom Dritten erhaltene Verkaufspreis. Bei der Einkaufskommission hat er das Eigentum, das der Dritte auf ihn übertragen hatte, an den Kommittenten zu übertragen.

Zu beachten ist zudem § 392 Abs. 1 HGB. Danach kann der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Zwar wäre das aufgrund der Trennung in die beiden Rechtsgeschäfte Kommissionsvertrag und Ausführungsgeschäft ohnehin kein Problem, dennoch findet sich zur Klarstellung eine entsprechende Regelung in § 392 Abs. 1 HGB.

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