Was sind kalkulatorische Kosten?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Man versteht unter kalkulatorischen Kosten in der Betriebswirtschaft und im Rechnungsführung Kostenarten. Den Kostenarten steht aus kein oder kein identisch großer Kostenaufwand gegenüber. Kalkulatorische Kosten fallen lediglich arithmetisch an, sie werden in Wirklichkeit nicht ausgezahlt. Die Erträge, die kalkulatorisch sind, sind Gegenstück.

Warum sind kalkulatorische Kosten wichtig in der Kostenrechnung?

Da Kosten ihrer Wesenheit nach immer kalkulatorisch sind, ist der Ausdruck, der zusammengesetzt ist, kalkulatorische Kosten Erich Kosiol zufolge eine Tautologie. Dass diese Kosten keine Kosten, die pagatorisch sind, wie in etwa Personalkosten sind, signalisieren kalkulatorische Kosten. Den Personalkosten steht ein Kostenaufwand, der in der Buchhaltung zu erfassend ist, gegenüber. Sie dienen stattdessen unternehmensinternen Kalkulationszwecken. Damit weist das Merkmal kalkulatorisch darauf hin, dass die betreffenden Kosten lediglich für Daseinszwecke der Preiskalkulation beachtet werden und daher pur fiktional sind. Nicht genügt denn auch die Preiskalkulation auf der Verlustrechnung und Gewinnrechnung aufzubauen großteil. Die Kosten, die kalkulatorisch sind, aus der Betriebsbuchhaltung sind ergänzend zugrunde einzulegen. Damit in der Kostenrechnung der faktische Werteverbrauch an Produktionsfaktoren beachtet wird, müssen diese – unbeeinträchtigt durch handels- und steuerrechtliche Bestimmungen – verblendet werden.

Die Leistungsrechnung und Kostenrechnung erfasst Aufwendungen und Kosten, während die Buchhaltung Gewinne und Kosten betrachtet. Durch Trennungen von Ausgaben gelangt die Kostenartenrechnung zu Kosten und die Kostenartenrechnung berücksichtigt dabei alle Kosten, speziell kalkulatorische Kosten.

Wie werden kalkulatorische Abschreibungen definiert und berechnet?

Seit Erich Kosiol in die Hauptgruppen Anderskosten und Zusatzkosten eingeteilt werden kalkulatorische Kosten.

