Was ist das Frachtgeschäft?

Zuletzt aktualisiert: 27.04.2023

Der 4. Abschnitt des 4. Buches des HGB ist den Frachtgeschäften gewidmet. Dieser Abschnitt umfasst die §§ 407 bis 452d HGB.

Gem. § 407 Abs. 1 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Frachtvertrag ist somit ein spezieller Beförderungsvertrag über den Transport von Gütern, der auch formfrei geschlossen werden kann. Mit ihm sollen gem. § 407 Abs. 3 HGB Güter zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden. Zudem muss diese Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Hinsichtlich der Entfernung oder des Beförderungsmittels existieren jedoch keine Vorgaben. 

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Beispiele:

  • Die Beförderung eines Klaviers von einer Wohnung in eine andere Wohnung derselben Etage kann durch einen Frachtvertrag ausgeführt werden.
  • Das Befördern eines Koffers vom Eingang des Flughafens zum Check-in-Schalter durch einen Gepäckträger kann einen Frachtvertrag darstellen.

Im Frachtrecht werden verschiedene Begriffe verwendet, die nachfolgend kurz erläutert werden.

  • Frachtführer
    Unternehmer, der das Gut befördern soll (vgl. § 407 Abs. 1 HGB).
  • Absender
    Diejenige Person, die den Frachtführer beauftragt (vgl. § 407 Abs. 2 HGB).
  • Fracht
    Lt. § 407 Abs. 2 HGB ist der Absender verpflichtet, „die vereinbarte Fracht zu zahlen“. Somit ist Fracht die Vergütung, die der Frachtführer verlangen kann.
  • Empfänger
    Empfänger ist nach § 408 Abs. 1 Nr. 5 HGB diejenige Person, bei der das zu befördernde Gut abgeliefert werden soll.
  • Ablieferung
    Derjenige Vorgang, mit dem das beförderte Gut dem Empfänger übergehen wird (§ 408 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Was ist ein Frachtbrief?

Der Frachtvertrag kann zwar formlos geschlossen werden, dennoch kann der Frachtführer die Ausstellung eines Frachtbriefs gem. § 408 Abs. 1 HGB verlangen. Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient gem. § 409 Abs. 1 HGB bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. 

Er begründet gem. § 409 Abs. 2 S. 1 HGB zudem die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.

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Was bedeutet die Haftung?

Hinsichtlich der Haftung muss nach der Haftung des Frachtführers einerseits und der Haftung des Absenders andererseits unterschieden werden.

Was bedeutet die Haftung des Frachtführers?

Die Vorschriften über die Haftung des Frachtführers sind den §§ 425 ff. HGB zu entnehmen. Danach haftet er gem. § 435 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. 

Allerdings ist er gem. § 426 HGB von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die §§ 429 ff. HGB regeln die Höhe sowie weitere Details des Schadensersatzes. 

Was bedeutet die Haftung des Absenders?

Gem. § 411 HGB hat der Absender das zu befördernde Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Außerdem dürfen auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. 

Der Absender haftet gem. § 414 Abs. 1 HGB für Schäden, die u. a. durch eine ungenügende Verpackung, durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Frachtbrief oder durch Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes entstehen. 

Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, wenn der Absender kein Verbraucher ist. Ist der Absender dagegen ein Verbraucher, dann haftet er dem Frachtführer für Schäden und Aufwendungen gem. § 414 Abs. 3 HGB nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.

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