Was versteht man unter dem Begriff „geistiges Eigentum“?

Zuletzt aktualisiert: 27.02.2023

Ein uneingeschränktes Anrecht an einem geistigen Besitztum, beispielsweise einem Kunstobjekt oder einer artistischen Invention wird als intellektuelles Eigen im Gegensatz zum Eigen an physischen Objekten genannt.

Besitztum im Bestimmung des Genres ist das intellektuelle Eigen. Dies wird in Wesen 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union explizit behütet. Sinnvoll ebenfalls für das intellektuelle Eigen feststehen sollen die in Wesen 17 Absatz 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Gewährleistungen. Neben dem schriftstellerischen Besitz und dem kreativen Besitz das Markenrecht und Patentrecht als auch die vergleichbaren Schutzrechte umfasst das intellektuelle Eigen nach dem Wunsch des Konvents.

Es gibt in historisch-rechtsvergleichender Sicht aber kein vereintes Begriffsverständnis.

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Wann entstand der Gedanke des Schutzes geistigen Eigentums?

Es gab Inventionen bereits in dem Altertum, wie zum Beispiel die der Schraubenlinie, die archimedisch ist, oder des Zahnrads durch Ktesibios. Weil der Aspekt der Ideenverwertung in der zünftigen Fertigung gering wesentlich war, war indes die Idee der Protektion des intellektuellen Besitztums bis ins 14. Jahrhundert ungeläufig. Gleichwohl soll das zeitgenössische Wort Falsifikat auf den römischen Poeten Martial zurückzuführen sein, der seinen Dichterkollegen Fidentius, nachdem dieser seine Dichtungen irrtümlich als persönliche abgegeben hatte, als plagiarius ‚ Entführer ‘, ‚ Sklavenhändler ‘, ‚ Angeber ‘ geschimpft haben soll.

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War das Konzept des geistigen Eigentums im Mittelalter bekannt?

Es gab im Mittelalter lediglich rudimentär ein Anrecht am intellektuellem Eigen. Temporell und lokal beschränkte Rechte, zum Beispiel an Kochrezepten oder an Zunftgeheimnissen gab es aber in individuellen vorzeitigen Kulturkreisen. Eine Nachbildung war gestattet, sofern keine Prohibitionen bestanden. Ein Taschenbuch zum Beispiel durfte vor der Invention der Buchdruckerkunst geschrieben werden. Genauso die Änderung oder Annahme von Stücken und Songs durch andere Musikanten war die Abarbeitung eines Stoffs durch viele verschiedene Autore und Kunstschaffender der Regelfall.

Die Entschädigung des Urschöpfers erfolgte vor Invention der Buchdruckerkunst nicht durch eine Veräußerung von Arbeiten, sondern durch Würdigungen. Die Würdigungen erfolgten ohne Rechtspflicht. Die Kunstschaffenden hatten großteil eine hochstehende soziale Position inne, wurden von einer Förderin unterstützt, oder waren in Abteien oder Gewerken veranstaltet und also ökonomisch gesichert. Attrappen waren jedoch bereits seinerzeit verschmäht. Die Verhunzung ihrer Arbeiten bei der Kopie fürchteten Autore durch Ausschreiben. Wenn ein Schriftsteller keine Änderung seines Schriftwerks wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Autor des Sachsenspiegels, jedem die Miselsucht auf den Nacken, der seine Arbeit verfälschte.

Da berührt sich die rechtsgeschichtliche Zitierpraxis mit einer geistesgeschichtlichen Observierung: ebenso die Zitierpraxis war in jenen Zeiträumen eine erheblich andere, gering strikte, als heutzutage. Mehr nach seinen zünftigen Fähigkeiten als nach der Ursprünglichkeit seiner Kreationen bemaß sich die Rangstufe eines Kunstschaffenders.

Schon im verspätetem Mittelalter, ungefähr ab dem 14. Jahrhundert, wurden Vorrechte von den respektiven Machthabern, teilweise außerdem von kostenlosen Reichsstädten gewährt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, eine strenge Verfahrensweise einzusetzen. Durch eine staatliche Bescheinigung gewährt wurden diese. Die Fahrt in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Protektion seiner Stiche durch Imperator Karl V. ist ein Exempel.

Die Zielsetzung des Privilegiums bestand häufig aber kaum im Ausschließung anderer, sondern in der Freistellung von Zunftregeln oder anderen Bestimmungen. Venedig führte als erste rechtliche Bestimmung schon 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Entwickler durch die Eintragung bei einer Instanz eine temporell beschränkte Protektion gegen Nachbildung erlangen konnte.

