Was sind Herstellungskosten in der BWL und im Rechnungswesen?

Zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Man versteht unter Herstellungskosten in der Betriebswirtschaft und im operativer Rechnungsführung eine Kostenart. Die Kostenart werden durch die Fertigung von Diensten, Produkten und Vermögenswerten ausgelöst.

Was ist der Unterschied zwischen Herstellungskosten und Anschaffungskosten in Deutschland und Österreich?

Es gibt in Deutschland und Österreich eine Legaldefinition, die übereinstimmend ist, des Rechtsbegriffs Herstellungskosten ( § 255 Absatz 2 §, HGB 203 UGB ). Es sich handelt danach nicht lediglich um Kosten für die Herstellung eines Vermögenswertes, sondern ebenso für dessen Ausweitung und für eine über seinen originalen Istzustand hinausgehende maßgebliche Besserung. Weil letztere sehr aufgrund von Abrechnungen exakt festgelegt werden können, sind Herstellungskosten erheblich schwerer festzustellen als die Anschaffungskosten. Eine Firma bedient um die Herstellungskosten eines Vermögenswertes festzustellen sich in dem Normalfall seiner Kostenrechnung. Basis ihrer Untersuchung ist die Erzeugung im Betriebsamkeit, die nicht lediglich den eigentlichen Herstellungsprozess, sondern ebenso die Anschaffung, die Beförderung und die Ablagerung der zur Herstellung gewünschten Produktionsfaktoren umfasst. Alle Kosten enthalten die Herstellungskosten aber nicht. Die Kosten werden in die Herstellkosten der Kostenrechnung eingeschlossen. Nicht zu den Herstellungskosten berechnet werden speziell Kosten. Die Kosten sind nicht auf geleistete oder künftige Akontozahlungen zurückzuführen.

Wird in Deutschland und Österreich zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten unterschieden. Kosten für Vermögenswerte sind Anschaffungskosten. Die Vermögenswerte wurden außerhalb der Firma angekauft. Andere Rechnungslegungssysteme, wie beispielsweise die International Financial Reporting Standards und die US-amerikanischen Anschaffungskosten United States Generally Accepted Accounting Principles kennen lediglich einen Maßstab, Anschaffungskosten und Herstellungskosten bezeichnet, der die Maßstäbe Anschaffungskosten und Herstellungskosten vereint.

Von den Herstellungskosten der Umsatzerlöse, die zur Erzielung der sind, erbrachten Verdienste des § 275 HGB und des § 231 UGB unterscheiden sich die Herstellungskosten von Vermögenswerten. Die Herstellungskosten werden ebenfalls Umsatzkosten bezeichnet. Bei der Ausstellung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren sind Umsatzkosten alle Ausgaben des Materialbereichs und Fertigungsbereichs, die erforderlich waren, um die Absatzleistung des gegenwärtigen Rechnungsjahrs zu erbringen. Leerkosten und unvorschriftsmäßige Wertverminderungen umfassen sie unter anderem außerdem.

Welche Rolle spielen Herstellungskosten bei der Bewertung von Vermögensgegenständen in verschiedenen Rechnungslegungssystemen?

Die Herstellungskosten sind nach den Bestimmungen des germanischen Handelsgesetzbuches und austriakischen Unternehmensgesetzbuches der Maßstab für hergestellte Vermögenswerte. Die Herstellungskosten sind aufgrund des da in § 253 Absatz 1 HGB beziehungsweise den § § 203 bis 208 UGB verankerten Anschaffungswertprinzips der maximalste Sachwert, mit dem ein Vermögenswert in der Folgezeit gewertet werden kann. Die Herstellungskosten dienen bei abnutzbaren Vermögenswerten des Anlagevermögens der Abmessung der pünktlichen Wertverminderung. Außerdem fortgeführte Herstellungskosten werden die Herstellungskosten, die um pünktliche Wertverminderungen vermindert sind, bezeichnet. Im germanischem Bilanzrecht sind Vermögenswerte, die exklusiv der Ausführung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugang aller restlichen Kreditoren weggenommen sind, gemäß § 253 Absatz 1 Reihe 4 HGB mit dem Preis anzusetzen.