  • Wenn den Kosten, die kalkulatorisch sind, kein Einsatz, der artgleich ist, gegenübersteht, handelt um Zusatzkosten an sich. Betriebsintern ergänzend zu den Kosten, die pagatorisch sind, angelegt werden Zusatzkosten. Für die Konsumierung oder die Verwendung von Waren zugrunde abgelegt werden sie, bei denen kein Kostenaufwand und daher außerdem keine Abgabe entsteht. Als aufwandslose Kosten bezeichnet Kosiol sie.
    • kalkulatorischer Unternehmerlohn: Entsteht bei vollhaftenden Chefs von Personengesellschaften und Einzelunternehmungen als Unterschied zwischen den faktischen Abhebungen und dem marktüblichen fiktionalen Geschäftsführergehalt. Nach § 121 Absatz 1 HGB steht ihm zuerst vom Ertrag ein Kapitalanteil von 4 % seiner Kapitalbeteiligung zu, der verbleibende Kontostand ist unter die Teilhaber nach Köppen auszuteilen. Für das individuelle Arbeitspensum eine Bezahlung, die marktüblich ist, vermuten und seine Abgabepreise nach berechnen wird ein Entrepreneur, der sinnvoll wirtschaftend ist. Durch den Unternehmerlohn, der kalkulatorisch ist, erfasst wird dies.
    • kalkulatorische Mietbeträge und Mieten: der Firma oder Geschäftsmann gehörende Fabrikationsstätten, Lagerhäuser oder Verwaltungen würden Pachtzins oder Mietzins kosten, wenn sie von Dritten gepachtet oder gemietet wären. Mieten und Mietpreise werden um diesen Kostenvorteil auszurotten mit berechnet.
  • Anderskosten liegen vor, wenn dementsprechende pagatorische Kostenarten allerdings präsent sind, sie sich aber dem Ausmaß nach vom faktischem Kostenaufwand unterscheiden. Wenn die Wertverminderungen, die kalkuliert sind, von den Wertverminderungen, die handelsrechtlich sind, abweichen, sind der regelmäßigste Anwendungsbereich der Anderskosten die Wertverminderungen. Das kann die Lage sein, wenn die tatsächliche Gelenksabnutzung größer ist als die handelsrechtliche, weil bei letzteren aus bilanzpolitischen oder steuerrechtlichen Ursachen andere Abschreibungsstrategien nachgegangen werden müssen.
    • kalkulatorische Steuerabschreibungen: die pagatorischen Steuerabschreibungen richten sich nach den Bestimmungen für die Bilanz und Steuerbilanz. Für steuerliche Heftzwecken ständig von den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die historisch sind, errechnet werden Steuerabschreibungen. Die steigen aber, Wertverminderungen, die Wiederbeschaffungskosten und reichen diese sind, zur Deckung von Ersatzbeschaffungen nicht aus. Machbar ist eine Substanzerhaltung danach nicht. Man wählt deshalb für die Preiskalkulation statt der geschichtlichen Anschaffungskosten die Wiederbeschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für Wertverminderungen.
    • kalkulatorische Wagestücke: Pagatorisch wird die Aufwendung für Garantien nämlich beachtet, aber lediglich bis zur handels- und steuerrechtlich möglicher Grenzziehung. Als kalkulatorische Unterfangen in Gestalt der Wagniskosten erfasst werden die Anderskosten, die darüber hinausgehend sind, und andere nicht versicherte Gefährdungen.
    • kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung: In der pagatorischen Prozentrechnung erscheinen lediglich die Fremdkapitalzinsen, so dass das betriebsnotwendige Gesamtkapital nicht komplett abgeworfen würde. Durch den kalkulatorischen Zins ausgewogen wird dies.

Was ist der Zweck von kalkulatorischen Kosten?

Kalkulatorische Kosten werden allerdings in der Kostenrechnung verblendet und gehen ebenfalls in das Betriebsergebnis ein, wirken sich aber im fremdem handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht aus und sind da deshalb nicht sichtbar. Wo die Kosten, die kalkulatorisch sind, erfasst werden, richtet sich die vertrauliche Preiskalkulation nicht nach dem Resultat, das handelsrechtlich pagatorisch ist,, sondern nach dem Resultat der Betriebsbuchhaltung. Wenn auf die Aufnahme der Mieten und Mietbeträge, die kalkulatorisch sind, entsagt wird, würde die Preisuntergrenze zu gering berechnet. Durch ihre Aufnahme liefert die vertrauliche Preiskalkulation den Abgabepreis. Den Abgabepreis müsste eine Firma am Marktplatz für seine Dienste oder Erzeugnisse idealerweise erfordern. Dieser Siegespreis ist aus Wettbewerbsgründen nicht erzielbar, die wettbewerbsfähige Prämie muss erwählt werden. Eine gerechte, gleiche Kostenstruktur im Zusammenhang einer Profitcenter-Rechnung herstellen sollen kalkulatorische Kosten.

Günter Wöhe zufolge lösen die kalkulatorischen Kosten zwei Aufgabenstellungen:

  • Mit dem wirksamen Werteverbrauch belasten sie die Selbstkosten der Kostenträger, ausweist ebenso wenn die Verlustrechnung und Gewinnrechnung diesen nicht oder in anderem Ausmaß.
  • Aperiodisch und willkürlich in der operativen Erzeugung auftretende Verlustgeschäfte verteilen sie durch kalkulatorische Wagniszuschläge ebenmäßig auf die Abrechnungszeiträume als Selbstversicherung.

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