Vorrechte auf die geschickte Wiedergabe standen zudem bei Entstehung der Buchdruckerkunst im 15. Jahrhundert zuerst im Vordergrund. Die Wiedergabe erforderte häufig eine enorme Investierung. Häufig lediglich für dezidierte Arbeiten gewährt wurden diese. Dies gab dem Herrscher zeitgleich eine Chance zur Verbot. Autorenprivilegien kamen lediglich im 16. Jahrhundert analog dazu auf. Die Verlegerin erwarb gewöhnlich aber durch den Zukauf des Schriftstückes und der Genehmigung des Autors zur Erstausstrahlung ein Nachdruckrecht. Am Protektion der Verlegerin orientierte sich außerdem das erste Urhebergesetz, die großbritannische Statute of Anne überwiegend.

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Wie wurde das geistige Eigentum im 18. Jahrhundert geschützt?

Im 18. Jahrhundert auf Kunstwerk, Fachliteratur und praktische Inventionen transferiert wurden die Thesen, die im 16. und 17. Jahrhundert zum Privatbesitz entwickelt sind,, beispielsweise von John Locke in der Arbeitstheorie. Ihre Kreationen müssten außerdem als Ergebnis ihres intellektuellen Werks und damit als ihr intellektuelles Eigen behütet werden, wie eben jeder Mensch über ihre individuellen Aktionen und Überlegungen beschließen dürfe. Speziell Nikolaus Hieronymus Gundling und Justus Henning Böhmer unterschieden dabei zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werks, beispielsweise an Apparaten, Schriften, Manuskripten zum einen und dem Anrecht an Immaterialgütern, somit am Arbeit oder an der Invention zum anderen. Als erste Monografie zum intellektuellem Eigen gilt Gundlings Schriftwerk von 1726.

Das Copyright sollte dem Gesichtspunkt, der naturrechtlich ist, nach zeitlos anhalten. Bloß eine Sperrfrist für eine bestimmte Zeitdauer nach dem Todesfall des Verfassers sahen die Urheberrechtsgesetze, die in der Konsequenz entstanden sind, aber vor.

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Welche Rechtsbereiche umfasst der Code civil?

Lediglich Besitztum an physischen Objekten ( § 903, § 90 BGB ) kennen die weitläufigen kontinentaleuropäischen Kodifikationen des Code civil und des Bürgerlichen Kodex in ihrer Überlieferung, die römisch-rechtlich ist. Man überließ Bestimmungen zum intellektuellem Besitz den Sondergesetzen und man lehnte sie im Hinsicht auf die Gewerbefreiheit ebenfalls völlig ab, namentlich die Historische Rechtsschule um Friedrich Carl von Savigny.

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Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten?

Wird gemeiniglich zwischen dem Copyright und den gewerbsmäßigen Schutzrechten unterschieden.

Lediglich durch einen Registrierungsakt, beispielsweise die Eintragung beim Deutschen Markenamt und Patentamt entsteht das Copyright gestaltlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung, die gewerbsmäßigen Schutzrechte dagegen. Der Terminus des intellektuellen Besitztums in Italien und Spanien wird deshalb lediglich für urheberrechtlich geschützte künstlerisch-schöpferische Arbeiten benutzt. Ob aber überdies ein intellektuelles Eigen bestehen könne, ist in der Rechtswissenschaft, die französisch ist, ungeachtet der Kodifikation des Code de la propriété intellectuelle von 1992 hinter wie vor streitig. Alles alle seine physischen und unkörperlichen Dinge bezeichnet das austriakische Sachenrecht in § 353 des Allgemeinen zivilen Gesetzbuchs dagegen als Besitztum im sachlichem Verständnis. Das Verständnis zugehöret jemanden.

Seit der Zusammenstellung durch Josef Kohler und Rudolf Klostermann in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts, das 19. ist, spricht das germanische Zivilrecht zusammenfassend von Immaterialgüterrecht. Den Ausdruck des intellektuellen Besitztums in § 5 Absatz 1 Nr. 3 UWG verwendet die germanische Legislative.