Die Herstellungskosten sind nach den IFRS und den US-GAAP der Maßstab für die Erstbewertung von Vermögensgegenständen. Beispielsweise hergestellte Bestände sind so zuerst mit den Herstellungskosten zu werten. Bereits bei der Erstbewertung mit dem Fair Value anzusetzen sind bestimmte Finanzinstrumente. Für beispielsweise für Repertoires und bei den US-GAAP für das Anlagevermögen gilt das Anschaffungswertprinzip in diesen Rechnungslegungssystemen.

Die Herstellungskosten sind in Deutschland aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips zudem in der Steuerbilanz der Maßstab für die Erstbewertung von hergestellten Vermögenswerten. Das Anschaffungswertprinzip gilt ebenfalls da ähnlich zum germanischem Handelsrecht.

Was sind Herstellungskosten?

§ 255 Absatz 2 HGB definiert für Ausgänge nach germanischen handelsrechtlichen Bestimmungen die Komponenten der Herstellungskosten. Für die Steuerbilanz gilt diese Begriffsbestimmung über das Maßgeblichkeitsprinzip ebenfalls. § 203 UGB definiert in Österreich die Herstellungskosten. Beide Regelwerke unterscheiden zwischen Kosten, die in die Herstellungskosten mit aufgenommen werden müssen, Kosten die in die Herstellungskosten aufgenommen werden dürfen, und Kosten, die nicht in die Herstellungskosten eingeschlossen werden dürfen. Der Betrag aus allen Wahlbestandteilen und Pflichtbestandteilen die Wertobergrenze der Herstellungskosten bildet der Betrag der Pflichtbestandteile die Wertuntergrenze der Herstellungskosten. Die Herstellungskosten werden von den IFRS innerhalb der Bezeichnung Herstellungskosten und Anschaffungskosten in den Normen IAS 2 für Repertoires und IAS 16 für Sachanlagen beschrieben. Sämtliche Kosten sind nach IAS 2 in die Herstellungskosten einzubeziehen. Die Kosten sind dem Herstellungsprozess zuzurechnen. Komposition der Herstellungskosten und Anschaffungskosten nach IAS 2 gleicht die Zusammenstellung der Historical Cost nach US-GAAP im Wesentlichen.

Die Herstellungskosten setzen sich demnach wie folgt zusammen:

Kostenart§ 255 HGB§ 203 UGBIAS 2
MaterialkostenPflichtPflichtPflicht
FertigungsmaterialPflichtPflichtPflicht
FertigungslohnPflichtPflichtPflicht
Sondereinzelkosten der FertigungPflichtPflichtPflicht
Materialgemeinkosten, soweit keine LeerkostenPflichtPflichtPflicht
Fertigungsgemeinkosten, soweit keine LeerkostenPflichtPflichtPflicht
freiwillige Sozialkosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (herstellungsbezogen)WahlrechtWahlrechtPflicht
freiwillige Sozialkosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (nicht herstellungsbezogen)WahlrechtWahlrechtVerbot
Allgemeine Verwaltungskosten, die der Produktion zugerechnet werdenWahlrechtVerbotPflicht
Allgemeine Verwaltungskosten, die nicht der Produktion zugerechnet werdenWahlrechtVerbotVerbot
Zinsen auf Fremdkapital, das für die Herstellung des Vermögensgegenstandes (qualifizierten Vermögenswertes) aufgenommen wurdeWahlrechtWahlrechtPflicht
außerplanmäßige AbschreibungenVerbotVerbotVerbot
Bereitstellungszinsen für FremdkapitalVerbotVerbotVerbot
ForschungskostenVerbotVerbotVerbot
Kalkulatorische KostenVerbotVerbotVerbot
LeerkostenVerbotVerbotVerbot
VertriebskostenVerbotVerbotVerbot
Umsatzsteuer, soweit das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt istVerbotVerbotVerbot

Beispielsweise Vorarbeiten, wie Kosten für Projektierungen und Models als auch Verbrauchssteuern und Wegzölle sind Sondereinzelkosten der Herstellung.

Zu den Materialkosten und Fertigungsgemeinkosten zählen außerdem:

  • Angemessene Stücke des durch die Verfertigung veranlassten Werteverbrauchs des Anlagevermögens,
  • Verwaltungskosten, die im Materialbereich und Fertigungsbereich anfallen.