Kein präziser Trend mehr ist sich schien trotz bestimmter Schwächen der Gedanke, der naturrechtlich ist, des intellektuellen Besitztums gegenüber anderen Bezeichnungen durchzusetzen, so mittlerweile zu bemerken. Eine der in Deutschland beherrschenden rechtswissenschaftlichen Fachblätter zum Frage heißt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, die Fachanwaltsbezeichnung beschränkt sich auf den berufsmäßigen Rechtsschutz und umfasst bei den für die Vergabe nachzuweisenden speziellen Kenntnisständen lediglich urheberrechtliche Gehalte des gewerbsmäßigen Rechtsschutzes ( § 14 f. Fachanwaltsordnung ). Max-Planck-Institut für Geistiges Steuerrecht, Wettbewerbsrecht und Eigentum nannte sich das Max-Planck-Institut für Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht bis zum 31. Dezember 2010. 1966 als Max-Planck-Institut für fremdländisches und weltweites Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Patentrecht begründet worden war es.

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Was ist die Definition von geistigem Eigentum?

Dem Schutz des Eigentums, das gewerblich ist, ( Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des Eigentums, das gewerblich ist, von 1883 ) und dem Schutz der Anrechte der Erschaffer an ihren Werken der Kunst und Literatur widmeten sich die frühzeitigen weltweiten Übereinkommen zusätzlich separat ( Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Kunst und Literatur ( BÜ ) von 1886 ).

Indem das Kontor zur Administration der Vereinbarungen in die Weltorganisation für geistiges Eigentum überführt wurde, erfolgte die Vereinigung beider Gebiete 1967 auf institutioneller Stufe. Mit Rücksichtnahme auf das Aufgabengebiet der neuartigen Organisierung, die Verteidigung des intellektuellen Eigens global zu unterstützen, wird die Vorstellung des intellektuellen Eigens ausführlich festgelegt und erfasst die gelehrten Funde, die Pflege gegen unerlaubte Konkurrenz und alle anderen Nutzungsrechte, die sich aus der immateriellen Betätigung auf gewerbsmäßigem, akademischem, schriftstellerischem oder kunstvollem Fachgebiet ergeben.

Die Vorstellung des intellectual property und seine Translationen in der weltweiten Rechtsprache hat sich seit dem Übereinkunft der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Gesichtspunkte der Anrechte des intellektuellen Besitztums von 1994 eingerichtet.

Der Ausdruck wurde im abendländischem Primärrecht erstmalig im Vertrag von Amsterdam angesprochen. Speziell die Vorschriften über die Gemeinschaftsmarke, den zusammengehörigen Sortenschutz und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schufen im Sekundärrecht gemeinschaftsweit gemeinsame Anrechte. Schon der Europäische Gerichtshof zählte vorher ebenfalls die Facetten, die vermögenswert sind, des Copyrights als auch die Protektion geographischer Herkunftsbezeichnungen zum gewerbsmäßigem und geschäftlichem Besitztum im Aussage des Typus.

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Was ist geistiges Eigentum?

Das Copyright, eine selbstverständliche Werkhöhe verlangt, schützt vor allem die Verfasser und Kunstschaffender und will eine zweckmäßige Auszeichnung und Vergütung ihrer intellektuellen Arbeiten sicherstellen. Den kommerziellen Vorteil und die wirtschaftliche Verwendung einer Handelsmarke oder Invention im Belang von Verbrauchern und Erzeugern betrifft das Markenrecht und Patentrecht dagegen vornehmlich.

Zum gewerbsmäßigem Rechtsschutz werden deshalb lediglich die gewerbsmäßigen Schutzrechte abgezählt, nicht das Copyright, da es die Schutzvorrichtung privater intellektueller Kreationen betrifft, die dem kunstvollen Gebiet und nicht dem gewerbsmäßigen Gebiet entstammen.

Gemeinfrei sind nicht schutzrechtlich geschützte Dienste und Güter und nicht schutzrechtlich geschützte Güter und Dienste unterliegen wettbewerbsrechtlich der Nachahmungsfreiheit.