Soweit sie auf die Periode der Herstellung entfallen, dürfen Verzinsungen für Unternehmensfremdkapital lediglich insofern eingeschlossen werden. Dem Vermögenswert klar und temporell nach möglichkeit gerade zurechenbar sein müssen sie. Sie sind nach IAS 23 Bestandteil der Herstellungskosten von befähigten Vermögensgegenständen. Um sie in ihren vorsätzlichen gebrauchs- oder verkaufsfähigen Stand zu umsetzen ist für die ein langjährigerer Zeitabschnitt notwendig.

§ 206 Absatz 3 UGB regelt in Österreich ein Ausnahmetatbestand für Prüfung der Herstellungskosten von Vermögenswerten des Umlaufvermögens. Die Herstellungskosten werden im Zusammenhang von langlebigen Fertigungsaufträgen erstellt. Im Unterschied zum Einbeziehungsverbot für allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten dürfen diese Kosten in die Herstellungskosten eingeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der folgenden Jobabwicklung keine Niederlagen drohen.

Welches sind die Kriterien für die Berücksichtigung der nach der Produktion anfallenden Kosten als Teil der Herstellungskosten?

Lediglich solche Kosten sind Teilbereich der Herstellungskosten. Die Kosten sind im Periode der Herstellung entstanden. Sofern der Vermögenswert durch fremde Bestellungen oder betriebsinterne Maßgaben präzisiert wurde, gehören zum Zeitspanne der Herstellung außerdem vorbereitende Aktionen. Wird der Herstellungsvorgang durch Events behindert, die nicht zum Herstellungsprozess gehören, so sind die da entstehenden Kosten den Herstellungskosten nicht zuzurechnen. Wenn der Vermögenswert bestimmungsgemäß benutzt werden kann, ist der Herstellungsvorgang beendigt.

Die Herstellungskosten, die nachträglich sind, gehören nach dem originalen Herstellungszeitraum zu den Herstellungskosten. Diese sind Spesen, die dafür eingesetzt werden, um den Vermögenswert auszuweiten oder über seinen originalen Stand erheblich zu bessern. Treffen diese Grundvoraussetzungen nicht zu, ist auf Erhaltungsaufwand zu bemerken.

Wie ist der Spielraum bei der Ermittlung der Herstellungskosten definiert?

Es gibt durch Stimmrechte bei der Zuweisung von Kosten einen Handlungsspielraum bei der Prüfung der Herstellungskosten. Jede Wertigkeit zwischen Wertobergrenze und Wertuntergrenze festsetzen kann dieser als Herstellungskosten. Er ergibt sich aus der Kostenrechnung. Legt er sich einst fest, welche Kosten er in die Herstellungskosten einschließen will, so ist er durch das Stetigkeitsgebot des § 252 Absatz 1 Nr. 6 HGB an seine Auswahl für die Zukunftsaussicht abgebunden. Er darf bloß in Ausnahmen davon abkommen.

Welche Kosten können zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören?

Bestandteil der Herstellungskosten eines Bauwerkes können nach EStH 6.4 folgende Kosten sein:

  • Abbruchkosten und Restbuchwert des Abbruchhauses in den Situationen der Wertopfertheorie,
  • Baukosten = Rohbau & amp. Innenausbau,
  • Architekt,
  • Baugenehmigung,
  • Bauplanungskosten,
  • Baumängelbeseitigung, ebenso wenn dies lediglich nach Vollendung geschieht,
  • Entschädigungs- oder Abfindungsleistungen an Bestandnehmer oder Mieter für frühzeitige Auflösung zur Einrichtung eines Bauwerkes,
  • Fahrtkosten des Steuerzahlers zur Bauplatz in faktischem Ausmaß,
  • Prozesskosten, sofern sie Folgekosten der Herstellungskosten sind.

Nicht zu den Herstellungskosten von Bauten zugehören:

  • Außenanlagen wie Hofbefestigungen und Straßenzufahrt,
  • Bauzeitversicherung,
  • Eigenleistung,
  • neue Verbindung an Erdgasnetz bei Anpassung einer schon existenten Heizanlage,
  • Garten und Vorgarten
  • Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen für Grunderwerbsteuer,
  • Waschmaschine.

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