Folgende äußerst verschiedenartige und untereinander konkurrierende Nutzungsrechte werden unter der Bezeichnung intellektuelles Eigen zusammengefasst:

  • das Copyright an individuellen intellektuellen Erschaffungen der Fachliteratur, Forschung und Kunstrichtung
  • dem Copyright nahestehende Schutzrechte ( § § 70 ff. UrhG )
    • an akademischen Abgaben und posthumen Arbeiten
    • an Bildern
    • des ausübenden Kunstschaffenders
    • des Herstellers eines Tonträgers
    • des Sendeunternehmers
    • des Datenbankherstellers
    • des Presseverlegers
  • professionelle Schutzrechte
    • technische professionelle Schutzrechte
      • Patente
      • Ergänzende Schutzzertifikate
      • Gebrauchsmuster
      • Sortenschutz
      • Halbleiterschutz beziehungsweise Protektion von Topographien
    • nichttechnische professionelle Schutzrechte
      • Marken
      • Geografische Herkunftsangaben
      • angemeldete Gestaltungen
      • Geschäftliche Namen
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
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Wie funktionieren Immaterialgüterrechts-Lizenzen?

Schlichte oder exklusive Rechte können um Immaterialgüterrechte geschäftlich zu verarbeiten daran durch den Rechteinhaber gewährt werden. Ein Exklusivrecht schenken oder mehrere anspruchslose Genehmigungen an mehrere verschiedene Benutzer erlauben wie bei unstrittigen Genehmigungen von Creative Commons kann der Lizenzgeber. der Lizenzgeber wird bei denen auf das Copyright umfassend entsagt. Die schlichte Genehmigung wird rechtmäßig mehrheitlich als eine Erscheinungsform der Rechtspacht betrachtet.

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Wie wird das geistige Eigentum strafrechtlich geschützt?

Das intellektuelle Eigen ist strafrechtlich speziell im Nebenstrafrecht beschirmt, beispielsweise gegen einen Urheberrechtsverstoß ( § 106 Urheberrechtsgesetz ), Markenpiraterie oder Technologiediebstahl.

Die Durchsetzungsrichtlinie, die sog. ist, regelt auf abendländischem Niveau die Rechtsmittel, Verfahrensweisen und Mittel, die zur zivil- und strafrechtlichen Verwirklichung der Nutzungsrechte des immateriellen Eigens einschließlich der gewerbsmäßigen Schutzrechte erforderlich sind,, um im ganzem Inlandsmarkt eine gleichberechtigte Protektion intellektuellen Besitzes zu sicherstellen.

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Was sind die Folgen der westlichen Sanktionen für Firmen in Russland?

In Russland gab es nach dem Russischen Übergriff auf die Ukraine und den dadurch ausgelösten europäischen Sanktionierungen Bemühungen, die Anrechte derjenigen Unternehmen aufzuheben, welche 2022 ihre Güter nicht mehr in Russland vermarkten wollten, dies, nachdem schon ab Ende März 2022 und bis November viele ungesetzliche Parallelimporte « zugelassen » worden waren.

Wie wird das unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht heute betrachtet?

Als nicht mehr zeitgenössisch betrachtet wird die Idee eines einmütigen, unübertragbaren Copyrights im Verständnis eines Urheberpersönlichkeitsrechts. Anschließendem immerdar am ökonomisch angesehen unwesentlichem Einzelschöpfer gerichtet sei sie. In der neuzeitlichen postindustriellen Volkswirtschaft aber eine Relevanz erworben hätten Geisteswerke. Die Relevanz kam während dem Aufstand, der industriell ist, den Dingen als Betriebsmitteln zu. Der zum Beispiel im US-amerikanischen Copyright law verwirklichte vertragsrechtliche Urheberschutz sei daher vorzugswürdig, da er den aktuellen wirtschaftlichen Hinsichten des Copyrights geeignet Abrechnung trage und eine Kommerzialisierung vergleichbar den kaufmännischen Schutzrechten erlaube.

Der akademische Diskurs über die diskrete Rechteverwaltung gegenwärtig im Fließgewässer ist jene Idee in Deutschland zunächst bruchstücksweise UrhG für Filmwerke vollführt. Gegenwärtig nicht ausreichend geprüft ist ein wie bei der Verbindung von Persönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im unübertragbaren Copyright gleichartiges Schutzniveau.

Was sind die Ziele der Piratenbewegung in Bezug auf geistiges Eigentum?

Gesellschaftliche Fortbewegungen bildeten sich in den letzten Jahren zunehmend. Die Fortbewegungen lehnen die Bezeichnung intellektuelles Eigen grundlegend ab. In Europa zur Bildung mehrerer landesweiter Piratenparteien geleitet hat speziell die Piratenbewegung. Die Piratenpartei hat im Verbindung mit dem Schuldspruch der Betriebsgesellschaften des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay außerdem zu einer Mitwirkung, die parlamentarisch ist, geleitet.

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